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Sie können sich Art. 68 BayBO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind; die Bauaufsichtsbehörde darf den Bauantrag auch ablehnen, wenn das Bauvorhaben gegen sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt. 2Die durch eine Umweltverträglichkeitsprüfung ermittelten, beschriebenen und bewerteten Umweltauswirkungen sind nach Maßgabe der hierfür geltenden Vorschriften zu berücksichtigen.
(2) 1Betrifft ein Bauantrag die Errichtung oder Änderung eines Gebäudes, das ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dient, oder eine Nutzungsänderung, durch die Wohnraum geschaffen werden soll, und ist über diesen Bauantrag im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach Art. 59 zu entscheiden, gilt Art. 42a BayVwVfG mit folgenden Maßgaben entsprechend:
2Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Antragsteller vor Ablauf der Entscheidungsfrist gegenüber der Baugenehmigungsbehörde in Textform auf den Eintritt der Genehmigungsfiktion verzichtet hat. 3Im Fall des Satzes 1 finden die Abs. 3 und 4 keine Anwendung.
(3) 1Die Baugenehmigung bedarf der Schriftform. 2Sie ist nur insoweit zu begründen, als ohne Zustimmung des Nachbarn von nachbarschützenden Vorschriften abgewichen wird oder der Nachbar gegen das Bauvorhaben in Textform Einwendungen erhoben hat; Art. 39 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG und Art. 66a Abs. 2 Satz 3 bleiben unberührt. 3Sie ist mit einer Ausfertigung der mit einem Genehmigungsvermerk zu versehenden Bauvorlagen dem Antragsteller zuzustellen. 4Die Gemeinde erhält die Baugenehmigung und die Bauvorlagen; hat sie dem Bauvorhaben nicht zugestimmt, ist die Baugenehmigung zuzustellen.
(4) Wird die Baugenehmigung unter Auflagen oder Bedingungen erteilt, kann eine Sicherheitsleistung verlangt werden.
(5) Die Baugenehmigung wird unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt.
(6) Mit der Bauausführung oder mit der Ausführung des jeweiligen Bauabschnitts darf erst begonnen werden, wenn
der Bauaufsichtsbehörde vorliegen.
(7) 1Vor Baubeginn müssen die Grundfläche der baulichen Anlage abgesteckt und ihre Höhenlage festgelegt sein. 2Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, dass Absteckung und Höhenlage von ihr abgenommen oder die Einhaltung der festgelegten Grundfläche und Höhenlage nachgewiesen wird. 3Baugenehmigungen, Bauvorlagen, bautechnische Nachweise, soweit es sich nicht um Bauvorlagen handelt, sowie Bescheinigungen von Prüfsachverständigen müssen an der Baustelle von Baubeginn an vorliegen.
(8) Der Bauherr hat den Ausführungsbeginn genehmigungspflichtiger Bauvorhaben und die Wiederaufnahme der Bauarbeiten nach einer Unterbrechung von mehr als sechs Monaten mindestens eine Woche vorher der Bauaufsichtsbehörde schriftlich mitzuteilen (Baubeginnsanzeige).
Baugenehmigung, Genehmigungsfiktion und Baubeginn | Baugenehmigung, Genehmigungsfiktion und Baubeginn | ||||
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t | 1 | Baugenehmigung, Genehmigungsfiktion und Baubeginn | t | 1 | Baugenehmigung, Genehmigungsfiktion und Baubeginn |
Baugenehmigung, Genehmigungsfiktion und Baubeginn | Baugenehmigung, Genehmigungsfiktion und Baubeginn | ||||
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f | 1 | (1) 1Die Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine | f | 1 | (1) 1Die Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine |
2 | offentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen | 2 | offentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen | ||
3 | Genehmigungsverfahren zu prufen sind; die Bauaufsichtsbehorde darf den | 3 | Genehmigungsverfahren zu prufen sind; die Bauaufsichtsbehorde darf den | ||
4 | Bauantrag auch ablehnen, wenn das Bauvorhaben gegen sonstige offentlich- | 4 | Bauantrag auch ablehnen, wenn das Bauvorhaben gegen sonstige offentlich- | ||
