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Sie können sich Art. 30 BayBO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Bedachungen müssen gegen eine Brandbeanspruchung von außen durch Flugfeuer und strahlende Wärme ausreichend lang widerstandsfähig sein (harte Bedachung).
(2) 1Bedachungen, die die Anforderungen nach Abs. 1 nicht erfüllen, sind zulässig bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3, wenn die Gebäude
einhalten. 2Soweit Gebäude nach Satz 1 Abstand halten müssen, genügt bei Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 in den Fällen
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für
(4) Abweichend von den Abs. 1 und 2 sind
zulässig, wenn eine Brandentstehung bei einer Brandbeanspruchung von außen durch Flugfeuer und strahlende Wärme nicht zu befürchten ist oder Vorkehrungen hiergegen getroffen werden.
(5) 1Dachüberstände, Dachgesimse und Dachaufbauten, lichtdurchlässige Bedachungen, Dachflächenfenster, Lichtkuppeln, Oberlichte und Solaranlagen sind so anzuordnen und herzustellen, dass Feuer nicht auf andere Gebäudeteile und Nachbargrundstücke übertragen werden kann. 2Von Brandwänden und von Wänden, die an Stelle von Brandwänden zulässig sind, müssen
(6) 1Dächer von traufseitig aneinandergebauten Gebäuden müssen als raumabschließende Bauteile für eine Brandbeanspruchung von innen nach außen einschließlich der sie tragenden und aussteifenden Bauteile feuerhemmend sein. 2Öffnungen in diesen Dachflächen müssen waagerecht gemessen mindestens 1,25 m von der Brandwand oder der Wand, die an Stelle der Brandwand zulässig ist, entfernt sein.
(7) 1Dächer von Anbauten, die an Außenwände mit Öffnungen oder ohne Feuerwiderstandsfähigkeit anschließen, müssen innerhalb eines Abstands von 5 m von diesen Wänden als raumabschließende Bauteile für eine Brandbeanspruchung von innen nach außen einschließlich der sie tragenden und aussteifenden Bauteile die Feuerwiderstandsfähigkeit der Decken des Gebäudeteils haben, an den sie angebaut werden. 2Das gilt nicht für Anbauten an Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3.
(8) Für vom Dach aus vorzunehmende Arbeiten sind sicher benutzbare Vorrichtungen anzubringen.
Dächer | Dächer | ||||
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f | 1 | (1) Bedachungen mussen gegen eine Brandbeanspruchung von außen durch Flugfeuer | f | 1 | (1) Bedachungen mussen gegen eine Brandbeanspruchung von außen durch Flugfeuer |
2 | und strahlende Warme ausreichend lang widerstandsfahig sein (harte Bedachung). | 2 | und strahlende Warme ausreichend lang widerstandsfahig sein (harte Bedachung). | ||
3 | (2) 1Bedachungen, die die Anforderungen nach Abs. 1 nicht erfullen, sind | 3 | (2) 1Bedachungen, die die Anforderungen nach Abs. 1 nicht erfullen, sind | ||
4 | zulassig bei Gebauden der Gebaudeklassen 1 bis 3, wenn die Gebaude | 4 | zulassig bei Gebauden der Gebaudeklassen 1 bis 3, wenn die Gebaude | ||
5 | 1. | 5 | 1. | ||
6 | einen Abstand von der Grundstucksgrenze von mindestens 12 m, | 6 | einen Abstand von der Grundstucksgrenze von mindestens 12 m, | ||
7 | 2. | 7 | 2. | ||
8 | von Gebauden auf demselben Grundstuck mit harter Bedachung einen Abstand von | 8 | von Gebauden auf demselben Grundstuck mit harter Bedachung einen Abstand von | ||
9 | mindestens 12 m, | 9 | mindestens 12 m, | ||
10 | 3. | 10 | 3. | ||
11 | von Gebauden auf demselben Grundstuck mit Bedachungen, die die Anforderungen | 11 | von Gebauden auf demselben Grundstuck mit Bedachungen, die die Anforderungen | ||
12 | nach Abs. 1 nicht erfullen, einen Abstand von mindestens 24 m, | 12 | nach Abs. 1 nicht erfullen, einen Abstand von mindestens 24 m, | ||
13 | 4. | 13 | 4. | ||
