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Sie können sich Art. 6 BayBO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Vor den Außenwänden von Gebäuden sind Abstandsflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. 2Satz 1 gilt entsprechend für andere Anlagen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, gegenüber Gebäuden und Grundstücksgrenzen. 3Eine Abstandsfläche ist nicht erforderlich vor Außenwänden, die an Grundstücksgrenzen errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden muss oder gebaut werden darf. 4 Art. 63 bleibt unberührt.
(2) 1Abstandsflächen sowie Abstände nach Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 und Art. 30 Abs. 2 müssen auf dem Grundstück selbst liegen. 2Sie dürfen auch auf öffentlichen Verkehrs-, Grün- und Wasserflächen liegen, jedoch nur bis zu deren Mitte. 3Abstandsflächen sowie Abstände im Sinn des Satzes 1 dürfen sich ganz oder teilweise auf andere Grundstücke erstrecken, wenn rechtlich oder tatsächlich gesichert ist, dass sie nicht überbaut werden, oder wenn der Nachbar gegenüber der Bauaufsichtsbehörde schriftlich zustimmt; die Zustimmung des Nachbarn gilt auch für und gegen seinen Rechtsnachfolger. 4Abstandsflächen dürfen auf die auf diesen Grundstücken erforderlichen Abstandsflächen nicht angerechnet werden.
(3) Die Abstandsflächen dürfen sich nicht überdecken; das gilt nicht für
(4) 1Die Tiefe der Abstandsfläche bemisst sich nach der Wandhöhe; sie wird senkrecht zur Wand gemessen. 2Wandhöhe ist das Maß von der Geländeoberfläche bis zum Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluss der Wand. 3Die Höhe von Dächern mit einer Neigung von bis einschließlich 70 Grad wird zu einem Drittel der Wandhöhe, von Dächern mit einer Neigung von mehr als 70 Grad voll der Wandhöhe hinzugerechnet. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten für Dachaufbauten entsprechend. 5Das sich ergebende Maß ist H.
(5) 1Die Tiefe der Abstandsflächen beträgt 0,4 H, in Gewerbe- und Industriegebieten 0,2 H, jeweils aber mindestens 3 m. 2Durch städtebauliche Satzung oder eine Satzung nach Art. 81 kann ein abweichendes Maß der Tiefe der Abstandsfläche zugelassen oder vorgeschrieben werden. 3Für solche Regelungen in Bebauungsplänen gilt § 33 BauGB entsprechend.
(5a) 1Abweichend von Abs. 5 Satz 1 beträgt die Abstandsfläche in Gemeinden mit mehr als 250 000 Einwohnern außerhalb von Gewerbe-, Kern- und Industriegebieten sowie festgesetzten urbanen Gebieten 1 H, mindestens jedoch 3 m. 2Vor bis zu zwei Außenwänden von nicht mehr als 16 m Länge genügen in diesen Fällen 0,5 H, mindestens jedoch 3 m, wenn das Gebäude an mindestens zwei Außenwänden Satz 1 beachtet. 3Abweichend von Abs. 4 Satz 3 wird die Höhe von Dächern mit einer Neigung von mehr als 45 Grad zu einem Drittel, mit einer Neigung von mehr als 70 Grad voll der Wandhöhe hinzugerechnet. 4Die Höhe der Giebelflächen im Bereich des Dachs wird abweichend von Satz 3 und von Abs. 4 Satz 3 bei Dachneigung von mehr als 70 Grad voll, im Übrigen zu einem Drittel angerechnet. 5Dabei bleiben auch untergeordnete Dachgauben bei der Bemessung der Abstandsfläche außer Betracht, wenn
(6) 1Bei der Bemessung der Abstandsflächen bleiben außer Betracht
2Abs. 5a Satz 5 bleibt unberührt.
(7) 1In den Abstandsflächen sowie ohne eigene Abstandsflächen sind, auch wenn sie nicht an der Grundstücksgrenze errichtet werden, zulässig
2Die Länge der die Abstandsflächentiefe gegenüber den Grundstücksgrenzen nicht einhaltenden Bebauung nach den Nrn. 1 und 2 darf auf einem Grundstück insgesamt 15 m nicht überschreiten.