n | 5 | rechtliche Vorschriften verstoßt. 2Die durch eine | n | 5 | rechtliche Vorschriften verstoßt.2Die durch eine Umweltvertraglichkeitsprufung |
6 | Umweltvertraglichkeitsprufung ermittelten, beschriebenen und bewerteten | 6 | ermittelten, beschriebenen und bewerteten Umweltauswirkungen sind nach Maßgabe | ||
7 | Umweltauswirkungen sind nach Maßgabe der hierfur geltenden Vorschriften zu | 7 | der hierfur geltenden Vorschriften zu berucksichtigen. | ||
8 | berucksichtigen. | ||||
9 | (2) 1Betrifft ein Bauantrag die Errichtung oder Änderung eines Gebaudes, das | 8 | (2) 1Betrifft ein Bauantrag die Errichtung oder Änderung eines Gebaudes, das | ||
10 | ausschließlich oder uberwiegend dem Wohnen dient, oder eine Nutzungsanderung, | 9 | ausschließlich oder uberwiegend dem Wohnen dient, oder eine Nutzungsanderung, | ||
11 | durch die Wohnraum geschaffen werden soll, und ist uber diesen Bauantrag im | 10 | durch die Wohnraum geschaffen werden soll, und ist uber diesen Bauantrag im | ||
12 | vereinfachten Genehmigungsverfahren nach Art. 59 zu entscheiden, gilt Art. 42a | 11 | vereinfachten Genehmigungsverfahren nach Art. 59 zu entscheiden, gilt Art. 42a | ||
13 | BayVwVfG mit folgenden Maßgaben entsprechend: | 12 | BayVwVfG mit folgenden Maßgaben entsprechend: | ||
14 | 1. | 13 | 1. | ||
15 | Die Frist fur die Entscheidung beginnt | 14 | Die Frist fur die Entscheidung beginnt | ||
16 | a) | 15 | a) | ||
17 | drei Wochen nach Zugang des Bauantrags oder | 16 | drei Wochen nach Zugang des Bauantrags oder | ||
18 | b) | 17 | b) | ||
19 | drei Wochen nach Zugang der verlangten Unterlagen, wenn die | 18 | drei Wochen nach Zugang der verlangten Unterlagen, wenn die | ||
20 | Bauaufsichtsbehorde vor Fristbeginn eine Aufforderung nach Art. 65 Abs. 2 | 19 | Bauaufsichtsbehorde vor Fristbeginn eine Aufforderung nach Art. 65 Abs. 2 | ||
21 | versandt hat. | 20 | versandt hat. | ||
22 | 2. | 21 | 2. | ||
23 | Die Bescheinigung nach Art. 42a Abs. 3 BayVwVfG ist unverlangt und | 22 | Die Bescheinigung nach Art. 42a Abs. 3 BayVwVfG ist unverlangt und | ||
24 | unverzuglich auszustellen; sie hat den Inhalt der Genehmigung wiederzugeben, | 23 | unverzuglich auszustellen; sie hat den Inhalt der Genehmigung wiederzugeben, | ||
25 | eine Rechtsbehelfsbelehrung nach § 58 VwGO zu enthalten und ist dem | 24 | eine Rechtsbehelfsbelehrung nach § 58 VwGO zu enthalten und ist dem | ||
26 | Antragsteller, der Gemeinde sowie jedem Nachbarn zuzustellen, der dem | 25 | Antragsteller, der Gemeinde sowie jedem Nachbarn zuzustellen, der dem | ||
27 | Bauantrag nicht zugestimmt hat. | 26 | Bauantrag nicht zugestimmt hat. | ||
n | 28 | 2Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Antragsteller vor Ablauf der | n | 27 | 2Betrifft ein Bauantrag die Errichtung oder Änderung einer Mobilfunkanlage, |
29 | Entscheidungsfrist gegenuber der Baugenehmigungsbehorde in Textform auf den | 28 | gilt Satz 1 mit der weiteren Maßgabe, dass die Frist nach Art. 42a Abs. 2 Satz | ||
30 | Eintritt der Genehmigungsfiktion verzichtet hat. 3Im Fall des Satzes 1 finden | 29 | 1 BayVwVfG sechs Monate betragt.3Die Satze 1 und 2 finden keine Anwendung, | ||
31 | die Abs. 3 und 4 keine Anwendung. | 30 | wenn der Antragsteller vor Ablauf der Entscheidungsfrist gegenuber der | ||
31 | Baugenehmigungsbehorde in Textform auf den Eintritt der Genehmigungsfiktion | ||||
32 | verzichtet hat.4In den Fallen der Satze 1 und 2 finden die Abs. 3 und 4 keine | ||||
33 | Anwendung. | ||||
32 | (3) 1Die Baugenehmigung bedarf der Schriftform. 2Sie ist nur insoweit zu | 34 | (3) 1Die Baugenehmigung bedarf der Schriftform.2Sie ist nur insoweit zu | ||
33 | begrunden, als ohne Zustimmung des Nachbarn von nachbarschutzenden | 35 | begrunden, als ohne Zustimmung des Nachbarn von nachbarschutzenden | ||
34 | Vorschriften abgewichen wird oder der Nachbar gegen das Bauvorhaben in | 36 | Vorschriften abgewichen wird oder der Nachbar gegen das Bauvorhaben in | ||
