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Sie können sich Art. 80 BayBO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Zur Verwirklichung der in Art. 3 Satz 1, Art. 15 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Anforderungen wird das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über
2In diesen Rechtsverordnungen kann wegen der technischen Anforderungen auf Bekanntmachungen besonders sachverständiger Stellen mit Angabe der Fundstelle verwiesen werden.
(2) 1Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über
2Die Rechtsverordnungen nach Satz 1 regeln, soweit erforderlich,
3Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr kann durch Rechtsverordnung ferner
(3) 1Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften für eine Zusatzqualifikation im Sinn des Art. 62a Abs. 1 zu erlassen, die bezogen auf die Bauvorhaben nach Art. 61 Abs. 3 Satz 1 ausreichende Kenntnisse und Fertigkeiten hinsichtlich Standsicherheit, Schall-, Wärme- und baulichen Brandschutz sicherstellen. 2Dabei können insbesondere geregelt werden
(4) 1Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über
2Es kann dabei für verschiedene Arten von Bauvorhaben unterschiedliche Anforderungen und Verfahren festlegen.
(5) Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
(6) 1Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass die Anforderungen der auf Grund des § 34 des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) und des § 49 Abs. 4 des Energiewirtschaftsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend für Anlagen gelten, die weder gewerblichen noch wirtschaftlichen Zwecken dienen und in deren Gefahrenbereich auch keine Arbeitnehmer beschäftigt werden. 2Es kann auch die Verfahrensvorschriften dieser Rechtsverordnungen für anwendbar erklären oder selbst das Verfahren bestimmen sowie Zuständigkeiten und Gebühren regeln. 3Dabei kann es auch vorschreiben, dass danach zu erteilende Erlaubnisse die Baugenehmigung einschließlich der zugehörigen Abweichungen einschließen und dass § 35 Abs. 2 ProdSG insoweit Anwendung findet.
(7) 1Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zuständigen Behörden zur Durchführung
in den jeweils geltenden Fassungen zu bestimmen, soweit nicht durch Bundesgesetz oder Landesgesetz etwas anderes vorgeschrieben ist. 2Die Zuständigkeiten nach Satz 1 Nr. 3 können auch auf das Deutsche Institut für Bautechnik übertragen werden.
Rechtsverordnungen | Rechtsverordnungen | ||||
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f | 1 | (1) 1Zur Verwirklichung der in Art. 3 Satz 1, Art. 15 Abs. 1 und Art. 16 Abs. | f | 1 | (1) 1Zur Verwirklichung der in Art. 3 Satz 1, Art. 15 Abs. 1 und Art. 16 Abs. |
2 | 2 Satz 1 bezeichneten Anforderungen wird das Staatsministerium fur Wohnen, Bau | 2 | 2 Satz 1 bezeichneten Anforderungen wird das Staatsministerium fur Wohnen, Bau | ||
3 | und Verkehr ermachtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen uber | 3 | und Verkehr ermachtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen uber | ||
4 | 1. | 4 | 1. | ||
5 | die nahere Bestimmung allgemeiner Anforderungen der Art. 4 bis 46, | 5 | die nahere Bestimmung allgemeiner Anforderungen der Art. 4 bis 46, | ||
6 | 2. | 6 | 2. | ||
7 | Anforderungen an Feuerungsanlagen (Art. 40), | 7 | Anforderungen an Feuerungsanlagen (Art. 40), | ||
8 | 3. | 8 | 3. | ||
