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(1) 1Untere Bauaufsichtsbehörden sind die Kreisverwaltungsbehörden, höhere Bauaufsichtsbehörden sind die Regierungen, oberste Bauaufsichtsbehörde ist das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr. 2Für den Vollzug dieses Gesetzes sowie anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften für die Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung sowie die Nutzung und Instandhaltung von Anlagen ist die untere Bauaufsichtsbehörde zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) 1Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr überträgt leistungsfähigen kreisangehörigen Gemeinden auf Antrag durch Rechtsverordnung
2Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr kann die Rechtsverordnung nach Satz 1 auf Antrag der Gemeinde aufheben. 3Die Rechtsverordnung ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für ihren Erlass nach Satz 1 und Abs. 3 Sätze 1 bis 4 nicht vorgelegen haben oder nicht mehr vorliegen. 4Werden Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde nach Satz 1 übertragen, ist für die Entscheidung über Anträge nach Art. 63 Abs. 2 Satz 2, Art. 64 Abs. 1 Satz 1, Art. 70 Satz 1 und Art. 71 Satz 1 als untere Bauaufsichtsbehörde diejenige Behörde zuständig, die zum Zeitpunkt des Eingangs des Antrags bei der Gemeinde zuständig war; das gilt entsprechend bei der Erhebung einer Gemeinde zur Großen Kreisstadt. 5Die Aufhebung eines Verwaltungsakts der unteren Bauaufsichtsbehörde kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn diese Verletzung darauf beruht, dass eine sachliche Zuständigkeit nach Satz 1 Nr. 2 wegen Unwirksamkeit des zugrunde liegenden Bebauungsplans nicht begründet war; das gilt nicht, wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung der unteren Bauaufsichtsbehörde die Unwirksamkeit des Bebauungsplans gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) rechtskräftig festgestellt war. 6 Art. 46 BayVwVfG bleibt unberührt.
(3) 1Die Bauaufsichtsbehörden sind für ihre Aufgaben ausreichend mit geeigneten Fachkräften zu besetzen. 2Den unteren Bauaufsichtsbehörden müssen
angehören, die jeweils mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 innehaben und für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 14 qualifiziert sind. 3An Stelle von Beamten im Sinn des Satzes 2 Nr. 2 können auch Beamte, die mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt bautechnischer und umweltfachlicher Verwaltungsdienst, innehaben und für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 10 qualifiziert sind, beschäftigt werden, wenn sie über eine langjährige Berufserfahrung im Aufgabenbereich des leitenden bautechnischen Mitarbeiters der unteren Bauaufsichtsbehörde verfügen und sich in diesem Aufgabenbereich bewährt haben; in begründeten Ausnahmefällen, insbesondere wenn geeignete Beamte des bautechnischen Verwaltungsdienstes nicht gewonnen werden können, dürfen an Stelle von Beamten auch vergleichbar qualifizierte Arbeitnehmer beschäftigt werden. 4In Gemeinden, denen nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde übertragen worden sind, genügt es, dass an Stelle von Beamten im Sinn des Satzes 2 Nr. 1 Beamte, die mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 in der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt nichttechnischer Verwaltungsdienst, innehaben und für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 10 qualifiziert sind, an Stelle von Beamten im Sinn des Satzes 2 Nr. 2 auch sonstige Bedienstete, beschäftigt werden, die mindestens einen Fachhochschulabschluss der Fachrichtung Hochbau, Städtebau oder konstruktiver Ingenieurbau erworben haben. 5Das bautechnische Personal und die notwendigen Hilfskräfte bei den Landratsämtern sind von den Landkreisen anzustellen.