35 | Textform Einwendungen erhoben hat; Art. 39 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG und Art. 66a | 37 | Textform Einwendungen erhoben hat; Art. 39 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG und Art. 66a | ||
n | 36 | Abs. 2 Satz 3 bleiben unberuhrt. 3Sie ist mit einer Ausfertigung der mit einem | n | 38 | Abs. 2 Satz 3 bleiben unberuhrt.3Sie ist mit einer Ausfertigung der mit einem |
37 | Genehmigungsvermerk zu versehenden Bauvorlagen dem Antragsteller zuzustellen. | 39 | Genehmigungsvermerk zu versehenden Bauvorlagen dem Antragsteller | ||
38 | 4Die Gemeinde erhalt die Baugenehmigung und die Bauvorlagen; hat sie dem | 40 | zuzustellen.4Die Gemeinde erhalt die Baugenehmigung und die Bauvorlagen; hat | ||
39 | Bauvorhaben nicht zugestimmt, ist die Baugenehmigung zuzustellen. | 41 | sie dem Bauvorhaben nicht zugestimmt, ist die Baugenehmigung zuzustellen. | ||
40 | (4) Wird die Baugenehmigung unter Auflagen oder Bedingungen erteilt, kann eine | 42 | (4) Wird die Baugenehmigung unter Auflagen oder Bedingungen erteilt, kann eine | ||
41 | Sicherheitsleistung verlangt werden. | 43 | Sicherheitsleistung verlangt werden. | ||
42 | (5) Die Baugenehmigung wird unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt. | 44 | (5) Die Baugenehmigung wird unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt. | ||
43 | (6) Mit der Bauausfuhrung oder mit der Ausfuhrung des jeweiligen Bauabschnitts | 45 | (6) Mit der Bauausfuhrung oder mit der Ausfuhrung des jeweiligen Bauabschnitts | ||
44 | darf erst begonnen werden, wenn | 46 | darf erst begonnen werden, wenn | ||
45 | 1. | 47 | 1. | ||
46 | die Baugenehmigung oder eine Bescheinigung gemaß Art. 42a Abs. 3 BayVwVfG dem | 48 | die Baugenehmigung oder eine Bescheinigung gemaß Art. 42a Abs. 3 BayVwVfG dem | ||
47 | Bauherrn zugegangen ist sowie | 49 | Bauherrn zugegangen ist sowie | ||
48 | 2. | 50 | 2. | ||
49 | die Bescheinigungen nach Art. 62a Abs. 2 und Art. 62b Abs. 2 und | 51 | die Bescheinigungen nach Art. 62a Abs. 2 und Art. 62b Abs. 2 und | ||
50 | 3. | 52 | 3. | ||
51 | die Baubeginnsanzeige | 53 | die Baubeginnsanzeige | ||
52 | der Bauaufsichtsbehorde vorliegen. | 54 | der Bauaufsichtsbehorde vorliegen. | ||
53 | (7) 1Vor Baubeginn mussen die Grundflache der baulichen Anlage abgesteckt und | 55 | (7) 1Vor Baubeginn mussen die Grundflache der baulichen Anlage abgesteckt und | ||
n | 54 | ihre Hohenlage festgelegt sein. 2Die Bauaufsichtsbehorde kann verlangen, dass | n | 56 | ihre Hohenlage festgelegt sein.2Die Bauaufsichtsbehorde kann verlangen, dass |
55 | Absteckung und Hohenlage von ihr abgenommen oder die Einhaltung der | 57 | Absteckung und Hohenlage von ihr abgenommen oder die Einhaltung der | ||
t | 56 | festgelegten Grundflache und Hohenlage nachgewiesen wird. 3Baugenehmigungen, | t | 58 | festgelegten Grundflache und Hohenlage nachgewiesen wird.3Baugenehmigungen, |
57 | Bauvorlagen, bautechnische Nachweise, soweit es sich nicht um Bauvorlagen | 59 | Bauvorlagen, bautechnische Nachweise, soweit es sich nicht um Bauvorlagen | ||
58 | handelt, sowie Bescheinigungen von Prufsachverstandigen mussen an der | 60 | handelt, sowie Bescheinigungen von Prufsachverstandigen mussen an der | ||
59 | Baustelle von Baubeginn an vorliegen. | 61 | Baustelle von Baubeginn an vorliegen. | ||
60 | (8) Der Bauherr hat den Ausfuhrungsbeginn genehmigungspflichtiger Bauvorhaben | 62 | (8) Der Bauherr hat den Ausfuhrungsbeginn genehmigungspflichtiger Bauvorhaben | ||
61 | und die Wiederaufnahme der Bauarbeiten nach einer Unterbrechung von mehr als | 63 | und die Wiederaufnahme der Bauarbeiten nach einer Unterbrechung von mehr als | ||
62 | sechs Monaten mindestens eine Woche vorher der Bauaufsichtsbehorde schriftlich | 64 | sechs Monaten mindestens eine Woche vorher der Bauaufsichtsbehorde schriftlich | ||
63 | mitzuteilen (Baubeginnsanzeige). | 65 | mitzuteilen (Baubeginnsanzeige). |
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