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Sie können sich Art. 81 BayBO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Gemeinden können durch Satzung im eigenen Wirkungskreis örtliche Bauvorschriften erlassen
(2) 1Örtliche Bauvorschriften können auch durch Bebauungsplan oder, soweit das Baugesetzbuch dies vorsieht, durch andere Satzungen nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen werden.2In diesen Fällen sind, soweit das Baugesetzbuch kein abweichendes Verfahren regelt, die Vorschriften des Ersten und des Dritten Abschnitts des Ersten Teils, des Ersten Abschnitts des Zweiten Teils des Ersten Kapitels, die §§ 13, 13a, 13b, 30, 31, 33, 36, 214 und 215 BauGB entsprechend anzuwenden.
(3) 1Anforderungen nach den Abs. 1 und 2 können in der Satzung auch zeichnerisch gestellt werden.2Die zeichnerischen Darstellungen können auch dadurch bekannt gemacht werden, dass sie bei der erlassenden Behörde zur Einsicht ausgelegt werden.3Hierauf ist in der Satzung hinzuweisen.
Örtliche Bauvorschriften | Örtliche Bauvorschriften | ||||
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t | 1 | Örtliche Bauvorschriften | t | 1 | Örtliche Bauvorschriften |
Örtliche Bauvorschriften | Örtliche Bauvorschriften | ||||
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f | 1 | (1) Die Gemeinden konnen durch Satzung im eigenen Wirkungskreis ortliche | f | 1 | (1) Die Gemeinden konnen durch Satzung im eigenen Wirkungskreis ortliche |
2 | Bauvorschriften erlassen | 2 | Bauvorschriften erlassen | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | uber besondere Anforderungen an die außere Gestaltung von baulichen Anlagen | 4 | uber besondere Anforderungen an die außere Gestaltung von baulichen Anlagen | ||
5 | zur Erhaltung und Gestaltung des Ortsbildes, insbesondere zur Begrunung von | 5 | zur Erhaltung und Gestaltung des Ortsbildes, insbesondere zur Begrunung von | ||
6 | Gebauden, | 6 | Gebauden, | ||
7 | 2. | 7 | 2. | ||
8 | uber das Verbot der Errichtung von Werbeanlagen aus ortsgestalterischen | 8 | uber das Verbot der Errichtung von Werbeanlagen aus ortsgestalterischen | ||
9 | Grunden, | 9 | Grunden, | ||
10 | 3. | 10 | 3. | ||
11 | uber die Lage, Große, Beschaffenheit, Ausstattung und Unterhaltung von | 11 | uber die Lage, Große, Beschaffenheit, Ausstattung und Unterhaltung von | ||
12 | Spielplatzen, die Art der Erfullung sowie uber die Ablose der Pflicht (Art. 7 | 12 | Spielplatzen, die Art der Erfullung sowie uber die Ablose der Pflicht (Art. 7 | ||
13 | Abs. 3), | 13 | Abs. 3), | ||
14 | 4. | 14 | 4. | ||
15 | uber Zahl, Große und Beschaffenheit der Stellplatze fur Kraftfahrzeuge und der | 15 | uber Zahl, Große und Beschaffenheit der Stellplatze fur Kraftfahrzeuge und der | ||
16 | Abstellplatze fur Fahrrader, einschließlich der Ausstattung mit | 16 | Abstellplatze fur Fahrrader, einschließlich der Ausstattung mit | ||
17 | Elektroladestationen, des Mehrbedarfs bei Änderungen und Nutzungsanderungen | 17 | Elektroladestationen, des Mehrbedarfs bei Änderungen und Nutzungsanderungen | ||
t | 18 | der Anlagen, der Berucksichtigung ortlicher Verkehrsinfrastruktur sowie die | t | 18 | der Anlagen, der Berucksichtigung ortlicher Verkehrsinfrastruktur, der |
19 | Anrechnung von Fahrradstellplatzen auf die Zahl notwendiger Stellplatze sowie | ||||
19 | Ablosung der Herstellungspflicht und die Hohe der Ablosungsbetrage, die nach | 20 | die Ablosung der Herstellungspflicht und die Hohe der Ablosungsbetrage, die | ||
20 | Art der Nutzung und Lage der Anlage unterschiedlich geregelt werden kann, | 21 | nach Art der Nutzung und Lage der Anlage unterschiedlich geregelt werden kann, | ||
21 | 5. | 22 | 5. | ||
22 | uber die Gestaltung der Platze fur bewegliche Abfallbehalter, die Gestaltung | 23 | uber die Gestaltung der Platze fur bewegliche Abfallbehalter, die Gestaltung | ||
23 | und Bepflanzung der unbebauten Flachen der bebauten Grundstucke sowie uber die | 24 | und Bepflanzung der unbebauten Flachen der bebauten Grundstucke sowie uber die | ||