9 | Anforderungen an Garagen (Art. 2 Abs. 8), | 9 | Anforderungen an Garagen (Art. 2 Abs. 8), | ||
10 | 4. | 10 | 4. | ||
11 | besondere Anforderungen oder Erleichterungen, die sich aus der besonderen Art | 11 | besondere Anforderungen oder Erleichterungen, die sich aus der besonderen Art | ||
12 | oder Nutzung der baulichen Anlagen fur Errichtung, Änderung, Unterhaltung, | 12 | oder Nutzung der baulichen Anlagen fur Errichtung, Änderung, Unterhaltung, | ||
13 | Betrieb und Nutzung ergeben (Art. 2 Abs. 4), sowie uber die Anwendung solcher | 13 | Betrieb und Nutzung ergeben (Art. 2 Abs. 4), sowie uber die Anwendung solcher | ||
14 | Anforderungen auf bestehende bauliche Anlagen dieser Art, | 14 | Anforderungen auf bestehende bauliche Anlagen dieser Art, | ||
15 | 5. | 15 | 5. | ||
16 | Erst-, Wiederholungs- und Nachprufung von Anlagen, die zur Verhutung | 16 | Erst-, Wiederholungs- und Nachprufung von Anlagen, die zur Verhutung | ||
17 | erheblicher Gefahren oder Nachteile standig ordnungsgemaß unterhalten werden | 17 | erheblicher Gefahren oder Nachteile standig ordnungsgemaß unterhalten werden | ||
18 | mussen, und die Erstreckung dieser Nachprufungspflicht auf bestehende Anlagen, | 18 | mussen, und die Erstreckung dieser Nachprufungspflicht auf bestehende Anlagen, | ||
19 | 6. | 19 | 6. | ||
20 | die Anwesenheit fachkundiger Personen beim Betrieb technisch schwieriger | 20 | die Anwesenheit fachkundiger Personen beim Betrieb technisch schwieriger | ||
21 | baulicher Anlagen und Einrichtungen wie Buhnenbetriebe und technisch | 21 | baulicher Anlagen und Einrichtungen wie Buhnenbetriebe und technisch | ||
22 | schwierige fliegende Bauten einschließlich des Nachweises der Befahigung | 22 | schwierige fliegende Bauten einschließlich des Nachweises der Befahigung | ||
23 | dieser Personen. | 23 | dieser Personen. | ||
24 | 2In diesen Rechtsverordnungen kann wegen der technischen Anforderungen auf | 24 | 2In diesen Rechtsverordnungen kann wegen der technischen Anforderungen auf | ||
25 | Bekanntmachungen besonders sachverstandiger Stellen mit Angabe der Fundstelle | 25 | Bekanntmachungen besonders sachverstandiger Stellen mit Angabe der Fundstelle | ||
26 | verwiesen werden. | 26 | verwiesen werden. | ||
27 | (2) 1Das Staatsministerium fur Wohnen, Bau und Verkehr wird ermachtigt, durch | 27 | (2) 1Das Staatsministerium fur Wohnen, Bau und Verkehr wird ermachtigt, durch | ||
28 | Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen uber | 28 | Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen uber | ||
29 | 1. | 29 | 1. | ||
30 | Prufingenieure und Prufamter, denen bauaufsichtliche Prufaufgaben | 30 | Prufingenieure und Prufamter, denen bauaufsichtliche Prufaufgaben | ||
31 | einschließlich der Bauuberwachung und der Bauzustandsbesichtigung ubertragen | 31 | einschließlich der Bauuberwachung und der Bauzustandsbesichtigung ubertragen | ||
32 | werden, sowie | 32 | werden, sowie | ||
33 | 2. | 33 | 2. | ||
34 | Prufsachverstandige, die im Auftrag des Bauherrn oder des sonstigen nach | 34 | Prufsachverstandige, die im Auftrag des Bauherrn oder des sonstigen nach | ||
35 | Bauordnungsrecht Verantwortlichen die Einhaltung bauordnungsrechtlicher | 35 | Bauordnungsrecht Verantwortlichen die Einhaltung bauordnungsrechtlicher | ||
36 | Anforderungen prufen und bescheinigen. | 36 | Anforderungen prufen und bescheinigen. | ||
