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Sie können sich Art. 62 BayBO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Einhaltung der Anforderungen an die Standsicherheit, den Brand-, Schall- und Erschütterungsschutz ist nach Maßgabe der Rechtsverordnung auf Grund des Art. 80 Abs. 4 nachzuweisen (bautechnische Nachweise).2Bautechnische Nachweise sind nicht erforderlich für verfahrensfreie Bauvorhaben.3Art. 57 Abs. 5 Satz 2 bis 5 und Regelungen auf Grund des Art. 80 Abs. 4 bleiben unberührt.4Werden bautechnische Nachweise durch einen Prüfsachverständigen bescheinigt, gelten die entsprechenden Anforderungen auch in den Fällen des Art. 63 als eingehalten.
(2) Die Bauvorlageberechtigung nach Art. 61 Abs. 2, 3 und 4 Nr. 2 bis 6 berechtigt zur Erstellung bautechnischer Nachweise, soweit die Art. 62a und 62b nichts Abweichendes bestimmen.
(3) 1Tragwerksplaner nach Art. 62a Abs. 1 Nr. 1 und Brandschutzplaner nach Art. 62b Abs. 1 Nr. 3 sind in eine von der Bayerischen Architektenkammer oder der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau zu führende Liste einzutragen.2Vergleichbare Berechtigungen anderer Länder gelten auch im Freistaat Bayern.3Für Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft gleichgestellten Staat zur Erstellung von Standsicherheits- oder Brandschutznachweisen niedergelassen sind, gilt Art. 61 Abs. 6 bis 8 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Anzeige oder der Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung bei der zuständigen Bayerischen Architektenkammer oder der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau einzureichen ist.4Art. 61 Abs. 5 Satz 2 bis 4 und Abs. 10 gilt entsprechend.
Bautechnische Nachweise | Bautechnische Nachweise | ||||
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f | 1 | (1) 1Die Einhaltung der Anforderungen an die Standsicherheit, den Brand-, | f | 1 | (1) 1Die Einhaltung der Anforderungen an die Standsicherheit, den Brand-, |
2 | Schall- und Erschutterungsschutz ist nach Maßgabe der Rechtsverordnung auf | 2 | Schall- und Erschutterungsschutz ist nach Maßgabe der Rechtsverordnung auf | ||
3 | Grund des Art. 80 Abs. 4 nachzuweisen (bautechnische Nachweise).2Bautechnische | 3 | Grund des Art. 80 Abs. 4 nachzuweisen (bautechnische Nachweise).2Bautechnische | ||
4 | Nachweise sind nicht erforderlich fur verfahrensfreie Bauvorhaben.3Art. 57 | 4 | Nachweise sind nicht erforderlich fur verfahrensfreie Bauvorhaben.3Art. 57 | ||
5 | Abs. 5 Satz 2 bis 5 und Regelungen auf Grund des Art. 80 Abs. 4 bleiben | 5 | Abs. 5 Satz 2 bis 5 und Regelungen auf Grund des Art. 80 Abs. 4 bleiben | ||
6 | unberuhrt.4Werden bautechnische Nachweise durch einen Prufsachverstandigen | 6 | unberuhrt.4Werden bautechnische Nachweise durch einen Prufsachverstandigen | ||
7 | bescheinigt, gelten die entsprechenden Anforderungen auch in den Fallen des | 7 | bescheinigt, gelten die entsprechenden Anforderungen auch in den Fallen des | ||
8 | Art. 63 als eingehalten. | 8 | Art. 63 als eingehalten. | ||
9 | (2) Die Bauvorlageberechtigung nach Art. 61 Abs. 2, 3 und 4 Nr. 2 bis 6 | 9 | (2) Die Bauvorlageberechtigung nach Art. 61 Abs. 2, 3 und 4 Nr. 2 bis 6 | ||
10 | berechtigt zur Erstellung bautechnischer Nachweise, soweit die Art. 62a und | 10 | berechtigt zur Erstellung bautechnischer Nachweise, soweit die Art. 62a und | ||
11 | 62b nichts Abweichendes bestimmen. | 11 | 62b nichts Abweichendes bestimmen. | ||
12 | (3) 1Tragwerksplaner nach Art. 62a Abs. 1 Nr. 1 und Brandschutzplaner nach | 12 | (3) 1Tragwerksplaner nach Art. 62a Abs. 1 Nr. 1 und Brandschutzplaner nach | ||
13 | Art. 62b Abs. 1 Nr. 3 sind in eine von der Bayerischen Architektenkammer oder | 13 | Art. 62b Abs. 1 Nr. 3 sind in eine von der Bayerischen Architektenkammer oder | ||
14 | der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau zu fuhrende Liste | 14 | der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau zu fuhrende Liste | ||
15 | einzutragen.2Vergleichbare Berechtigungen anderer Lander gelten auch im | 15 | einzutragen.2Vergleichbare Berechtigungen anderer Lander gelten auch im | ||
16 | Freistaat Bayern.3Fur Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der | 16 | Freistaat Bayern.3Fur Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der | ||
t | 17 | Europaischen Union oder einem nach dem Recht der Europaischen Gemeinschaft | t | 17 | Europaischen Union oder einem durch Abkommen gleichgestellten Staat zur |
18 | gleichgestellten Staat zur Erstellung von Standsicherheits- oder | 18 | Erstellung von Standsicherheits- oder Brandschutznachweisen niedergelassen | ||
19 | Brandschutznachweisen niedergelassen sind, gilt Art. 61 Abs. 6 bis 8 mit der | 19 | sind, gilt Art. 61b mit der Maßgabe entsprechend, dass die Anzeige oder der | ||
20 | Maßgabe entsprechend, dass die Anzeige oder der Antrag auf Erteilung einer | 20 | Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung bei der zustandigen Bayerischen | ||
21 | Bescheinigung bei der zustandigen Bayerischen Architektenkammer oder der | 21 | Architektenkammer oder der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau einzureichen | ||
22 | Bayerischen Ingenieurekammer-Bau einzureichen ist.4Art. 61 Abs. 5 Satz 2 bis 4 | 22 | ist.4Art. 61 Abs. 5 Satz 2 bis 4 und Abs. 7 gilt entsprechend. | ||
23 | und Abs. 10 gilt entsprechend. |
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