Aufbau und Zuständigkeit der Bauaufsichtsbehörden, Verordnungsermächtigung | Aufbau und Zuständigkeit der Bauaufsichtsbehörden, Verordnungsermächtigung | ||||
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t | 1 | Aufbau und Zuständigkeit der Bauaufsichtsbehörden, Verordnungsermächtigung | t | 1 | Aufbau und Zuständigkeit der Bauaufsichtsbehörden, Verordnungsermächtigung |
Aufbau und Zuständigkeit der Bauaufsichtsbehörden, Verordnungsermächtigung | Aufbau und Zuständigkeit der Bauaufsichtsbehörden, Verordnungsermächtigung | ||||
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f | 1 | (1) 1Untere Bauaufsichtsbehorden sind die Kreisverwaltungsbehorden, hohere | f | 1 | (1) 1Untere Bauaufsichtsbehorden sind die Kreisverwaltungsbehorden, hohere |
2 | Bauaufsichtsbehorden sind die Regierungen, oberste Bauaufsichtsbehorde ist das | 2 | Bauaufsichtsbehorden sind die Regierungen, oberste Bauaufsichtsbehorde ist das | ||
3 | Staatsministerium fur Wohnen, Bau und Verkehr. 2Fur den Vollzug dieses | 3 | Staatsministerium fur Wohnen, Bau und Verkehr. 2Fur den Vollzug dieses | ||
4 | Gesetzes sowie anderer offentlich-rechtlicher Vorschriften fur die Errichtung, | 4 | Gesetzes sowie anderer offentlich-rechtlicher Vorschriften fur die Errichtung, | ||
5 | Änderung, Nutzungsanderung und Beseitigung sowie die Nutzung und | 5 | Änderung, Nutzungsanderung und Beseitigung sowie die Nutzung und | ||
6 | Instandhaltung von Anlagen ist die untere Bauaufsichtsbehorde zustandig, | 6 | Instandhaltung von Anlagen ist die untere Bauaufsichtsbehorde zustandig, | ||
7 | soweit nichts anderes bestimmt ist. | 7 | soweit nichts anderes bestimmt ist. | ||
8 | (2) 1Das Staatsministerium fur Wohnen, Bau und Verkehr ubertragt | 8 | (2) 1Das Staatsministerium fur Wohnen, Bau und Verkehr ubertragt | ||
9 | leistungsfahigen kreisangehorigen Gemeinden auf Antrag durch Rechtsverordnung | 9 | leistungsfahigen kreisangehorigen Gemeinden auf Antrag durch Rechtsverordnung | ||
10 | 1. | 10 | 1. | ||
11 | alle Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehorde oder | 11 | alle Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehorde oder | ||
12 | 2. | 12 | 2. | ||
13 | Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehorde fur | 13 | Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehorde fur | ||
14 | a) | 14 | a) | ||
15 | Wohngebaude der Gebaudeklassen 1 bis 3, | 15 | Wohngebaude der Gebaudeklassen 1 bis 3, | ||
16 | b) | 16 | b) | ||
17 | Gebaude der Gebaudeklassen 1 bis 3, die neben einer Wohnnutzung teilweise oder | 17 | Gebaude der Gebaudeklassen 1 bis 3, die neben einer Wohnnutzung teilweise oder | ||
18 | ausschließlich freiberuflich oder gewerblich im Sinn des § 13 der | 18 | ausschließlich freiberuflich oder gewerblich im Sinn des § 13 der | ||
19 | Baunutzungsverordnung (BauNVO) genutzt werden, | 19 | Baunutzungsverordnung (BauNVO) genutzt werden, | ||
20 | einschließlich ihrer jeweiligen Nebengebaude und Nebenanlagen im | 20 | einschließlich ihrer jeweiligen Nebengebaude und Nebenanlagen im | ||
21 | Geltungsbereich von Bebauungsplanen im Sinn der §§ 12, 30 Abs. 1 und 2 BauGB. | 21 | Geltungsbereich von Bebauungsplanen im Sinn der §§ 12, 30 Abs. 1 und 2 BauGB. | ||
22 | 2Das Staatsministerium fur Wohnen, Bau und Verkehr kann die Rechtsverordnung | 22 | 2Das Staatsministerium fur Wohnen, Bau und Verkehr kann die Rechtsverordnung | ||
23 | nach Satz 1 auf Antrag der Gemeinde aufheben. 3Die Rechtsverordnung ist | 23 | nach Satz 1 auf Antrag der Gemeinde aufheben. 3Die Rechtsverordnung ist | ||
24 | aufzuheben, wenn die Voraussetzungen fur ihren Erlass nach Satz 1 und Abs. 3 | 24 | aufzuheben, wenn die Voraussetzungen fur ihren Erlass nach Satz 1 und Abs. 3 | ||