37 | 2Die Rechtsverordnungen nach Satz 1 regeln, soweit erforderlich, | 37 | 2Die Rechtsverordnungen nach Satz 1 regeln, soweit erforderlich, | ||
38 | 1. | 38 | 1. | ||
39 | die Fachbereiche und die Fachrichtungen, in denen Prufingenieure, Prufamter | 39 | die Fachbereiche und die Fachrichtungen, in denen Prufingenieure, Prufamter | ||
40 | und Prufsachverstandige tatig werden, | 40 | und Prufsachverstandige tatig werden, | ||
41 | 2. | 41 | 2. | ||
42 | die Anerkennungsvoraussetzungen und das Anerkennungsverfahren, | 42 | die Anerkennungsvoraussetzungen und das Anerkennungsverfahren, | ||
43 | 3. | 43 | 3. | ||
44 | Erloschen, Rucknahme und Widerruf der Anerkennung einschließlich der | 44 | Erloschen, Rucknahme und Widerruf der Anerkennung einschließlich der | ||
45 | Festlegung einer Altersgrenze, | 45 | Festlegung einer Altersgrenze, | ||
46 | 4. | 46 | 4. | ||
47 | die Aufgabenerledigung, | 47 | die Aufgabenerledigung, | ||
48 | 5. | 48 | 5. | ||
49 | die Vergutung. | 49 | die Vergutung. | ||
50 | 3Das Staatsministerium fur Wohnen, Bau und Verkehr kann durch Rechtsverordnung | 50 | 3Das Staatsministerium fur Wohnen, Bau und Verkehr kann durch Rechtsverordnung | ||
51 | ferner | 51 | ferner | ||
52 | 1. | 52 | 1. | ||
53 | den Leitern und stellvertretenden Leitern von Prufamtern die Stellung eines | 53 | den Leitern und stellvertretenden Leitern von Prufamtern die Stellung eines | ||
54 | Prufsachverstandigen nach Satz 1 Nr. 2 zuweisen, | 54 | Prufsachverstandigen nach Satz 1 Nr. 2 zuweisen, | ||
55 | 2. | 55 | 2. | ||
56 | soweit fur bestimmte Fachbereiche und Fachrichtungen Prufsachverstandige nach | 56 | soweit fur bestimmte Fachbereiche und Fachrichtungen Prufsachverstandige nach | ||
57 | Satz 1 Nr. 2 noch nicht in ausreichendem Umfang anerkannt sind, anordnen, dass | 57 | Satz 1 Nr. 2 noch nicht in ausreichendem Umfang anerkannt sind, anordnen, dass | ||
58 | die von solchen Prufsachverstandigen zu prufenden und zu bescheinigenden | 58 | die von solchen Prufsachverstandigen zu prufenden und zu bescheinigenden | ||
59 | bauordnungsrechtlichen Anforderungen bauaufsichtlich gepruft werden konnen, | 59 | bauordnungsrechtlichen Anforderungen bauaufsichtlich gepruft werden konnen, | ||
60 | 3. | 60 | 3. | ||
61 | soweit Tragwerksplaner oder Brandschutzplaner nach Art. 62 Abs. 3 noch nicht | 61 | soweit Tragwerksplaner oder Brandschutzplaner nach Art. 62 Abs. 3 noch nicht | ||
62 | in ausreichendem Umfang eingetragen sind, anordnen, dass die Standsicherheits- | 62 | in ausreichendem Umfang eingetragen sind, anordnen, dass die Standsicherheits- | ||
63 | oder Brandschutznachweise bauaufsichtlich gepruft werden und die Bauausfuhrung | 63 | oder Brandschutznachweise bauaufsichtlich gepruft werden und die Bauausfuhrung | ||
64 | bauaufsichtlich uberwacht wird. | 64 | bauaufsichtlich uberwacht wird. | ||
65 | (3) 1Das Staatsministerium fur Wohnen, Bau und Verkehr wird ermachtigt, durch | 65 | (3) 1Das Staatsministerium fur Wohnen, Bau und Verkehr wird ermachtigt, durch | ||
66 | Rechtsverordnung Vorschriften fur eine Zusatzqualifikation im Sinn des Art. | 66 | Rechtsverordnung Vorschriften fur eine Zusatzqualifikation im Sinn des Art. | ||
67 | 62a Abs. 1 zu erlassen, die bezogen auf die Bauvorhaben nach Art. 61 Abs. 3 | 67 | 62a Abs. 1 zu erlassen, die bezogen auf die Bauvorhaben nach Art. 61 Abs. 3 | ||