Abstandsflächen, Abstände | Abstandsflächen, Abstände | ||||
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t | 1 | Abstandsflächen, Abstände | t | 1 | Abstandsflächen, Abstände |
Abstandsflächen, Abstände | Abstandsflächen, Abstände | ||||
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f | 1 | (1) 1Vor den Außenwanden von Gebauden sind Abstandsflachen von oberirdischen | f | 1 | (1) 1Vor den Außenwanden von Gebauden sind Abstandsflachen von oberirdischen |
2 | Gebauden freizuhalten. 2Satz 1 gilt entsprechend fur andere Anlagen, von denen | 2 | Gebauden freizuhalten. 2Satz 1 gilt entsprechend fur andere Anlagen, von denen | ||
3 | Wirkungen wie von Gebauden ausgehen, gegenuber Gebauden und | 3 | Wirkungen wie von Gebauden ausgehen, gegenuber Gebauden und | ||
4 | Grundstucksgrenzen. 3Eine Abstandsflache ist nicht erforderlich vor | 4 | Grundstucksgrenzen. 3Eine Abstandsflache ist nicht erforderlich vor | ||
5 | Außenwanden, die an Grundstucksgrenzen errichtet werden, wenn nach | 5 | Außenwanden, die an Grundstucksgrenzen errichtet werden, wenn nach | ||
6 | planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden muss oder gebaut | 6 | planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden muss oder gebaut | ||
7 | werden darf. 4 Art. 63 bleibt unberuhrt. | 7 | werden darf. 4 Art. 63 bleibt unberuhrt. | ||
8 | (2) 1Abstandsflachen sowie Abstande nach Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 und Art. 30 Abs. | 8 | (2) 1Abstandsflachen sowie Abstande nach Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 und Art. 30 Abs. | ||
9 | 2 mussen auf dem Grundstuck selbst liegen. 2Sie durfen auch auf offentlichen | 9 | 2 mussen auf dem Grundstuck selbst liegen. 2Sie durfen auch auf offentlichen | ||
10 | Verkehrs-, Grun- und Wasserflachen liegen, jedoch nur bis zu deren Mitte. | 10 | Verkehrs-, Grun- und Wasserflachen liegen, jedoch nur bis zu deren Mitte. | ||
11 | 3Abstandsflachen sowie Abstande im Sinn des Satzes 1 durfen sich ganz oder | 11 | 3Abstandsflachen sowie Abstande im Sinn des Satzes 1 durfen sich ganz oder | ||
12 | teilweise auf andere Grundstucke erstrecken, wenn rechtlich oder tatsachlich | 12 | teilweise auf andere Grundstucke erstrecken, wenn rechtlich oder tatsachlich | ||
13 | gesichert ist, dass sie nicht uberbaut werden, oder wenn der Nachbar gegenuber | 13 | gesichert ist, dass sie nicht uberbaut werden, oder wenn der Nachbar gegenuber | ||
14 | der Bauaufsichtsbehorde schriftlich zustimmt; die Zustimmung des Nachbarn gilt | 14 | der Bauaufsichtsbehorde schriftlich zustimmt; die Zustimmung des Nachbarn gilt | ||
15 | auch fur und gegen seinen Rechtsnachfolger. 4Abstandsflachen durfen auf die | 15 | auch fur und gegen seinen Rechtsnachfolger. 4Abstandsflachen durfen auf die | ||
16 | auf diesen Grundstucken erforderlichen Abstandsflachen nicht angerechnet | 16 | auf diesen Grundstucken erforderlichen Abstandsflachen nicht angerechnet | ||
17 | werden. | 17 | werden. | ||
18 | (3) Die Abstandsflachen durfen sich nicht uberdecken; das gilt nicht fur | 18 | (3) Die Abstandsflachen durfen sich nicht uberdecken; das gilt nicht fur | ||
19 | 1. | 19 | 1. | ||
