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Sie können sich Art. 28 BayBO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Brandwände müssen als raumabschließende Bauteile zum Abschluss von Gebäuden (Gebäudeabschlusswand) oder zur Unterteilung von Gebäuden in Brandabschnitte (innere Brandwand) ausreichend lang die Brandausbreitung auf andere Gebäude oder Brandabschnitte verhindern.
(2) Brandwände sind erforderlich
(3) 1Brandwände müssen auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung feuerbeständig sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. 2An Stelle von Brandwänden sind in den Fällen von Abs. 2 Nr. 1 bis 3 zulässig
3In den Fällen des Abs. 2 Nr. 4 sind an Stelle von Brandwänden feuerbeständige Wände zulässig, wenn der Brutto-Rauminhalt des land- oder forstwirtschaftlich genutzten Gebäudes oder Gebäudeteils nicht größer als 2 000 m3 ist.
(4) 1Brandwände müssen durchgehend und in allen Geschossen und dem Dachraum übereinander angeordnet sein. 2Abweichend davon dürfen an Stelle innerer Brandwände Wände geschossweise versetzt angeordnet werden, wenn
(5) 1Brandwände sind 0,30 m über die Bedachung zu führen oder in Höhe der Dachhaut mit einer beiderseits 0,50 m auskragenden feuerbeständigen Platte aus nichtbrennbaren Baustoffen abzuschließen; darüber dürfen brennbare Teile des Dachs nicht hinweggeführt werden. 2Bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 sind Brandwände mindestens bis unter die Dachhaut zu führen. 3Verbleibende Hohlräume sind vollständig mit nichtbrennbaren Baustoffen auszufüllen.
(6) Müssen Gebäude oder Gebäudeteile, die über Eck zusammenstoßen, durch eine Brandwand getrennt werden, so muss der Abstand dieser Wand von der inneren Ecke mindestens 5 m betragen; das gilt nicht, wenn der Winkel der inneren Ecke mehr als 120 Grad beträgt oder mindestens eine Außenwand auf 5 m Länge als öffnungslose feuerbeständige Wand aus nichtbrennbaren Baustoffen, bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 4 als öffnungslose hochfeuerhemmende Wand ausgebildet ist.
(7) 1Bauteile mit brennbaren Baustoffen dürfen über Brandwände nicht hinweggeführt werden. 2Bei Außenwandkonstruktionen, die eine seitliche Brandausbreitung begünstigen können, wie hinterlüfteten Außenwandbekleidungen oder Doppelfassaden, sind gegen die Brandausbreitung im Bereich der Brandwände besondere Vorkehrungen zu treffen. 3Außenwandbekleidungen von Gebäudeabschlusswänden müssen einschließlich der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen nichtbrennbar sein. 4Bauteile dürfen in Brandwände nur so weit eingreifen, dass deren Feuerwiderstandsfähigkeit nicht beeinträchtigt wird; für Leitungen, Leitungsschlitze und Kamine gilt dies entsprechend.
(8) 1Öffnungen in Brandwänden sind unzulässig. 2Sie sind in inneren Brandwänden nur zulässig, wenn sie auf die für die Nutzung erforderliche Zahl und Größe beschränkt sind; die Öffnungen müssen feuerbeständige, dicht- und selbstschließende Abschlüsse haben.
(9) In inneren Brandwänden sind feuerbeständige Verglasungen nur zulässig, wenn sie auf die für die Nutzung erforderliche Zahl und Größe beschränkt sind.
(10) Abs. 2 Nr. 1 gilt nicht für seitliche Wände von Vorbauten im Sinn des Art. 6 Abs. 6, wenn sie von dem Nachbargebäude oder der Nachbargrenze einen Abstand einhalten, der ihrer eigenen Ausladung entspricht, mindestens jedoch 1 m beträgt.
(11) Die Abs. 4 bis 10 gelten entsprechend auch für Wände, die an Stelle von Brandwänden zulässig sind.
