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Sie können sich Art. 58 BayBO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung einer baulichen Anlage, die kein Sonderbau ist, ist genehmigungsfrei gestellt, wenn
2Die Gemeinde kann durch örtliche Bauvorschrift im Sinn des Art. 81 Abs. 2 die Anwendung dieser Vorschrift auf bestimmte handwerkliche und gewerbliche Bauvorhaben ausschließen.
(2) 1Genehmigungsfrei gestellt ist die Änderung und Nutzungsänderung von Dachgeschossen zu Wohnzwecken einschließlich der Errichtung von Dachgauben im Anwendungsbereich des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. 2Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 5 gilt entsprechend
(3) 1Der Bauherr hat die erforderlichen Unterlagen bei der Gemeinde einzureichen; die Gemeinde legt, soweit sie nicht selbst Bauaufsichtsbehörde ist, eine Fertigung der Unterlagen unverzüglich der unteren Bauaufsichtsbehörde vor. 2Spätestens mit der Vorlage bei der Gemeinde benachrichtigt der Bauherr die Eigentümer der benachbarten Grundstücke von dem Bauvorhaben. 3Ist ein zu benachrichtigender Eigentümer nur unter Schwierigkeiten zu ermitteln oder zu benachrichtigen, so genügt die Benachrichtigung des unmittelbaren Besitzers. 4 Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 3 gilt entsprechend. 5Mit dem Bauvorhaben darf einen Monat nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen bei der Gemeinde begonnen werden. 6Teilt die Gemeinde dem Bauherrn vor Ablauf der Frist schriftlich mit, dass kein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll und sie eine Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauGB nicht beantragen wird, darf der Bauherr mit der Ausführung des Bauvorhabens beginnen; von der Mitteilung nach Halbsatz 1 hat die Gemeinde die Bauaufsichtsbehörde zu unterrichten. 7Will der Bauherr mit der Ausführung des Bauvorhabens mehr als vier Jahre, nachdem die Bauausführung nach den Sätzen 5 und 6 zulässig geworden ist, beginnen, gelten die Sätze 1 bis 6 entsprechend.
(4) 1Die Erklärung der Gemeinde nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Alternative 1 kann insbesondere deshalb erfolgen, weil sie eine Überprüfung der sonstigen Voraussetzungen des Abs. 2 oder des Bauvorhabens aus anderen Gründen für erforderlich hält. 2Darauf, dass die Gemeinde von ihrer Erklärungsmöglichkeit keinen Gebrauch macht, besteht kein Rechtsanspruch. 3Hat der Bauherr bei der Vorlage der Unterlagen bestimmt, dass seine Vorlage im Fall der Erklärung nach Abs. 1 Nr. 5 als Bauantrag zu behandeln ist, leitet sie die Unterlagen gleichzeitig mit der Erklärung an die Bauaufsichtsbehörde weiter.
(5) 1 Die Art. 62 bis 62b bleiben unberührt. 2 Art. 64 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 1 und 2, Art. 68 Abs. 6 Nr. 2 und 3, Abs. 6 und 7 sind entsprechend anzuwenden.
Genehmigungsfreistellung | Genehmigungsfreistellung | ||||
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t | 1 | Genehmigungsfreistellung | t | 1 | Genehmigungsfreistellung |
Genehmigungsfreistellung | Genehmigungsfreistellung | ||||
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f | 1 | (1) 1Die Errichtung, Änderung und Nutzungsanderung einer baulichen Anlage, die | f | 1 | (1) 1Die Errichtung, Änderung und Nutzungsanderung einer baulichen Anlage, die |
2 | kein Sonderbau ist, ist genehmigungsfrei gestellt, wenn | 2 | kein Sonderbau ist, ist genehmigungsfrei gestellt, wenn | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | sie im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinn des § 30 Abs. 1 oder der | 4 | sie im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinn des § 30 Abs. 1 oder der | ||
5 | §§ 12, 30 Abs. 2 BauGB liegt, | 5 | §§ 12, 30 Abs. 2 BauGB liegt, | ||
6 | 2. | 6 | 2. | ||
7 | sie den Festsetzungen des Bebauungsplans und den Regelungen ortlicher | 7 | sie den Festsetzungen des Bebauungsplans und den Regelungen ortlicher | ||
8 | Bauvorschriften im Sinn des Art. 81 Abs. 1 nicht widerspricht, | 8 | Bauvorschriften im Sinn des Art. 81 Abs. 1 nicht widerspricht, | ||