24 | Notwendigkeit, Art, Gestaltung und Hohe von Einfriedungen; dabei kann bestimmt | 25 | Notwendigkeit, Art, Gestaltung und Hohe von Einfriedungen; dabei kann bestimmt | ||
25 | werden, dass Vorgarten nicht als Arbeitsflachen oder Lagerflachen benutzt | 26 | werden, dass Vorgarten nicht als Arbeitsflachen oder Lagerflachen benutzt | ||
26 | werden durfen, | 27 | werden durfen, | ||
27 | 6. | 28 | 6. | ||
28 | uber von Art. 6 abweichende Maße der Abstandsflachentiefe, | 29 | uber von Art. 6 abweichende Maße der Abstandsflachentiefe, | ||
29 | a) | 30 | a) | ||
30 | eine Erhohung auf bis zu 1,0 H, mindestens 3 m, insbesondere, wenn dies die | 31 | eine Erhohung auf bis zu 1,0 H, mindestens 3 m, insbesondere, wenn dies die | ||
31 | Erhaltung des Ortsbildes im Gemeindegebiet oder in Teilen des Gemeindegebiets | 32 | Erhaltung des Ortsbildes im Gemeindegebiet oder in Teilen des Gemeindegebiets | ||
32 | bezweckt oder der Verbesserung oder Erhaltung der Wohnqualitat dient, | 33 | bezweckt oder der Verbesserung oder Erhaltung der Wohnqualitat dient, | ||
33 | b) | 34 | b) | ||
34 | eine Verkurzung auf bis zu 0,4 H, mindestens 3 m, in Gemeinden mit mehr als | 35 | eine Verkurzung auf bis zu 0,4 H, mindestens 3 m, in Gemeinden mit mehr als | ||
35 | 250 000 Einwohnern, wenn eine ausreichende Belichtung und Beluftung sowie der | 36 | 250 000 Einwohnern, wenn eine ausreichende Belichtung und Beluftung sowie der | ||
36 | Brandschutz gewahrleistet sind, | 37 | Brandschutz gewahrleistet sind, | ||
37 | 7. | 38 | 7. | ||
38 | in Gebieten, in denen es fur das Straßen- und Ortsbild oder fur den Larmschutz | 39 | in Gebieten, in denen es fur das Straßen- und Ortsbild oder fur den Larmschutz | ||
39 | oder die Luftreinhaltung bedeutsam oder erforderlich ist, daruber, dass auf | 40 | oder die Luftreinhaltung bedeutsam oder erforderlich ist, daruber, dass auf | ||
40 | den nicht uberbaubaren Flachen der bebauten Grundstucke Baume nicht beseitigt | 41 | den nicht uberbaubaren Flachen der bebauten Grundstucke Baume nicht beseitigt | ||
41 | oder beschadigt werden durfen, und dass die Flachen nicht unterbaut werden | 42 | oder beschadigt werden durfen, und dass die Flachen nicht unterbaut werden | ||
42 | durfen. | 43 | durfen. | ||
43 | (2) 1Örtliche Bauvorschriften konnen auch durch Bebauungsplan oder, soweit das | 44 | (2) 1Örtliche Bauvorschriften konnen auch durch Bebauungsplan oder, soweit das | ||
44 | Baugesetzbuch dies vorsieht, durch andere Satzungen nach den Vorschriften des | 45 | Baugesetzbuch dies vorsieht, durch andere Satzungen nach den Vorschriften des | ||
45 | Baugesetzbuchs erlassen werden.2In diesen Fallen sind, soweit das | 46 | Baugesetzbuchs erlassen werden.2In diesen Fallen sind, soweit das | ||
46 | Baugesetzbuch kein abweichendes Verfahren regelt, die Vorschriften des Ersten | 47 | Baugesetzbuch kein abweichendes Verfahren regelt, die Vorschriften des Ersten | ||
47 | und des Dritten Abschnitts des Ersten Teils, des Ersten Abschnitts des Zweiten | 48 | und des Dritten Abschnitts des Ersten Teils, des Ersten Abschnitts des Zweiten | ||
48 | Teils des Ersten Kapitels, die §§ 13, 13a, 13b, 30, 31, 33, 36, 214 und 215 | 49 | Teils des Ersten Kapitels, die §§ 13, 13a, 13b, 30, 31, 33, 36, 214 und 215 | ||
49 | BauGB entsprechend anzuwenden. | 50 | BauGB entsprechend anzuwenden. | ||
50 | (3) 1Anforderungen nach den Abs. 1 und 2 konnen in der Satzung auch | 51 | (3) 1Anforderungen nach den Abs. 1 und 2 konnen in der Satzung auch | ||
51 | zeichnerisch gestellt werden.2Die zeichnerischen Darstellungen konnen auch | 52 | zeichnerisch gestellt werden.2Die zeichnerischen Darstellungen konnen auch | ||
52 | dadurch bekannt gemacht werden, dass sie bei der erlassenden Behorde zur | 53 | dadurch bekannt gemacht werden, dass sie bei der erlassenden Behorde zur | ||
53 | Einsicht ausgelegt werden.3Hierauf ist in der Satzung hinzuweisen. | 54 | Einsicht ausgelegt werden.3Hierauf ist in der Satzung hinzuweisen. |
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