Brandwände | Brandwände | ||||
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f | 1 | (1) Brandwande mussen als raumabschließende Bauteile zum Abschluss von | f | 1 | (1) Brandwande mussen als raumabschließende Bauteile zum Abschluss von |
2 | Gebauden (Gebaudeabschlusswand) oder zur Unterteilung von Gebauden in | 2 | Gebauden (Gebaudeabschlusswand) oder zur Unterteilung von Gebauden in | ||
3 | Brandabschnitte (innere Brandwand) ausreichend lang die Brandausbreitung auf | 3 | Brandabschnitte (innere Brandwand) ausreichend lang die Brandausbreitung auf | ||
4 | andere Gebaude oder Brandabschnitte verhindern. | 4 | andere Gebaude oder Brandabschnitte verhindern. | ||
5 | (2) Brandwande sind erforderlich | 5 | (2) Brandwande sind erforderlich | ||
6 | 1. | 6 | 1. | ||
7 | als Gebaudeabschlusswand, ausgenommen von Gebauden ohne Aufenthaltsraume und | 7 | als Gebaudeabschlusswand, ausgenommen von Gebauden ohne Aufenthaltsraume und | ||
8 | ohne Feuerstatten mit nicht mehr als 50 m3 Brutto-Rauminhalt, wenn diese | 8 | ohne Feuerstatten mit nicht mehr als 50 m3 Brutto-Rauminhalt, wenn diese | ||
9 | Abschlusswande an oder mit einem Abstand von weniger als 2,50 m gegenuber der | 9 | Abschlusswande an oder mit einem Abstand von weniger als 2,50 m gegenuber der | ||
10 | Grundstucksgrenze errichtet werden, es sei denn, dass ein Abstand von | 10 | Grundstucksgrenze errichtet werden, es sei denn, dass ein Abstand von | ||
11 | mindestens 5 m zu bestehenden oder nach den baurechtlichen Vorschriften | 11 | mindestens 5 m zu bestehenden oder nach den baurechtlichen Vorschriften | ||
12 | zulassigen kunftigen Gebauden gesichert ist, | 12 | zulassigen kunftigen Gebauden gesichert ist, | ||
13 | 2. | 13 | 2. | ||
14 | als innere Brandwand zur Unterteilung ausgedehnter Gebaude in Abstanden von | 14 | als innere Brandwand zur Unterteilung ausgedehnter Gebaude in Abstanden von | ||
15 | nicht mehr als 40 m, | 15 | nicht mehr als 40 m, | ||
16 | 3. | 16 | 3. | ||
17 | als innere Brandwand zur Unterteilung land- oder forstwirtschaftlich genutzter | 17 | als innere Brandwand zur Unterteilung land- oder forstwirtschaftlich genutzter | ||
18 | Gebaude in Brandabschnitte von nicht mehr als 10 000 m3 Brutto-Rauminhalt, | 18 | Gebaude in Brandabschnitte von nicht mehr als 10 000 m3 Brutto-Rauminhalt, | ||
19 | 4. | 19 | 4. | ||
20 | als Gebaudeabschlusswand zwischen Wohngebauden und angebauten land- oder | 20 | als Gebaudeabschlusswand zwischen Wohngebauden und angebauten land- oder | ||
21 | forstwirtschaftlich genutzten Gebauden sowie als innere Brandwand zwischen dem | 21 | forstwirtschaftlich genutzten Gebauden sowie als innere Brandwand zwischen dem | ||
22 | Wohnteil und dem land- oder forstwirtschaftlich genutzten Teil eines Gebaudes. | 22 | Wohnteil und dem land- oder forstwirtschaftlich genutzten Teil eines Gebaudes. | ||
23 | (3) 1Brandwande mussen auch unter zusatzlicher mechanischer Beanspruchung | 23 | (3) 1Brandwande mussen auch unter zusatzlicher mechanischer Beanspruchung | ||