14 | von Gebauden auf demselben Grundstuck ohne Aufenthaltsraume und ohne | 14 | von Gebauden auf demselben Grundstuck ohne Aufenthaltsraume und ohne | ||
15 | Feuerstatten mit nicht mehr als 50 m3 Brutto-Rauminhalt einen Abstand von | 15 | Feuerstatten mit nicht mehr als 50 m3 Brutto-Rauminhalt einen Abstand von | ||
16 | mindestens 5 m | 16 | mindestens 5 m | ||
17 | einhalten. 2Soweit Gebaude nach Satz 1 Abstand halten mussen, genugt bei | 17 | einhalten. 2Soweit Gebaude nach Satz 1 Abstand halten mussen, genugt bei | ||
18 | Wohngebauden der Gebaudeklassen 1 und 2 in den Fallen | 18 | Wohngebauden der Gebaudeklassen 1 und 2 in den Fallen | ||
19 | 1. | 19 | 1. | ||
20 | der Nrn. 1 und 2 ein Abstand von mindestens 9 m, | 20 | der Nrn. 1 und 2 ein Abstand von mindestens 9 m, | ||
21 | 2. | 21 | 2. | ||
22 | der Nr. 3 ein Abstand von mindestens 12 m. | 22 | der Nr. 3 ein Abstand von mindestens 12 m. | ||
23 | (3) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht fur | 23 | (3) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht fur | ||
24 | 1. | 24 | 1. | ||
25 | Gebaude ohne Aufenthaltsraume und ohne Feuerstatten mit nicht mehr als 50 m3 | 25 | Gebaude ohne Aufenthaltsraume und ohne Feuerstatten mit nicht mehr als 50 m3 | ||
26 | Brutto-Rauminhalt, | 26 | Brutto-Rauminhalt, | ||
27 | 2. | 27 | 2. | ||
28 | lichtdurchlassige Bedachungen aus nichtbrennbaren Baustoffen; brennbare | 28 | lichtdurchlassige Bedachungen aus nichtbrennbaren Baustoffen; brennbare | ||
29 | Fugendichtungen und brennbare Dammstoffe in nichtbrennbaren Profilen sind | 29 | Fugendichtungen und brennbare Dammstoffe in nichtbrennbaren Profilen sind | ||
30 | zulassig, | 30 | zulassig, | ||
31 | 3. | 31 | 3. | ||
32 | Dachflachenfenster, Lichtkuppeln und Oberlichte von Wohngebauden, | 32 | Dachflachenfenster, Lichtkuppeln und Oberlichte von Wohngebauden, | ||
33 | 4. | 33 | 4. | ||
34 | Eingangsuberdachungen und Vordacher aus nichtbrennbaren Baustoffen, | 34 | Eingangsuberdachungen und Vordacher aus nichtbrennbaren Baustoffen, | ||
35 | 5. | 35 | 5. | ||
36 | Eingangsuberdachungen aus brennbaren Baustoffen, wenn die Eingange nur zu | 36 | Eingangsuberdachungen aus brennbaren Baustoffen, wenn die Eingange nur zu | ||
37 | Wohnungen fuhren. | 37 | Wohnungen fuhren. | ||
38 | (4) Abweichend von den Abs. 1 und 2 sind | 38 | (4) Abweichend von den Abs. 1 und 2 sind | ||
39 | 1. | 39 | 1. | ||
40 | lichtdurchlassige Teilflachen aus brennbaren Baustoffen in Bedachungen nach | 40 | lichtdurchlassige Teilflachen aus brennbaren Baustoffen in Bedachungen nach | ||
41 | Abs. 1 und | 41 | Abs. 1 und | ||
42 | 2. | 42 | 2. | ||
43 | begrunte Bedachungen | 43 | begrunte Bedachungen | ||
44 | zulassig, wenn eine Brandentstehung bei einer Brandbeanspruchung von außen | 44 | zulassig, wenn eine Brandentstehung bei einer Brandbeanspruchung von außen | ||
45 | durch Flugfeuer und strahlende Warme nicht zu befurchten ist oder Vorkehrungen | 45 | durch Flugfeuer und strahlende Warme nicht zu befurchten ist oder Vorkehrungen | ||
46 | hiergegen getroffen werden. | 46 | hiergegen getroffen werden. | ||
47 | (5) 1Dachuberstande, Dachgesimse und Dachaufbauten, lichtdurchlassige | 47 | (5) 1Dachuberstande, Dachgesimse und Dachaufbauten, lichtdurchlassige | ||
48 | Bedachungen, Dachflachenfenster, Lichtkuppeln, Oberlichte und Solaranlagen | 48 | Bedachungen, Dachflachenfenster, Lichtkuppeln, Oberlichte und Solaranlagen | ||
49 | sind so anzuordnen und herzustellen, dass Feuer nicht auf andere Gebaudeteile | 49 | sind so anzuordnen und herzustellen, dass Feuer nicht auf andere Gebaudeteile | ||
50 | und Nachbargrundstucke ubertragen werden kann. 2Von Brandwanden und von | 50 | und Nachbargrundstucke ubertragen werden kann. 2Von Brandwanden und von | ||
