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bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote
Vorbemerkungen
(1) 1Für Professoren, die bei obersten Bundesbehörden oder bei obersten Gerichtshöfen des Bundes verwendet werden, gilt die Nummer 7 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B mit der Maßgabe entsprechend, dass sich die Zulage in der Besoldungsgruppe W 1 nach dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 13 und in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 nach dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 3 berechnet. 2Bei Professoren, denen bei ihrer Verwendung bei obersten Bundesbehörden oder bei obersten Gerichtshöfen des Bundes ein zweites Hauptamt als Beamter oder Richter übertragen worden ist, richtet sich die Stellenzulage nach dem zweiten Hauptamt. 3Die für das zweite Hauptamt maßgebende Besoldungsgruppe bestimmt sich nach der in Anlage IX für die Beamten, Richter und Soldaten bei obersten Behörden und obersten Gerichtshöfen des Bundes getroffenen Regelung.
(2) Professoren der Besoldungsgruppe W 1 erhalten, wenn sie sich als Hochschullehrer bewährt haben (§ 132 Absatz 2 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes), ab dem Zeitpunkt der ersten Verlängerung des Beamtenverhältnisses auf Zeit eine nicht ruhegehaltfähige Zulage in Höhe von monatlich 273,00 Euro.
1Professoren an einer Hochschule, die zugleich das Amt eines Richters der Besoldungsgruppen R 1 oder R 2 ausüben, erhalten, solange sie beide Ämter bekleiden, die Dienstbezüge aus ihrem Amt als Professor und eine nicht ruhegehaltfähige Zulage. 2Die Zulage beträgt, wenn der Professor ein Amt der Besoldungsgruppe R 1 ausübt, monatlich 205,54 Euro, wenn er ein Amt der Besoldungsgruppe R 2 ausübt, monatlich 230,08 Euro.
Weibliche Beamte führen die Amtsbezeichnung in der weiblichen Form.
Professor als Juniorprofessor
Professor
Universitätsprofessor
Präsident der ...
Vizepräsident der ...
Kanzler der ...
Professor
Universitätsprofessor
Präsident der …
Vizepräsident der …
Kanzler der …
1Nach § 131 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule.
1Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 3.
2Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die Hochschule hinweist, der der Amtsinhaber angehört.
3Soweit nicht in Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnungen A und B (§ 32 Satz 3).
1Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 2.
2Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die Hochschule hinweist, der der Amtsinhaber angehört.
3Soweit nicht in Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnungen A und B (§ 32 Satz 3).
(zu § 32 Satz 1) Bundesbesoldungsordnung W | (zu § 32 Satz 1) Bundesbesoldungsordnung W | ||||
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t | 1 | (zu § 32 Satz 1) Bundesbesoldungsordnung W | t | 1 | (zu § 32 Satz 1) Bundesbesoldungsordnung W |
(zu § 32 Satz 1) Bundesbesoldungsordnung W | (zu § 32 Satz 1) Bundesbesoldungsordnung W | ||||
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f | 1 | (Fundstelle: BGBl. I 2013, 1538) | f | 1 | (Fundstelle: BGBl. I 2013, 1538) |
2 | bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote | 2 | bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote | ||
3 | Vorbemerkungen | 3 | Vorbemerkungen | ||
4 | (1) Für Professoren, die bei obersten Bundesbehörden oder bei obersten | 4 | (1) Für Professoren, die bei obersten Bundesbehörden oder bei obersten | ||
5 | Gerichtshöfen des Bundes verwendet werden, gilt die Nummer 7 der | 5 | Gerichtshöfen des Bundes verwendet werden, gilt die Nummer 7 der | ||
6 | Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B mit der Maßgabe | 6 | Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B mit der Maßgabe | ||
7 | entsprechend, dass sich die Zulage in der Besoldungsgruppe W 1 nach dem | 7 | entsprechend, dass sich die Zulage in der Besoldungsgruppe W 1 nach dem | ||
8 | Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 13 und in den Besoldungsgruppen W 2 und | 8 | Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 13 und in den Besoldungsgruppen W 2 und | ||
9 | W 3 nach dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 3 berechnet. Bei | 9 | W 3 nach dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 3 berechnet. Bei | ||
10 | Professoren, denen bei ihrer Verwendung bei obersten Bundesbehörden oder bei | 10 | Professoren, denen bei ihrer Verwendung bei obersten Bundesbehörden oder bei | ||
11 | obersten Gerichtshöfen des Bundes ein zweites Hauptamt als Beamter oder | 11 | obersten Gerichtshöfen des Bundes ein zweites Hauptamt als Beamter oder | ||