9 | 3. | 9 | 3. | ||
10 | die Erschließung im Sinn des Baugesetzbuchs gesichert ist, | 10 | die Erschließung im Sinn des Baugesetzbuchs gesichert ist, | ||
11 | 4. | 11 | 4. | ||
12 | sie nicht die Errichtung, Änderung oder Nutzungsanderung baulicher Anlagen | 12 | sie nicht die Errichtung, Änderung oder Nutzungsanderung baulicher Anlagen | ||
13 | betrifft, | 13 | betrifft, | ||
14 | a) | 14 | a) | ||
15 | durch die dem Wohnen dienende Nutzungseinheiten mit einer Große von insgesamt | 15 | durch die dem Wohnen dienende Nutzungseinheiten mit einer Große von insgesamt | ||
16 | mehr als 5 000 m2 Bruttogrundflache geschaffen werden oder | 16 | mehr als 5 000 m2 Bruttogrundflache geschaffen werden oder | ||
17 | b) | 17 | b) | ||
18 | die offentlich zuganglich sind und der gleichzeitigen Nutzung durch mehr als | 18 | die offentlich zuganglich sind und der gleichzeitigen Nutzung durch mehr als | ||
19 | 100 Personen dienen und die Vorhaben den angemessenen Sicherheitsabstand im | 19 | 100 Personen dienen und die Vorhaben den angemessenen Sicherheitsabstand im | ||
20 | Sinn des Art. 13 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2012/18/EU zu einem | 20 | Sinn des Art. 13 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2012/18/EU zu einem | ||
21 | Betriebsbereich nicht einhalten und | 21 | Betriebsbereich nicht einhalten und | ||
22 | und die Vorhaben den angemessenen Sicherheitsabstand im Sinn des Art. 13 Abs. | 22 | und die Vorhaben den angemessenen Sicherheitsabstand im Sinn des Art. 13 Abs. | ||
23 | 2 Buchst. a der Richtlinie 2012/18/EU zu einem Betriebsbereich nicht einhalten | 23 | 2 Buchst. a der Richtlinie 2012/18/EU zu einem Betriebsbereich nicht einhalten | ||
24 | und | 24 | und | ||
25 | 5. | 25 | 5. | ||
26 | die Gemeinde nicht innerhalb der Frist nach Abs. 3 Satz 3 erklart, dass das | 26 | die Gemeinde nicht innerhalb der Frist nach Abs. 3 Satz 3 erklart, dass das | ||
27 | vereinfachte Baugenehmigungsverfahren durchgefuhrt werden soll, oder eine | 27 | vereinfachte Baugenehmigungsverfahren durchgefuhrt werden soll, oder eine | ||
28 | vorlaufige Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauGB beantragt. | 28 | vorlaufige Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauGB beantragt. | ||
29 | 2Die Gemeinde kann durch ortliche Bauvorschrift im Sinn des Art. 81 Abs. 2 die | 29 | 2Die Gemeinde kann durch ortliche Bauvorschrift im Sinn des Art. 81 Abs. 2 die | ||
30 | Anwendung dieser Vorschrift auf bestimmte handwerkliche und gewerbliche | 30 | Anwendung dieser Vorschrift auf bestimmte handwerkliche und gewerbliche | ||
31 | Bauvorhaben ausschließen. | 31 | Bauvorhaben ausschließen. | ||
32 | (2) 1Genehmigungsfrei gestellt ist die Änderung und Nutzungsanderung von | 32 | (2) 1Genehmigungsfrei gestellt ist die Änderung und Nutzungsanderung von | ||
33 | Dachgeschossen zu Wohnzwecken einschließlich der Errichtung von Dachgauben im | 33 | Dachgeschossen zu Wohnzwecken einschließlich der Errichtung von Dachgauben im | ||
34 | Anwendungsbereich des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. 2Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 5 | 34 | Anwendungsbereich des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. 2Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 5 | ||
t | 35 | gilt entsprechend | t | 35 | gilt entsprechend. |
36 | (3) 1Der Bauherr hat die erforderlichen Unterlagen bei der Gemeinde | 36 | (3) 1Der Bauherr hat die erforderlichen Unterlagen bei der Gemeinde | ||
37 | einzureichen; die Gemeinde legt, soweit sie nicht selbst Bauaufsichtsbehorde | 37 | einzureichen; die Gemeinde legt, soweit sie nicht selbst Bauaufsichtsbehorde | ||
38 | ist, eine Fertigung der Unterlagen unverzuglich der unteren | 38 | ist, eine Fertigung der Unterlagen unverzuglich der unteren | ||
39 | Bauaufsichtsbehorde vor. 2Spatestens mit der Vorlage bei der Gemeinde | 39 | Bauaufsichtsbehorde vor. 2Spatestens mit der Vorlage bei der Gemeinde | ||