24 | feuerbestandig sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. 2An Stelle | 24 | feuerbestandig sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. 2An Stelle | ||
t | 25 | von Brandwanden sind in den Fallen von Abs. 2 Nr. 1 bis 3 zulassig | t | 25 | von Brandwanden sind in den Fallen von Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 zulassig |
26 | 1. | 26 | 1. | ||
27 | fur Gebaude der Gebaudeklasse 4 Wande, die auch unter zusatzlicher | 27 | fur Gebaude der Gebaudeklasse 4 Wande, die auch unter zusatzlicher | ||
28 | mechanischer Beanspruchung hochfeuerhemmend sind, | 28 | mechanischer Beanspruchung hochfeuerhemmend sind, | ||
29 | 2. | 29 | 2. | ||
30 | fur Gebaude der Gebaudeklassen 1 bis 3 hochfeuerhemmende Wande, | 30 | fur Gebaude der Gebaudeklassen 1 bis 3 hochfeuerhemmende Wande, | ||
31 | 3. | 31 | 3. | ||
32 | fur Gebaude der Gebaudeklassen 1 bis 3 Gebaudeabschlusswande, die jeweils von | 32 | fur Gebaude der Gebaudeklassen 1 bis 3 Gebaudeabschlusswande, die jeweils von | ||
33 | innen nach außen die Feuerwiderstandsfahigkeit der tragenden und aussteifenden | 33 | innen nach außen die Feuerwiderstandsfahigkeit der tragenden und aussteifenden | ||
34 | Teile des Gebaudes, mindestens jedoch feuerhemmende Bauteile, und von außen | 34 | Teile des Gebaudes, mindestens jedoch feuerhemmende Bauteile, und von außen | ||
35 | nach innen die Feuerwiderstandsfahigkeit feuerbestandiger Bauteile haben. | 35 | nach innen die Feuerwiderstandsfahigkeit feuerbestandiger Bauteile haben. | ||
36 | 3In den Fallen des Abs. 2 Nr. 4 sind an Stelle von Brandwanden feuerbestandige | 36 | 3In den Fallen des Abs. 2 Nr. 4 sind an Stelle von Brandwanden feuerbestandige | ||
37 | Wande zulassig, wenn der Brutto-Rauminhalt des land- oder forstwirtschaftlich | 37 | Wande zulassig, wenn der Brutto-Rauminhalt des land- oder forstwirtschaftlich | ||
38 | genutzten Gebaudes oder Gebaudeteils nicht großer als 2 000 m3 ist. | 38 | genutzten Gebaudes oder Gebaudeteils nicht großer als 2 000 m3 ist. | ||
39 | (4) 1Brandwande mussen durchgehend und in allen Geschossen und dem Dachraum | 39 | (4) 1Brandwande mussen durchgehend und in allen Geschossen und dem Dachraum | ||
40 | ubereinander angeordnet sein. 2Abweichend davon durfen an Stelle innerer | 40 | ubereinander angeordnet sein. 2Abweichend davon durfen an Stelle innerer | ||
41 | Brandwande Wande geschossweise versetzt angeordnet werden, wenn | 41 | Brandwande Wande geschossweise versetzt angeordnet werden, wenn | ||
42 | 1. | 42 | 1. | ||
43 | die Wande im Übrigen Abs. 3 Satz 1 entsprechen, | 43 | die Wande im Übrigen Abs. 3 Satz 1 entsprechen, | ||
44 | 2. | 44 | 2. | ||
45 | die Decken, soweit sie in Verbindung mit diesen Wanden stehen, feuerbestandig | 45 | die Decken, soweit sie in Verbindung mit diesen Wanden stehen, feuerbestandig | ||
46 | sind, aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und keine Öffnungen haben, | 46 | sind, aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und keine Öffnungen haben, | ||
47 | 3. | 47 | 3. | ||