12 | Richter übertragen worden ist, richtet sich die Stellenzulage nach dem zweiten | 12 | Richter übertragen worden ist, richtet sich die Stellenzulage nach dem zweiten | ||
13 | Hauptamt. Die für das zweite Hauptamt maßgebende Besoldungsgruppe bestimmt | 13 | Hauptamt. Die für das zweite Hauptamt maßgebende Besoldungsgruppe bestimmt | ||
14 | sich nach der in Anlage IX für die Beamten, Richter und Soldaten bei obersten | 14 | sich nach der in Anlage IX für die Beamten, Richter und Soldaten bei obersten | ||
15 | Behörden und obersten Gerichtshöfen des Bundes getroffenen Regelung. | 15 | Behörden und obersten Gerichtshöfen des Bundes getroffenen Regelung. | ||
16 | (2) Professoren der Besoldungsgruppe W 1 erhalten, wenn sie sich als | 16 | (2) Professoren der Besoldungsgruppe W 1 erhalten, wenn sie sich als | ||
17 | Hochschullehrer bewährt haben (§ 132 Absatz 2 Satz 2 des | 17 | Hochschullehrer bewährt haben (§ 132 Absatz 2 Satz 2 des | ||
18 | Bundesbeamtengesetzes), ab dem Zeitpunkt der ersten Verlängerung des | 18 | Bundesbeamtengesetzes), ab dem Zeitpunkt der ersten Verlängerung des | ||
19 | Beamtenverhältnisses auf Zeit eine nicht ruhegehaltfähige Zulage in Höhe von | 19 | Beamtenverhältnisses auf Zeit eine nicht ruhegehaltfähige Zulage in Höhe von | ||
20 | monatlich 273,00 Euro. | 20 | monatlich 273,00 Euro. | ||
21 | Professoren an einer Hochschule, die zugleich das Amt eines Richters der | 21 | Professoren an einer Hochschule, die zugleich das Amt eines Richters der | ||
22 | Besoldungsgruppen R 1 oder R 2 ausüben, erhalten, solange sie beide Ämter | 22 | Besoldungsgruppen R 1 oder R 2 ausüben, erhalten, solange sie beide Ämter | ||
23 | bekleiden, die Dienstbezüge aus ihrem Amt als Professor und eine nicht | 23 | bekleiden, die Dienstbezüge aus ihrem Amt als Professor und eine nicht | ||
24 | ruhegehaltfähige Zulage. Die Zulage beträgt, wenn der Professor ein Amt | 24 | ruhegehaltfähige Zulage. Die Zulage beträgt, wenn der Professor ein Amt | ||
25 | der Besoldungsgruppe R 1 ausübt, monatlich 205,54 Euro, wenn er ein Amt der | 25 | der Besoldungsgruppe R 1 ausübt, monatlich 205,54 Euro, wenn er ein Amt der | ||
26 | Besoldungsgruppe R 2 ausübt, monatlich 230,08 Euro. | 26 | Besoldungsgruppe R 2 ausübt, monatlich 230,08 Euro. | ||
27 | Weibliche Beamte führen die Amtsbezeichnung in der weiblichen Form. | 27 | Weibliche Beamte führen die Amtsbezeichnung in der weiblichen Form. | ||
28 | Professor als Juniorprofessor | 28 | Professor als Juniorprofessor | ||
29 | Professor | 29 | Professor | ||
30 | Universitätsprofessor | 30 | Universitätsprofessor | ||
31 | Präsident der ...,, | 31 | Präsident der ...,, | ||
32 | Vizepräsident der ...,, | 32 | Vizepräsident der ...,, | ||
33 | Kanzler der ...,, | 33 | Kanzler der ...,, | ||
34 | Professor | 34 | Professor | ||
35 | Universitätsprofessor | 35 | Universitätsprofessor | ||
36 | Präsident der …,, | 36 | Präsident der …,, | ||
37 | Vizepräsident der …,, | 37 | Vizepräsident der …,, | ||
38 | Kanzler der …,, | 38 | Kanzler der …,, | ||
39 | * * * | 39 | * * * | ||
t | 40 | 1Nach § 131 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes an einer Universität oder | t | ||
41 | gleichgestellten Hochschule. | ||||
42 | 1Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 3. | 40 | 1Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 3. | ||
43 | 2Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die Hochschule | 41 | 2Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die Hochschule | ||
44 | hinweist, der der Amtsinhaber angehört. | 42 | hinweist, der der Amtsinhaber angehört. | ||
45 | 3Soweit nicht in Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnungen A und B (§ 32 | 43 | 3Soweit nicht in Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnungen A und B (§ 32 | ||
46 | Satz 3). | 44 | Satz 3). | ||
47 | 1Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 2. | 45 | 1Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 2. | ||
48 | 2Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die Hochschule | 46 | 2Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die Hochschule | ||
49 | hinweist, der der Amtsinhaber angehört. | 47 | hinweist, der der Amtsinhaber angehört. | ||
50 | 3Soweit nicht in Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnungen A und B (§ 32 | 48 | 3Soweit nicht in Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnungen A und B (§ 32 | ||
51 | Satz 3). | 49 | Satz 3). |
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