40 | benachrichtigt der Bauherr die Eigentumer der benachbarten Grundstucke von dem | 40 | benachrichtigt der Bauherr die Eigentumer der benachbarten Grundstucke von dem | ||
41 | Bauvorhaben. 3Ist ein zu benachrichtigender Eigentumer nur unter | 41 | Bauvorhaben. 3Ist ein zu benachrichtigender Eigentumer nur unter | ||
42 | Schwierigkeiten zu ermitteln oder zu benachrichtigen, so genugt die | 42 | Schwierigkeiten zu ermitteln oder zu benachrichtigen, so genugt die | ||
43 | Benachrichtigung des unmittelbaren Besitzers. 4 Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 | 43 | Benachrichtigung des unmittelbaren Besitzers. 4 Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 | ||
44 | und Abs. 3 gilt entsprechend. 5Mit dem Bauvorhaben darf einen Monat nach | 44 | und Abs. 3 gilt entsprechend. 5Mit dem Bauvorhaben darf einen Monat nach | ||
45 | Vorlage der erforderlichen Unterlagen bei der Gemeinde begonnen werden. 6Teilt | 45 | Vorlage der erforderlichen Unterlagen bei der Gemeinde begonnen werden. 6Teilt | ||
46 | die Gemeinde dem Bauherrn vor Ablauf der Frist schriftlich mit, dass kein | 46 | die Gemeinde dem Bauherrn vor Ablauf der Frist schriftlich mit, dass kein | ||
47 | Genehmigungsverfahren durchgefuhrt werden soll und sie eine Untersagung nach § | 47 | Genehmigungsverfahren durchgefuhrt werden soll und sie eine Untersagung nach § | ||
48 | 15 Abs. 1 Satz 2 BauGB nicht beantragen wird, darf der Bauherr mit der | 48 | 15 Abs. 1 Satz 2 BauGB nicht beantragen wird, darf der Bauherr mit der | ||
49 | Ausfuhrung des Bauvorhabens beginnen; von der Mitteilung nach Halbsatz 1 hat | 49 | Ausfuhrung des Bauvorhabens beginnen; von der Mitteilung nach Halbsatz 1 hat | ||
50 | die Gemeinde die Bauaufsichtsbehorde zu unterrichten. 7Will der Bauherr mit | 50 | die Gemeinde die Bauaufsichtsbehorde zu unterrichten. 7Will der Bauherr mit | ||
51 | der Ausfuhrung des Bauvorhabens mehr als vier Jahre, nachdem die Bauausfuhrung | 51 | der Ausfuhrung des Bauvorhabens mehr als vier Jahre, nachdem die Bauausfuhrung | ||
52 | nach den Satzen 5 und 6 zulassig geworden ist, beginnen, gelten die Satze 1 | 52 | nach den Satzen 5 und 6 zulassig geworden ist, beginnen, gelten die Satze 1 | ||
53 | bis 6 entsprechend. | 53 | bis 6 entsprechend. | ||
54 | (4) 1Die Erklarung der Gemeinde nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Alternative 1 kann | 54 | (4) 1Die Erklarung der Gemeinde nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Alternative 1 kann | ||
55 | insbesondere deshalb erfolgen, weil sie eine Überprufung der sonstigen | 55 | insbesondere deshalb erfolgen, weil sie eine Überprufung der sonstigen | ||
56 | Voraussetzungen des Abs. 2 oder des Bauvorhabens aus anderen Grunden fur | 56 | Voraussetzungen des Abs. 2 oder des Bauvorhabens aus anderen Grunden fur | ||
57 | erforderlich halt. 2Darauf, dass die Gemeinde von ihrer Erklarungsmoglichkeit | 57 | erforderlich halt. 2Darauf, dass die Gemeinde von ihrer Erklarungsmoglichkeit | ||
58 | keinen Gebrauch macht, besteht kein Rechtsanspruch. 3Hat der Bauherr bei der | 58 | keinen Gebrauch macht, besteht kein Rechtsanspruch. 3Hat der Bauherr bei der | ||
59 | Vorlage der Unterlagen bestimmt, dass seine Vorlage im Fall der Erklarung nach | 59 | Vorlage der Unterlagen bestimmt, dass seine Vorlage im Fall der Erklarung nach | ||
60 | Abs. 1 Nr. 5 als Bauantrag zu behandeln ist, leitet sie die Unterlagen | 60 | Abs. 1 Nr. 5 als Bauantrag zu behandeln ist, leitet sie die Unterlagen | ||
61 | gleichzeitig mit der Erklarung an die Bauaufsichtsbehorde weiter. | 61 | gleichzeitig mit der Erklarung an die Bauaufsichtsbehorde weiter. | ||
62 | (5) 1 Die Art. 62 bis 62b bleiben unberuhrt. 2 Art. 64 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 | 62 | (5) 1 Die Art. 62 bis 62b bleiben unberuhrt. 2 Art. 64 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 | ||
63 | Satze 1 und 2, Art. 68 Abs. 6 Nr. 2 und 3, Abs. 6 und 7 sind entsprechend | 63 | Satze 1 und 2, Art. 68 Abs. 6 Nr. 2 und 3, Abs. 6 und 7 sind entsprechend | ||
64 | anzuwenden. | 64 | anzuwenden. |
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