68 | Satz 1 ausreichende Kenntnisse und Fertigkeiten hinsichtlich Standsicherheit, | 68 | Satz 1 ausreichende Kenntnisse und Fertigkeiten hinsichtlich Standsicherheit, | ||
69 | Schall-, Warme- und baulichen Brandschutz sicherstellen. 2Dabei konnen | 69 | Schall-, Warme- und baulichen Brandschutz sicherstellen. 2Dabei konnen | ||
70 | insbesondere geregelt werden | 70 | insbesondere geregelt werden | ||
71 | 1. | 71 | 1. | ||
72 | die Notwendigkeit einer staatlichen Anerkennung, die die erfolgreiche Ablegung | 72 | die Notwendigkeit einer staatlichen Anerkennung, die die erfolgreiche Ablegung | ||
73 | der Prufung voraussetzt, | 73 | der Prufung voraussetzt, | ||
74 | 2. | 74 | 2. | ||
75 | die Voraussetzungen, die Inhalte und das Verfahren fur diese Prufung, | 75 | die Voraussetzungen, die Inhalte und das Verfahren fur diese Prufung, | ||
76 | 3. | 76 | 3. | ||
77 | das Verfahren sowie die Voraussetzungen der Anerkennung, ihren Widerruf, ihre | 77 | das Verfahren sowie die Voraussetzungen der Anerkennung, ihren Widerruf, ihre | ||
78 | Rucknahme und ihr Erloschen, | 78 | Rucknahme und ihr Erloschen, | ||
79 | 4. | 79 | 4. | ||
80 | Weiter- und Fortbildungserfordernisse sowie | 80 | Weiter- und Fortbildungserfordernisse sowie | ||
81 | 5. | 81 | 5. | ||
82 | die Maßnahmen bei Pflichtverletzungen. | 82 | die Maßnahmen bei Pflichtverletzungen. | ||
83 | (4) 1Das Staatsministerium fur Wohnen, Bau und Verkehr wird ermachtigt, durch | 83 | (4) 1Das Staatsministerium fur Wohnen, Bau und Verkehr wird ermachtigt, durch | ||
84 | Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen uber | 84 | Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen uber | ||
85 | 1. | 85 | 1. | ||
86 | Umfang, Inhalt und Zahl der erforderlichen Unterlagen einschließlich der | 86 | Umfang, Inhalt und Zahl der erforderlichen Unterlagen einschließlich der | ||
87 | Vorlagen bei der Anzeige der beabsichtigten Beseitigung von Anlagen nach Art. | 87 | Vorlagen bei der Anzeige der beabsichtigten Beseitigung von Anlagen nach Art. | ||
88 | 57 Abs. 5 Satz 2 und bei der Genehmigungsfreistellung nach Art. 58, | 88 | 57 Abs. 5 Satz 2 und bei der Genehmigungsfreistellung nach Art. 58, | ||
89 | 2. | 89 | 2. | ||
90 | die erforderlichen Antrage, Anzeigen, Nachweise, Bescheinigungen und | 90 | die erforderlichen Antrage, Anzeigen, Nachweise, Bescheinigungen und | ||
91 | Bestatigungen, auch bei verfahrensfreien Bauvorhaben, | 91 | Bestatigungen, auch bei verfahrensfreien Bauvorhaben, | ||
92 | 3. | 92 | 3. | ||
93 | das Verfahren im Einzelnen. | 93 | das Verfahren im Einzelnen. | ||
94 | 2Es kann dabei fur verschiedene Arten von Bauvorhaben unterschiedliche | 94 | 2Es kann dabei fur verschiedene Arten von Bauvorhaben unterschiedliche | ||
95 | Anforderungen und Verfahren festlegen. | 95 | Anforderungen und Verfahren festlegen. | ||
96 | (5) Das Staatsministerium fur Wohnen, Bau und Verkehr wird ermachtigt, durch | 96 | (5) Das Staatsministerium fur Wohnen, Bau und Verkehr wird ermachtigt, durch | ||
97 | Rechtsverordnung | 97 | Rechtsverordnung | ||
98 | 1. | 98 | 1. | ||
99 | die Zustandigkeit fur die vorhabenbezogene Bauartgenehmigung nach Art. 15 Abs. | 99 | die Zustandigkeit fur die vorhabenbezogene Bauartgenehmigung nach Art. 15 Abs. | ||
100 | 2 Satz 1 Nr. 2 und den Verzicht darauf nach Art. 15 Abs. 4 sowie die | 100 | 2 Satz 1 Nr. 2 und den Verzicht darauf nach Art. 15 Abs. 4 sowie die | ||