20 | Außenwande, die in einem Winkel von mehr als 75 Grad zueinander stehen, | 20 | Außenwande, die in einem Winkel von mehr als 75 Grad zueinander stehen, | ||
21 | 2. | 21 | 2. | ||
22 | Außenwande zu einem fremder Sicht entzogenen Gartenhof bei Wohngebauden der | 22 | Außenwande zu einem fremder Sicht entzogenen Gartenhof bei Wohngebauden der | ||
23 | Gebaudeklassen 1 und 2, | 23 | Gebaudeklassen 1 und 2, | ||
24 | 3. | 24 | 3. | ||
25 | Gebaude und andere bauliche Anlagen, die in den Abstandsflachen zulassig sind. | 25 | Gebaude und andere bauliche Anlagen, die in den Abstandsflachen zulassig sind. | ||
26 | (4) 1Die Tiefe der Abstandsflache bemisst sich nach der Wandhohe; sie wird | 26 | (4) 1Die Tiefe der Abstandsflache bemisst sich nach der Wandhohe; sie wird | ||
27 | senkrecht zur Wand gemessen. 2Wandhohe ist das Maß von der Gelandeoberflache | 27 | senkrecht zur Wand gemessen. 2Wandhohe ist das Maß von der Gelandeoberflache | ||
28 | bis zum Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluss | 28 | bis zum Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluss | ||
29 | der Wand. 3Die Hohe von Dachern mit einer Neigung von bis einschließlich 70 | 29 | der Wand. 3Die Hohe von Dachern mit einer Neigung von bis einschließlich 70 | ||
30 | Grad wird zu einem Drittel der Wandhohe, von Dachern mit einer Neigung von | 30 | Grad wird zu einem Drittel der Wandhohe, von Dachern mit einer Neigung von | ||
31 | mehr als 70 Grad voll der Wandhohe hinzugerechnet. 4Die Satze 1 bis 3 gelten | 31 | mehr als 70 Grad voll der Wandhohe hinzugerechnet. 4Die Satze 1 bis 3 gelten | ||
32 | fur Dachaufbauten entsprechend. 5Das sich ergebende Maß ist H. | 32 | fur Dachaufbauten entsprechend. 5Das sich ergebende Maß ist H. | ||
33 | (5) 1Die Tiefe der Abstandsflachen betragt 0,4 H, in Gewerbe- und | 33 | (5) 1Die Tiefe der Abstandsflachen betragt 0,4 H, in Gewerbe- und | ||
34 | Industriegebieten 0,2 H, jeweils aber mindestens 3 m. 2Durch stadtebauliche | 34 | Industriegebieten 0,2 H, jeweils aber mindestens 3 m. 2Durch stadtebauliche | ||
35 | Satzung oder eine Satzung nach Art. 81 kann ein abweichendes Maß der Tiefe der | 35 | Satzung oder eine Satzung nach Art. 81 kann ein abweichendes Maß der Tiefe der | ||
36 | Abstandsflache zugelassen oder vorgeschrieben werden. 3Fur solche Regelungen | 36 | Abstandsflache zugelassen oder vorgeschrieben werden. 3Fur solche Regelungen | ||
37 | in Bebauungsplanen gilt § 33 BauGB entsprechend. | 37 | in Bebauungsplanen gilt § 33 BauGB entsprechend. | ||
38 | (5a) 1Abweichend von Abs. 5 Satz 1 betragt die Abstandsflache in Gemeinden mit | 38 | (5a) 1Abweichend von Abs. 5 Satz 1 betragt die Abstandsflache in Gemeinden mit | ||
39 | mehr als 250 000 Einwohnern außerhalb von Gewerbe-, Kern- und | 39 | mehr als 250 000 Einwohnern außerhalb von Gewerbe-, Kern- und | ||
40 | Industriegebieten sowie festgesetzten urbanen Gebieten 1 H, mindestens jedoch | 40 | Industriegebieten sowie festgesetzten urbanen Gebieten 1 H, mindestens jedoch | ||
41 | 3 m. 2Vor bis zu zwei Außenwanden von nicht mehr als 16 m Lange genugen in | 41 | 3 m. 2Vor bis zu zwei Außenwanden von nicht mehr als 16 m Lange genugen in | ||