t | 25 | Satze 1 bis 4 nicht vorgelegen haben oder nicht mehr vorliegen. 4Werden | t | 25 | Satz 1 bis 4 nicht vorgelegen haben oder nicht mehr vorliegen. 4Werden |
26 | Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehorde nach Satz 1 ubertragen, ist fur die | 26 | Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehorde nach Satz 1 ubertragen, ist fur die | ||
27 | Entscheidung uber Antrage nach Art. 63 Abs. 2 Satz 2, Art. 64 Abs. 1 Satz 1, | 27 | Entscheidung uber Antrage nach Art. 63 Abs. 2 Satz 2, Art. 64 Abs. 1 Satz 1, | ||
28 | Art. 70 Satz 1 und Art. 71 Satz 1 als untere Bauaufsichtsbehorde diejenige | 28 | Art. 70 Satz 1 und Art. 71 Satz 1 als untere Bauaufsichtsbehorde diejenige | ||
29 | Behorde zustandig, die zum Zeitpunkt des Eingangs des Antrags bei der Gemeinde | 29 | Behorde zustandig, die zum Zeitpunkt des Eingangs des Antrags bei der Gemeinde | ||
30 | zustandig war; das gilt entsprechend bei der Erhebung einer Gemeinde zur | 30 | zustandig war; das gilt entsprechend bei der Erhebung einer Gemeinde zur | ||
31 | Großen Kreisstadt. 5Die Aufhebung eines Verwaltungsakts der unteren | 31 | Großen Kreisstadt. 5Die Aufhebung eines Verwaltungsakts der unteren | ||
32 | Bauaufsichtsbehorde kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er | 32 | Bauaufsichtsbehorde kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er | ||
33 | unter Verletzung von Vorschriften uber die sachliche Zustandigkeit zustande | 33 | unter Verletzung von Vorschriften uber die sachliche Zustandigkeit zustande | ||
34 | gekommen ist, wenn diese Verletzung darauf beruht, dass eine sachliche | 34 | gekommen ist, wenn diese Verletzung darauf beruht, dass eine sachliche | ||
35 | Zustandigkeit nach Satz 1 Nr. 2 wegen Unwirksamkeit des zugrunde liegenden | 35 | Zustandigkeit nach Satz 1 Nr. 2 wegen Unwirksamkeit des zugrunde liegenden | ||
36 | Bebauungsplans nicht begrundet war; das gilt nicht, wenn zum Zeitpunkt der | 36 | Bebauungsplans nicht begrundet war; das gilt nicht, wenn zum Zeitpunkt der | ||
37 | Entscheidung der unteren Bauaufsichtsbehorde die Unwirksamkeit des | 37 | Entscheidung der unteren Bauaufsichtsbehorde die Unwirksamkeit des | ||
38 | Bebauungsplans gemaß § 47 Abs. 5 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) | 38 | Bebauungsplans gemaß § 47 Abs. 5 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) | ||
39 | rechtskraftig festgestellt war. 6 Art. 46 BayVwVfG bleibt unberuhrt. | 39 | rechtskraftig festgestellt war. 6 Art. 46 BayVwVfG bleibt unberuhrt. | ||
40 | (3) 1Die Bauaufsichtsbehorden sind fur ihre Aufgaben ausreichend mit | 40 | (3) 1Die Bauaufsichtsbehorden sind fur ihre Aufgaben ausreichend mit | ||
41 | geeigneten Fachkraften zu besetzen. 2Den unteren Bauaufsichtsbehorden mussen | 41 | geeigneten Fachkraften zu besetzen. 2Den unteren Bauaufsichtsbehorden mussen | ||
42 | 1. | 42 | 1. | ||
43 | Beamte in der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt | 43 | Beamte in der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt | ||
44 | nichttechnischer Verwaltungsdienst, | 44 | nichttechnischer Verwaltungsdienst, | ||
45 | 2. | 45 | 2. | ||
46 | Beamte in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher | 46 | Beamte in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher | ||
47 | Schwerpunkt bautechnischer und umweltfachlicher Verwaltungsdienst, mit | 47 | Schwerpunkt bautechnischer und umweltfachlicher Verwaltungsdienst, mit | ||
48 | besonderen Kenntnissen im Hochbau oder Stadtebau | 48 | besonderen Kenntnissen im Hochbau oder Stadtebau | ||
49 | angehoren, die jeweils mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 innehaben | 49 | angehoren, die jeweils mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 innehaben | ||
