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Sie können sich § 69a BBesG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Soldaten, die Anspruch auf Besoldung oder auf ein Ausbildungsgeld nach § 30 Absatz 2 des Soldatengesetzes haben, wird Heilfürsorge in Form der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung gewährt; dies gilt auch während der Zeit einer Beurlaubung nach § 28 Absatz 5 des Soldatengesetzes, sofern die Soldaten nicht Anspruch auf Familienhilfe nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch haben, oder während der Zeit einer Beurlaubung nach § 28 Absatz 7 oder § 30a Absatz 7 des Soldatengesetzes. 2Soldaten, die eine Wehrdienstbeschädigung erlitten haben, erhalten Leistungen im Rahmen der Heilbehandlung nach dem Bundesversorgungsgesetz, wenn diese für die Soldaten günstiger sind.
(2) Kann der Anspruch auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung nicht durch medizinische Einrichtungen der Bundeswehr erfüllt werden, können auf Veranlassung von Ärzten oder Zahnärzten der Bundeswehr oder im Notfall Erbringer medizinischer Leistungen außerhalb der Bundeswehr in Anspruch genommen werden.
(3) Die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung umfasst grundsätzlich nur medizinisch notwendige und wirtschaftlich angemessene Leistungen
(4) Kosten für eine künstliche Befruchtung werden in entsprechender Anwendung des § 27a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch übernommen.
(5) Die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung umfasst nicht:
(6) Bei Pflegebedürftigkeit werden ergänzend zu den Leistungen der Pflegeversicherung nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch Leistungen in derselben Höhe gewährt.
(7) Die näheren Einzelheiten der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung regelt das Bundesministerium der Verteidigung durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen.
Heilfürsorge für Soldaten | Heilfürsorge für Soldaten | ||||
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t | 1 | Heilfürsorge für Soldaten | t | 1 | Heilfürsorge für Soldaten |
Heilfürsorge für Soldaten | Heilfürsorge für Soldaten | ||||
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f | 1 | (1) Soldaten, die Anspruch auf Besoldung oder auf ein Ausbildungsgeld nach | f | 1 | (1) Soldaten, die Anspruch auf Besoldung oder auf ein Ausbildungsgeld nach |
2 | § 30 Absatz 2 des Soldatengesetzes haben, wird Heilfürsorge in Form der | 2 | § 30 Absatz 2 des Soldatengesetzes haben, wird Heilfürsorge in Form der | ||
3 | unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung gewährt; dies gilt auch während | 3 | unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung gewährt; dies gilt auch während | ||
4 | der Zeit einer Beurlaubung nach § 28 Absatz 5 des Soldatengesetzes, sofern die | 4 | der Zeit einer Beurlaubung nach § 28 Absatz 5 des Soldatengesetzes, sofern die | ||
5 | Soldaten nicht Anspruch auf Familienhilfe nach § 10 des Fünften Buches | 5 | Soldaten nicht Anspruch auf Familienhilfe nach § 10 des Fünften Buches | ||
6 | Sozialgesetzbuch haben, oder während der Zeit einer Beurlaubung nach § 28 | 6 | Sozialgesetzbuch haben, oder während der Zeit einer Beurlaubung nach § 28 | ||
7 | Absatz 7 oder § 30a Absatz 7 des Soldatengesetzes. Soldaten, die eine | 7 | Absatz 7 oder § 30a Absatz 7 des Soldatengesetzes. Soldaten, die eine | ||
t | 8 | Wehrdienstbeschädigung erlitten haben, erhalten Leistungen im Rahmen der | t | 8 | Wehrdienstbeschädigung erlitten haben, erhalten für die Behandlung dieser |
9 | Heilbehandlung nach dem Bundesversorgungsgesetz, wenn diese für die Soldaten | 9 | Gesundheitsschädigung Leistungen im Rahmen der Heilbehandlung nach dem | ||
10 | günstiger sind. | 10 | Bundesversorgungsgesetz in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung, | ||
11 | wenn diese für die Soldaten günstiger sind. | ||||
11 | (2) Kann der Anspruch auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung nicht | 12 | (2) Kann der Anspruch auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung nicht | ||