42 | diesen Fallen 0,5 H, mindestens jedoch 3 m, wenn das Gebaude an mindestens | 42 | diesen Fallen 0,5 H, mindestens jedoch 3 m, wenn das Gebaude an mindestens | ||
43 | zwei Außenwanden Satz 1 beachtet. 3Abweichend von Abs. 4 Satz 3 wird die Hohe | 43 | zwei Außenwanden Satz 1 beachtet. 3Abweichend von Abs. 4 Satz 3 wird die Hohe | ||
44 | von Dachern mit einer Neigung von mehr als 45 Grad zu einem Drittel, mit einer | 44 | von Dachern mit einer Neigung von mehr als 45 Grad zu einem Drittel, mit einer | ||
45 | Neigung von mehr als 70 Grad voll der Wandhohe hinzugerechnet. 4Die Hohe der | 45 | Neigung von mehr als 70 Grad voll der Wandhohe hinzugerechnet. 4Die Hohe der | ||
46 | Giebelflachen im Bereich des Dachs wird abweichend von Satz 3 und von Abs. 4 | 46 | Giebelflachen im Bereich des Dachs wird abweichend von Satz 3 und von Abs. 4 | ||
47 | Satz 3 bei Dachneigung von mehr als 70 Grad voll, im Übrigen zu einem Drittel | 47 | Satz 3 bei Dachneigung von mehr als 70 Grad voll, im Übrigen zu einem Drittel | ||
48 | angerechnet. 5Dabei bleiben auch untergeordnete Dachgauben bei der Bemessung | 48 | angerechnet. 5Dabei bleiben auch untergeordnete Dachgauben bei der Bemessung | ||
49 | der Abstandsflache außer Betracht, wenn | 49 | der Abstandsflache außer Betracht, wenn | ||
50 | 1. | 50 | 1. | ||
51 | sie insgesamt nicht mehr als ein Drittel der Breite der Außenwand des | 51 | sie insgesamt nicht mehr als ein Drittel der Breite der Außenwand des | ||
52 | jeweiligen Gebaudes, hochstens jeweils 5 m in Anspruch nehmen und | 52 | jeweiligen Gebaudes, hochstens jeweils 5 m in Anspruch nehmen und | ||
53 | 2. | 53 | 2. | ||
54 | ihre Ansichtsflache jeweils nicht mehr als 4 m2 betragt und eine Hohe von | 54 | ihre Ansichtsflache jeweils nicht mehr als 4 m2 betragt und eine Hohe von | ||
55 | nicht mehr als 2,5 m aufweist. | 55 | nicht mehr als 2,5 m aufweist. | ||
56 | (6) 1Bei der Bemessung der Abstandsflachen bleiben außer Betracht | 56 | (6) 1Bei der Bemessung der Abstandsflachen bleiben außer Betracht | ||
57 | 1. | 57 | 1. | ||
58 | vor die Außenwand vortretende Bauteile wie Gesimse und Dachuberstande, | 58 | vor die Außenwand vortretende Bauteile wie Gesimse und Dachuberstande, | ||
59 | 2. | 59 | 2. | ||
60 | untergeordnete Vorbauten wie Balkone und eingeschossige Erker, wenn sie | 60 | untergeordnete Vorbauten wie Balkone und eingeschossige Erker, wenn sie | ||
61 | a) | 61 | a) | ||
62 | insgesamt nicht mehr als ein Drittel der Breite der Außenwand des jeweiligen | 62 | insgesamt nicht mehr als ein Drittel der Breite der Außenwand des jeweiligen | ||
63 | Gebaudes, hochstens jeweils 5 m, in Anspruch nehmen, | 63 | Gebaudes, hochstens jeweils 5 m, in Anspruch nehmen, | ||
64 | b) | 64 | b) | ||
65 | nicht mehr als 1,50 m vor diese Außenwand vortreten und | 65 | nicht mehr als 1,50 m vor diese Außenwand vortreten und | ||
66 | c) | 66 | c) | ||
67 | mindestens 2 m von der gegenuberliegenden Nachbargrenze entfernt bleiben, | 67 | mindestens 2 m von der gegenuberliegenden Nachbargrenze entfernt bleiben, | ||
68 | 3. | 68 | 3. | ||
69 | bei Gebauden an der Grundstucksgrenze die Seitenwande von Vorbauten und | 69 | bei Gebauden an der Grundstucksgrenze die Seitenwande von Vorbauten und | ||