101 | Zustimmung im Einzelfall nach Art. 20 auf ihm unmittelbar nachgeordnete | 101 | Zustimmung im Einzelfall nach Art. 20 auf ihm unmittelbar nachgeordnete | ||
102 | Behorden zu ubertragen, | 102 | Behorden zu ubertragen, | ||
103 | 2. | 103 | 2. | ||
104 | die Zustandigkeit fur die Anerkennung von Pruf-, Zertifizierungs- und | 104 | die Zustandigkeit fur die Anerkennung von Pruf-, Zertifizierungs- und | ||
105 | Überwachungsstellen nach Art. 23 Abs. 3 auf das Deutsche Institut fur | 105 | Überwachungsstellen nach Art. 23 Abs. 3 auf das Deutsche Institut fur | ||
106 | Bautechnik zu ubertragen, | 106 | Bautechnik zu ubertragen, | ||
107 | 3. | 107 | 3. | ||
108 | das Ü-Zeichen festzulegen und zu diesem Zeichen zusatzliche Angaben zu | 108 | das Ü-Zeichen festzulegen und zu diesem Zeichen zusatzliche Angaben zu | ||
109 | verlangen, | 109 | verlangen, | ||
110 | 4. | 110 | 4. | ||
111 | das Anerkennungsverfahren nach Art. 23 Abs. 3, die Voraussetzungen fur die | 111 | das Anerkennungsverfahren nach Art. 23 Abs. 3, die Voraussetzungen fur die | ||
112 | Anerkennung, ihre Rucknahme, ihren Widerruf und ihr Erloschen zu regeln, | 112 | Anerkennung, ihre Rucknahme, ihren Widerruf und ihr Erloschen zu regeln, | ||
113 | insbesondere auch Altersgrenzen festzulegen, sowie eine ausreichende | 113 | insbesondere auch Altersgrenzen festzulegen, sowie eine ausreichende | ||
114 | Haftpflichtversicherung zu fordern, | 114 | Haftpflichtversicherung zu fordern, | ||
115 | 5. | 115 | 5. | ||
116 | die Anwendbarkeit der Art. 15 Abs. 2, Art. 17 bis 23 fur bestimmte Bauprodukte | 116 | die Anwendbarkeit der Art. 15 Abs. 2, Art. 17 bis 23 fur bestimmte Bauprodukte | ||
117 | und Bauarten, auch soweit sie Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften | 117 | und Bauarten, auch soweit sie Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften | ||
118 | unterliegen, hinsichtlich dieser Anforderungen ganz oder teilweise | 118 | unterliegen, hinsichtlich dieser Anforderungen ganz oder teilweise | ||
119 | vorzuschreiben, wenn die anderen Rechtsvorschriften dies verlangen oder | 119 | vorzuschreiben, wenn die anderen Rechtsvorschriften dies verlangen oder | ||
120 | zulassen, | 120 | zulassen, | ||
121 | 6. | 121 | 6. | ||
n | 122 | besondere Sachkunde- und Sorgfaltsanforderungen nach Art. 22 und 15 Abs. 6 in | n | 122 | besondere Sachkunde- und Sorgfaltsanforderungen nach Art. 22, insbesondere |
123 | Verbindung mit Art. 22, insbesondere auch Mindestanforderungen an die | 123 | auch Mindestanforderungen an die Ausbildung, die durch Prufung nachzuweisende | ||
124 | Ausbildung, die durch Prufung nachzuweisende Befahigung und die | 124 | Befahigung und die Ausbildungsstatten einschließlich der | ||
125 | Ausbildungsstatten einschließlich der Anerkennungsvoraussetzungen zu stellen, | 125 | Anerkennungsvoraussetzungen zu stellen, | ||
126 | 7. | 126 | 7. | ||
127 | zu bestimmen, dass Ausfuhrungsgenehmigungen fur fliegende Bauten nur durch | 127 | zu bestimmen, dass Ausfuhrungsgenehmigungen fur fliegende Bauten nur durch | ||
128 | bestimmte Bauaufsichtsbehorden oder durch von ihm bestimmte Stellen erteilt | 128 | bestimmte Bauaufsichtsbehorden oder durch von ihm bestimmte Stellen erteilt | ||
129 | werden, und die Vergutung dieser Stellen zu regeln. | 129 | werden, und die Vergutung dieser Stellen zu regeln. | ||
