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Sie können sich Art. 50 BayBO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Der Bauherr hat zur Vorbereitung, Überwachung und Ausführung eines nicht verfahrensfreien Bauvorhabens sowie der Beseitigung von Anlagen geeignete Beteiligte nach Maßgabe der Art. 51 und 52 zu bestellen, soweit er nicht selbst zur Erfüllung der Verpflichtungen nach diesen Vorschriften geeignet ist. 2Dem Bauherrn obliegen außerdem die nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Anträge und Anzeigen. 3Erforderliche Nachweise und Unterlagen hat er bereitzuhalten. 4Werden Bauprodukte verwendet, die die CE-Kennzeichnung nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 tragen, ist die Leistungserklärung bereitzuhalten. 5Wechselt der Bauherr, hat der neue Bauherr dies der Bauaufsichtsbehörde unverzüglich in Textform mitzuteilen.
(2) 1Treten bei einem Bauvorhaben mehrere Personen als Bauherr auf, so kann die Bauaufsichtsbehörde verlangen, dass ihr gegenüber ein Vertreter bestellt wird, der die dem Bauherrn nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen hat. 2Im Übrigen finden Art. 18 Abs. 1 Sätze 2 und 3 sowie Abs. 2 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass eine Erklärung in Textform ausreichend ist.
Bauherr | Bauherr | ||||
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f | 1 | (1) 1Der Bauherr hat zur Vorbereitung, Überwachung und Ausfuhrung eines nicht | f | 1 | (1) 1Der Bauherr hat zur Vorbereitung, Überwachung und Ausfuhrung eines nicht |
2 | verfahrensfreien Bauvorhabens sowie der Beseitigung von Anlagen geeignete | 2 | verfahrensfreien Bauvorhabens sowie der Beseitigung von Anlagen geeignete | ||
3 | Beteiligte nach Maßgabe der Art. 51 und 52 zu bestellen, soweit er nicht | 3 | Beteiligte nach Maßgabe der Art. 51 und 52 zu bestellen, soweit er nicht | ||
4 | selbst zur Erfullung der Verpflichtungen nach diesen Vorschriften geeignet | 4 | selbst zur Erfullung der Verpflichtungen nach diesen Vorschriften geeignet | ||
5 | ist. 2Dem Bauherrn obliegen außerdem die nach den offentlich-rechtlichen | 5 | ist. 2Dem Bauherrn obliegen außerdem die nach den offentlich-rechtlichen | ||
6 | Vorschriften erforderlichen Antrage und Anzeigen. 3Erforderliche Nachweise und | 6 | Vorschriften erforderlichen Antrage und Anzeigen. 3Erforderliche Nachweise und | ||
7 | Unterlagen hat er bereitzuhalten. 4Werden Bauprodukte verwendet, die die CE- | 7 | Unterlagen hat er bereitzuhalten. 4Werden Bauprodukte verwendet, die die CE- | ||
8 | Kennzeichnung nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 tragen, ist die | 8 | Kennzeichnung nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 tragen, ist die | ||
9 | Leistungserklarung bereitzuhalten. 5Wechselt der Bauherr, hat der neue Bauherr | 9 | Leistungserklarung bereitzuhalten. 5Wechselt der Bauherr, hat der neue Bauherr | ||
10 | dies der Bauaufsichtsbehorde unverzuglich in Textform mitzuteilen. | 10 | dies der Bauaufsichtsbehorde unverzuglich in Textform mitzuteilen. | ||
11 | (2) 1Treten bei einem Bauvorhaben mehrere Personen als Bauherr auf, so kann | 11 | (2) 1Treten bei einem Bauvorhaben mehrere Personen als Bauherr auf, so kann | ||
12 | die Bauaufsichtsbehorde verlangen, dass ihr gegenuber ein Vertreter bestellt | 12 | die Bauaufsichtsbehorde verlangen, dass ihr gegenuber ein Vertreter bestellt | ||
13 | wird, der die dem Bauherrn nach den offentlich-rechtlichen Vorschriften | 13 | wird, der die dem Bauherrn nach den offentlich-rechtlichen Vorschriften | ||
t | 14 | obliegenden Verpflichtungen zu erfullen hat. 2Im Übrigen finden Art. 18 Abs. 1 | t | 14 | obliegenden Verpflichtungen zu erfullen hat. 2Im Übrigen findet Art. 18 Abs. 1 |
15 | Satze 2 und 3 sowie Abs. 2 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes | 15 | Satz 2 und 3 sowie Abs. 2 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes | ||
16 | (BayVwVfG) mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass eine Erklarung in | 16 | (BayVwVfG) mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass eine Erklarung in | ||
17 | Textform ausreichend ist. | 17 | Textform ausreichend ist. |
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