70 | Dachaufbauten, auch wenn sie nicht an der Grundstucksgrenze errichtet werden, | 70 | Dachaufbauten, auch wenn sie nicht an der Grundstucksgrenze errichtet werden, | ||
71 | 4. | 71 | 4. | ||
72 | Maßnahmen zum Zwecke der Energieeinsparung an bestehenden Gebauden, wenn sie | 72 | Maßnahmen zum Zwecke der Energieeinsparung an bestehenden Gebauden, wenn sie | ||
73 | a) | 73 | a) | ||
74 | eine Starke von nicht mehr als 0,30 m aufweisen und | 74 | eine Starke von nicht mehr als 0,30 m aufweisen und | ||
75 | b) | 75 | b) | ||
76 | mindestens 2,50 m von der Grundstucksgrenze zuruckbleiben. | 76 | mindestens 2,50 m von der Grundstucksgrenze zuruckbleiben. | ||
77 | 2Abs. 5a Satz 5 bleibt unberuhrt. | 77 | 2Abs. 5a Satz 5 bleibt unberuhrt. | ||
78 | (7) 1In den Abstandsflachen sowie ohne eigene Abstandsflachen sind, auch wenn | 78 | (7) 1In den Abstandsflachen sowie ohne eigene Abstandsflachen sind, auch wenn | ||
79 | sie nicht an der Grundstucksgrenze errichtet werden, zulassig | 79 | sie nicht an der Grundstucksgrenze errichtet werden, zulassig | ||
80 | 1. | 80 | 1. | ||
81 | Garagen einschließlich ihrer Nebenraume, uberdachte Tiefgaragenzufahrten, | 81 | Garagen einschließlich ihrer Nebenraume, uberdachte Tiefgaragenzufahrten, | ||
82 | Aufzuge zu Tiefgaragen und Gebaude ohne Aufenthaltsraume und Feuerstatten mit | 82 | Aufzuge zu Tiefgaragen und Gebaude ohne Aufenthaltsraume und Feuerstatten mit | ||
83 | einer mittleren Wandhohe bis zu 3 m und einer Gesamtlange je Grundstucksgrenze | 83 | einer mittleren Wandhohe bis zu 3 m und einer Gesamtlange je Grundstucksgrenze | ||
n | 84 | von 9 m; die Hohe von Dachern mit einer Neigung von mehr als 45 Grad wird zu | n | 84 | von 9 m, wobei die Hohe von Dachern mit einer Neigung von mehr als 45 Grad zu |
85 | einem Drittel, mit einer Neigung von mehr als 70 Grad voll der Wandhohe | 85 | einem Drittel, mit einer Neigung von mehr als 70 Grad voll der Wandhohe | ||
t | 86 | hinzugerechnet, | t | 86 | hinzugerechnet wird; Giebelflachen bleiben bei einer Dachneigung bis zu 45 |
87 | Grad unberucksichtigt, | ||||
87 | 2. | 88 | 2. | ||
88 | gebaudeunabhangige Solaranlagen mit einer Hohe bis zu 3 m und einer | 89 | gebaudeunabhangige Solaranlagen mit einer Hohe bis zu 3 m und einer | ||
89 | Gesamtlange je Grundstucksgrenze von 9 m, | 90 | Gesamtlange je Grundstucksgrenze von 9 m, | ||
90 | 3. | 91 | 3. | ||
91 | Stutzmauern und geschlossene Einfriedungen in Gewerbe- und Industriegebieten, | 92 | Stutzmauern und geschlossene Einfriedungen in Gewerbe- und Industriegebieten, | ||
92 | außerhalb dieser Baugebiete mit einer Hohe bis zu 2 m. | 93 | außerhalb dieser Baugebiete mit einer Hohe bis zu 2 m. | ||
93 | 2Die Lange der die Abstandsflachentiefe gegenuber den Grundstucksgrenzen nicht | 94 | 2Die Lange der die Abstandsflachentiefe gegenuber den Grundstucksgrenzen nicht | ||
94 | einhaltenden Bebauung nach den Nrn. 1 und 2 darf auf einem Grundstuck | 95 | einhaltenden Bebauung nach den Nrn. 1 und 2 darf auf einem Grundstuck | ||
95 | insgesamt 15 m nicht uberschreiten. | 96 | insgesamt 15 m nicht uberschreiten. |
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