130 | (6) 1Das Staatsministerium fur Wohnen, Bau und Verkehr wird ermachtigt, durch | 130 | (6) 1Das Staatsministerium fur Wohnen, Bau und Verkehr wird ermachtigt, durch | ||
131 | Rechtsverordnung zu bestimmen, dass die Anforderungen der auf Grund des § 34 | 131 | Rechtsverordnung zu bestimmen, dass die Anforderungen der auf Grund des § 34 | ||
132 | des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) und des § 49 Abs. 4 des | 132 | des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) und des § 49 Abs. 4 des | ||
133 | Energiewirtschaftsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend fur | 133 | Energiewirtschaftsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend fur | ||
134 | Anlagen gelten, die weder gewerblichen noch wirtschaftlichen Zwecken dienen | 134 | Anlagen gelten, die weder gewerblichen noch wirtschaftlichen Zwecken dienen | ||
135 | und in deren Gefahrenbereich auch keine Arbeitnehmer beschaftigt werden. 2Es | 135 | und in deren Gefahrenbereich auch keine Arbeitnehmer beschaftigt werden. 2Es | ||
136 | kann auch die Verfahrensvorschriften dieser Rechtsverordnungen fur anwendbar | 136 | kann auch die Verfahrensvorschriften dieser Rechtsverordnungen fur anwendbar | ||
137 | erklaren oder selbst das Verfahren bestimmen sowie Zustandigkeiten und | 137 | erklaren oder selbst das Verfahren bestimmen sowie Zustandigkeiten und | ||
138 | Gebuhren regeln. 3Dabei kann es auch vorschreiben, dass danach zu erteilende | 138 | Gebuhren regeln. 3Dabei kann es auch vorschreiben, dass danach zu erteilende | ||
139 | Erlaubnisse die Baugenehmigung einschließlich der zugehorigen Abweichungen | 139 | Erlaubnisse die Baugenehmigung einschließlich der zugehorigen Abweichungen | ||
140 | einschließen und dass § 35 Abs. 2 ProdSG insoweit Anwendung findet. | 140 | einschließen und dass § 35 Abs. 2 ProdSG insoweit Anwendung findet. | ||
141 | (7) 1Das Staatsministerium fur Wohnen, Bau und Verkehr wird ermachtigt, durch | 141 | (7) 1Das Staatsministerium fur Wohnen, Bau und Verkehr wird ermachtigt, durch | ||
142 | Rechtsverordnung die zustandigen Behorden zur Durchfuhrung | 142 | Rechtsverordnung die zustandigen Behorden zur Durchfuhrung | ||
143 | 1. | 143 | 1. | ||
144 | des Baugesetzbuchs, | 144 | des Baugesetzbuchs, | ||
145 | 2. | 145 | 2. | ||
146 | des § 6b Abs. 9 des Einkommensteuergesetzes, | 146 | des § 6b Abs. 9 des Einkommensteuergesetzes, | ||
147 | 3. | 147 | 3. | ||
t | 148 | der Verordnung (EU) Nr. 305/2011, der Verordnung (EU) 2019/1020 und des | t | 148 | der Verordnung (EG) Nr. 765/2008, der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 und des |
149 | Bauproduktengesetzes | 149 | Bauproduktengesetzes | ||
150 | in den jeweils geltenden Fassungen zu bestimmen, soweit nicht durch | 150 | in den jeweils geltenden Fassungen zu bestimmen, soweit nicht durch | ||
151 | Bundesgesetz oder Landesgesetz etwas anderes vorgeschrieben ist. 2Die | 151 | Bundesgesetz oder Landesgesetz etwas anderes vorgeschrieben ist. 2Die | ||
152 | Zustandigkeiten nach Satz 1 Nr. 3 konnen auch auf das Deutsche Institut fur | 152 | Zustandigkeiten nach Satz 1 Nr. 3 konnen auch auf das Deutsche Institut fur | ||
153 | Bautechnik ubertragen werden. | 153 | Bautechnik ubertragen werden. |
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