12 | durch medizinische Einrichtungen der Bundeswehr erfüllt werden, können auf | 13 | durch medizinische Einrichtungen der Bundeswehr erfüllt werden, können auf | ||
13 | Veranlassung von Ärzten oder Zahnärzten der Bundeswehr oder im Notfall | 14 | Veranlassung von Ärzten oder Zahnärzten der Bundeswehr oder im Notfall | ||
14 | Erbringer medizinischer Leistungen außerhalb der Bundeswehr in Anspruch | 15 | Erbringer medizinischer Leistungen außerhalb der Bundeswehr in Anspruch | ||
15 | genommen werden. | 16 | genommen werden. | ||
16 | (3) Die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung umfasst grundsätzlich nur | 17 | (3) Die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung umfasst grundsätzlich nur | ||
17 | medizinisch notwendige und wirtschaftlich angemessene Leistungen | 18 | medizinisch notwendige und wirtschaftlich angemessene Leistungen | ||
18 | 1. | 19 | 1. | ||
19 | in Krankheitsfällen, | 20 | in Krankheitsfällen, | ||
20 | 2. | 21 | 2. | ||
21 | zur Vorbeugung gegen Krankheiten oder Behinderungen und zur medizinischen | 22 | zur Vorbeugung gegen Krankheiten oder Behinderungen und zur medizinischen | ||
22 | Rehabilitation, | 23 | Rehabilitation, | ||
23 | 3. | 24 | 3. | ||
24 | zur Früherkennung von Krankheiten, | 25 | zur Früherkennung von Krankheiten, | ||
25 | 4. | 26 | 4. | ||
26 | zur Durchführung von Schutzimpfungen und sonstigen medizinischen | 27 | zur Durchführung von Schutzimpfungen und sonstigen medizinischen | ||
27 | Prophylaxemaßnahmen sowie | 28 | Prophylaxemaßnahmen sowie | ||
28 | 5. | 29 | 5. | ||
29 | bei Schwangerschaft, Entbindung und nicht rechtswidrigem | 30 | bei Schwangerschaft, Entbindung und nicht rechtswidrigem | ||
30 | Schwangerschaftsabbruch. | 31 | Schwangerschaftsabbruch. | ||
31 | Diese Leistungen müssen mindestens den nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch | 32 | Diese Leistungen müssen mindestens den nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch | ||
32 | zu gewährenden Leistungen entsprechen. Die besonderen Anforderungen an die | 33 | zu gewährenden Leistungen entsprechen. Die besonderen Anforderungen an die | ||
33 | Erhaltung oder Wiederherstellung der Dienst- und Verwendungsfähigkeit der | 34 | Erhaltung oder Wiederherstellung der Dienst- und Verwendungsfähigkeit der | ||
34 | Soldaten sind zu berücksichtigen. | 35 | Soldaten sind zu berücksichtigen. | ||
35 | (4) Kosten für eine künstliche Befruchtung werden in entsprechender Anwendung | 36 | (4) Kosten für eine künstliche Befruchtung werden in entsprechender Anwendung | ||
36 | des § 27a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch übernommen. | 37 | des § 27a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch übernommen. | ||
37 | (5) Die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung umfasst nicht: | 38 | (5) Die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung umfasst nicht: | ||
38 | 1. | 39 | 1. | ||
39 | medizinische Maßnahmen, die keine Heilbehandlung darstellen, | 40 | medizinische Maßnahmen, die keine Heilbehandlung darstellen, | ||
40 | 2. | 41 | 2. | ||
41 | Leistungen von Heilpraktikern. | 42 | Leistungen von Heilpraktikern. | ||
42 | (6) Bei Pflegebedürftigkeit werden ergänzend zu den Leistungen der | 43 | (6) Bei Pflegebedürftigkeit werden ergänzend zu den Leistungen der | ||
43 | Pflegeversicherung nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch Leistungen in | 44 | Pflegeversicherung nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch Leistungen in | ||
44 | derselben Höhe gewährt. | 45 | derselben Höhe gewährt. | ||
45 | (7) Die näheren Einzelheiten der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung | 46 | (7) Die näheren Einzelheiten der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung | ||
46 | regelt das Bundesministerium der Verteidigung durch Rechtsverordnung im | 47 | regelt das Bundesministerium der Verteidigung durch Rechtsverordnung im | ||
47 | Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium | 48 | Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium | ||
48 | der Finanzen. | 49 | der Finanzen. |
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