48 | die Bauteile, die diese Wande und Decken unterstutzen, feuerbestandig sind und | 48 | die Bauteile, die diese Wande und Decken unterstutzen, feuerbestandig sind und | ||
49 | aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen, | 49 | aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen, | ||
50 | 4. | 50 | 4. | ||
51 | die Außenwande in der Breite des Versatzes in dem Geschoss oberhalb oder | 51 | die Außenwande in der Breite des Versatzes in dem Geschoss oberhalb oder | ||
52 | unterhalb des Versatzes feuerbestandig sind und | 52 | unterhalb des Versatzes feuerbestandig sind und | ||
53 | 5. | 53 | 5. | ||
54 | Öffnungen in den Außenwanden im Bereich des Versatzes so angeordnet oder | 54 | Öffnungen in den Außenwanden im Bereich des Versatzes so angeordnet oder | ||
55 | andere Vorkehrungen so getroffen sind, dass eine Brandausbreitung in andere | 55 | andere Vorkehrungen so getroffen sind, dass eine Brandausbreitung in andere | ||
56 | Brandabschnitte nicht zu befurchten ist. | 56 | Brandabschnitte nicht zu befurchten ist. | ||
57 | (5) 1Brandwande sind 0,30 m uber die Bedachung zu fuhren oder in Hohe der | 57 | (5) 1Brandwande sind 0,30 m uber die Bedachung zu fuhren oder in Hohe der | ||
58 | Dachhaut mit einer beiderseits 0,50 m auskragenden feuerbestandigen Platte aus | 58 | Dachhaut mit einer beiderseits 0,50 m auskragenden feuerbestandigen Platte aus | ||
59 | nichtbrennbaren Baustoffen abzuschließen; daruber durfen brennbare Teile des | 59 | nichtbrennbaren Baustoffen abzuschließen; daruber durfen brennbare Teile des | ||
60 | Dachs nicht hinweggefuhrt werden. 2Bei Gebauden der Gebaudeklassen 1 bis 3 | 60 | Dachs nicht hinweggefuhrt werden. 2Bei Gebauden der Gebaudeklassen 1 bis 3 | ||
61 | sind Brandwande mindestens bis unter die Dachhaut zu fuhren. 3Verbleibende | 61 | sind Brandwande mindestens bis unter die Dachhaut zu fuhren. 3Verbleibende | ||
62 | Hohlraume sind vollstandig mit nichtbrennbaren Baustoffen auszufullen. | 62 | Hohlraume sind vollstandig mit nichtbrennbaren Baustoffen auszufullen. | ||
63 | (6) Mussen Gebaude oder Gebaudeteile, die uber Eck zusammenstoßen, durch eine | 63 | (6) Mussen Gebaude oder Gebaudeteile, die uber Eck zusammenstoßen, durch eine | ||
64 | Brandwand getrennt werden, so muss der Abstand dieser Wand von der inneren | 64 | Brandwand getrennt werden, so muss der Abstand dieser Wand von der inneren | ||
65 | Ecke mindestens 5 m betragen; das gilt nicht, wenn der Winkel der inneren Ecke | 65 | Ecke mindestens 5 m betragen; das gilt nicht, wenn der Winkel der inneren Ecke | ||
66 | mehr als 120 Grad betragt oder mindestens eine Außenwand auf 5 m Lange als | 66 | mehr als 120 Grad betragt oder mindestens eine Außenwand auf 5 m Lange als | ||
67 | offnungslose feuerbestandige Wand aus nichtbrennbaren Baustoffen, bei Gebauden | 67 | offnungslose feuerbestandige Wand aus nichtbrennbaren Baustoffen, bei Gebauden | ||
68 | der Gebaudeklassen 1 bis 4 als offnungslose hochfeuerhemmende Wand ausgebildet | 68 | der Gebaudeklassen 1 bis 4 als offnungslose hochfeuerhemmende Wand ausgebildet | ||