50 | und fur ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 14 qualifiziert sind. 3An Stelle von | 50 | und fur ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 14 qualifiziert sind. 3An Stelle von | ||
51 | Beamten im Sinn des Satzes 2 Nr. 2 konnen auch Beamte, die mindestens ein Amt | 51 | Beamten im Sinn des Satzes 2 Nr. 2 konnen auch Beamte, die mindestens ein Amt | ||
52 | der Besoldungsgruppe A 9 in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, | 52 | der Besoldungsgruppe A 9 in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, | ||
53 | fachlicher Schwerpunkt bautechnischer und umweltfachlicher Verwaltungsdienst, | 53 | fachlicher Schwerpunkt bautechnischer und umweltfachlicher Verwaltungsdienst, | ||
54 | innehaben und fur ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 10 qualifiziert sind, | 54 | innehaben und fur ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 10 qualifiziert sind, | ||
55 | beschaftigt werden, wenn sie uber eine langjahrige Berufserfahrung im | 55 | beschaftigt werden, wenn sie uber eine langjahrige Berufserfahrung im | ||
56 | Aufgabenbereich des leitenden bautechnischen Mitarbeiters der unteren | 56 | Aufgabenbereich des leitenden bautechnischen Mitarbeiters der unteren | ||
57 | Bauaufsichtsbehorde verfugen und sich in diesem Aufgabenbereich bewahrt haben; | 57 | Bauaufsichtsbehorde verfugen und sich in diesem Aufgabenbereich bewahrt haben; | ||
58 | in begrundeten Ausnahmefallen, insbesondere wenn geeignete Beamte des | 58 | in begrundeten Ausnahmefallen, insbesondere wenn geeignete Beamte des | ||
59 | bautechnischen Verwaltungsdienstes nicht gewonnen werden konnen, durfen an | 59 | bautechnischen Verwaltungsdienstes nicht gewonnen werden konnen, durfen an | ||
60 | Stelle von Beamten auch vergleichbar qualifizierte Arbeitnehmer beschaftigt | 60 | Stelle von Beamten auch vergleichbar qualifizierte Arbeitnehmer beschaftigt | ||
61 | werden. 4In Gemeinden, denen nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Aufgaben der unteren | 61 | werden. 4In Gemeinden, denen nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Aufgaben der unteren | ||
62 | Bauaufsichtsbehorde ubertragen worden sind, genugt es, dass an Stelle von | 62 | Bauaufsichtsbehorde ubertragen worden sind, genugt es, dass an Stelle von | ||
63 | Beamten im Sinn des Satzes 2 Nr. 1 Beamte, die mindestens ein Amt der | 63 | Beamten im Sinn des Satzes 2 Nr. 1 Beamte, die mindestens ein Amt der | ||
64 | Besoldungsgruppe A 9 in der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher | 64 | Besoldungsgruppe A 9 in der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher | ||
65 | Schwerpunkt nichttechnischer Verwaltungsdienst, innehaben und fur ein Amt ab | 65 | Schwerpunkt nichttechnischer Verwaltungsdienst, innehaben und fur ein Amt ab | ||
66 | der Besoldungsgruppe A 10 qualifiziert sind, an Stelle von Beamten im Sinn des | 66 | der Besoldungsgruppe A 10 qualifiziert sind, an Stelle von Beamten im Sinn des | ||
67 | Satzes 2 Nr. 2 auch sonstige Bedienstete, beschaftigt werden, die mindestens | 67 | Satzes 2 Nr. 2 auch sonstige Bedienstete, beschaftigt werden, die mindestens | ||
68 | einen Fachhochschulabschluss der Fachrichtung Hochbau, Stadtebau oder | 68 | einen Fachhochschulabschluss der Fachrichtung Hochbau, Stadtebau oder | ||
69 | konstruktiver Ingenieurbau erworben haben. 5Das bautechnische Personal und die | 69 | konstruktiver Ingenieurbau erworben haben. 5Das bautechnische Personal und die | ||
70 | notwendigen Hilfskrafte bei den Landratsamtern sind von den Landkreisen | 70 | notwendigen Hilfskrafte bei den Landratsamtern sind von den Landkreisen | ||
71 | anzustellen. | 71 | anzustellen. |
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