51 | Wanden, die an Stelle von Brandwanden zulassig sind, mussen | 51 | Wanden, die an Stelle von Brandwanden zulassig sind, mussen | ||
52 | 1. | 52 | 1. | ||
53 | mindestens 1,25 m entfernt sein | 53 | mindestens 1,25 m entfernt sein | ||
54 | a) | 54 | a) | ||
55 | Dachflachenfenster, Oberlichte, Lichtkuppeln und Öffnungen in der Bedachung, | 55 | Dachflachenfenster, Oberlichte, Lichtkuppeln und Öffnungen in der Bedachung, | ||
56 | wenn diese Wande nicht mindestens 0,30 m uber die Bedachung gefuhrt sind, und | 56 | wenn diese Wande nicht mindestens 0,30 m uber die Bedachung gefuhrt sind, und | ||
57 | b) | 57 | b) | ||
n | 58 | nicht dachparallel installierte Solaranlagen, Dachgauben und ahnliche | n | 58 | Photovoltaikanlagen, Dachgauben und ahnliche Dachaufbauten aus brennbaren |
59 | Dachaufbauten aus brennbaren Baustoffen, wenn sie nicht durch diese Wande | 59 | Baustoffen, wenn sie nicht durch diese Wande gegen Brandubertragung geschutzt | ||
60 | gegen Brandubertragung geschutzt sind, und | 60 | sind, und | ||
61 | 2. | 61 | 2. | ||
t | 62 | mindestens 0,50 m entfernt sein dachparallel installierte Solaranlagen, wenn | t | 62 | mindestens 0,50 m entfernt sein |
63 | sie nicht durch diese Wande gegen Brandubertragung geschutzt sind. | 63 | a) | ||
64 | dachparallel installierte Photovoltaikanlagen, deren Außenseiten und | ||||
65 | Unterkonstruktion aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen, und | ||||
66 | b) | ||||
67 | dachparallel installierte Solarthermieanlagen. | ||||
64 | (6) 1Dacher von traufseitig aneinandergebauten Gebauden mussen als | 68 | (6) 1Dacher von traufseitig aneinandergebauten Gebauden mussen als | ||
65 | raumabschließende Bauteile fur eine Brandbeanspruchung von innen nach außen | 69 | raumabschließende Bauteile fur eine Brandbeanspruchung von innen nach außen | ||
66 | einschließlich der sie tragenden und aussteifenden Bauteile feuerhemmend sein. | 70 | einschließlich der sie tragenden und aussteifenden Bauteile feuerhemmend sein. | ||
67 | 2Öffnungen in diesen Dachflachen mussen waagerecht gemessen mindestens 1,25 m | 71 | 2Öffnungen in diesen Dachflachen mussen waagerecht gemessen mindestens 1,25 m | ||
68 | von der Brandwand oder der Wand, die an Stelle der Brandwand zulassig ist, | 72 | von der Brandwand oder der Wand, die an Stelle der Brandwand zulassig ist, | ||
69 | entfernt sein. | 73 | entfernt sein. | ||
70 | (7) 1Dacher von Anbauten, die an Außenwande mit Öffnungen oder ohne | 74 | (7) 1Dacher von Anbauten, die an Außenwande mit Öffnungen oder ohne | ||
71 | Feuerwiderstandsfahigkeit anschließen, mussen innerhalb eines Abstands von 5 m | 75 | Feuerwiderstandsfahigkeit anschließen, mussen innerhalb eines Abstands von 5 m | ||
72 | von diesen Wanden als raumabschließende Bauteile fur eine Brandbeanspruchung | 76 | von diesen Wanden als raumabschließende Bauteile fur eine Brandbeanspruchung | ||
73 | von innen nach außen einschließlich der sie tragenden und aussteifenden | 77 | von innen nach außen einschließlich der sie tragenden und aussteifenden | ||
74 | Bauteile die Feuerwiderstandsfahigkeit der Decken des Gebaudeteils haben, an | 78 | Bauteile die Feuerwiderstandsfahigkeit der Decken des Gebaudeteils haben, an | ||
75 | den sie angebaut werden. 2Das gilt nicht fur Anbauten an Wohngebaude der | 79 | den sie angebaut werden. 2Das gilt nicht fur Anbauten an Wohngebaude der | ||
76 | Gebaudeklassen 1 bis 3. | 80 | Gebaudeklassen 1 bis 3. | ||
77 | (8) Fur vom Dach aus vorzunehmende Arbeiten sind sicher benutzbare | 81 | (8) Fur vom Dach aus vorzunehmende Arbeiten sind sicher benutzbare | ||
78 | Vorrichtungen anzubringen. | 82 | Vorrichtungen anzubringen. |
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