69 | ist. | 69 | ist. | ||
70 | (7) 1Bauteile mit brennbaren Baustoffen durfen uber Brandwande nicht | 70 | (7) 1Bauteile mit brennbaren Baustoffen durfen uber Brandwande nicht | ||
71 | hinweggefuhrt werden. 2Bei Außenwandkonstruktionen, die eine seitliche | 71 | hinweggefuhrt werden. 2Bei Außenwandkonstruktionen, die eine seitliche | ||
72 | Brandausbreitung begunstigen konnen, wie hinterlufteten Außenwandbekleidungen | 72 | Brandausbreitung begunstigen konnen, wie hinterlufteten Außenwandbekleidungen | ||
73 | oder Doppelfassaden, sind gegen die Brandausbreitung im Bereich der Brandwande | 73 | oder Doppelfassaden, sind gegen die Brandausbreitung im Bereich der Brandwande | ||
74 | besondere Vorkehrungen zu treffen. 3Außenwandbekleidungen von | 74 | besondere Vorkehrungen zu treffen. 3Außenwandbekleidungen von | ||
75 | Gebaudeabschlusswanden mussen einschließlich der Dammstoffe und | 75 | Gebaudeabschlusswanden mussen einschließlich der Dammstoffe und | ||
76 | Unterkonstruktionen nichtbrennbar sein. 4Bauteile durfen in Brandwande nur so | 76 | Unterkonstruktionen nichtbrennbar sein. 4Bauteile durfen in Brandwande nur so | ||
77 | weit eingreifen, dass deren Feuerwiderstandsfahigkeit nicht beeintrachtigt | 77 | weit eingreifen, dass deren Feuerwiderstandsfahigkeit nicht beeintrachtigt | ||
78 | wird; fur Leitungen, Leitungsschlitze und Kamine gilt dies entsprechend. | 78 | wird; fur Leitungen, Leitungsschlitze und Kamine gilt dies entsprechend. | ||
79 | (8) 1Öffnungen in Brandwanden sind unzulassig. 2Sie sind in inneren | 79 | (8) 1Öffnungen in Brandwanden sind unzulassig. 2Sie sind in inneren | ||
80 | Brandwanden nur zulassig, wenn sie auf die fur die Nutzung erforderliche Zahl | 80 | Brandwanden nur zulassig, wenn sie auf die fur die Nutzung erforderliche Zahl | ||
81 | und Große beschrankt sind; die Öffnungen mussen feuerbestandige, dicht- und | 81 | und Große beschrankt sind; die Öffnungen mussen feuerbestandige, dicht- und | ||
82 | selbstschließende Abschlusse haben. | 82 | selbstschließende Abschlusse haben. | ||
83 | (9) In inneren Brandwanden sind feuerbestandige Verglasungen nur zulassig, | 83 | (9) In inneren Brandwanden sind feuerbestandige Verglasungen nur zulassig, | ||
84 | wenn sie auf die fur die Nutzung erforderliche Zahl und Große beschrankt sind. | 84 | wenn sie auf die fur die Nutzung erforderliche Zahl und Große beschrankt sind. | ||
85 | (10) Abs. 2 Nr. 1 gilt nicht fur seitliche Wande von Vorbauten im Sinn des | 85 | (10) Abs. 2 Nr. 1 gilt nicht fur seitliche Wande von Vorbauten im Sinn des | ||
86 | Art. 6 Abs. 6, wenn sie von dem Nachbargebaude oder der Nachbargrenze einen | 86 | Art. 6 Abs. 6, wenn sie von dem Nachbargebaude oder der Nachbargrenze einen | ||
87 | Abstand einhalten, der ihrer eigenen Ausladung entspricht, mindestens jedoch 1 | 87 | Abstand einhalten, der ihrer eigenen Ausladung entspricht, mindestens jedoch 1 | ||
88 | m betragt. | 88 | m betragt. | ||
89 | (11) Die Abs. 4 bis 10 gelten entsprechend auch fur Wande, die an Stelle von | 89 | (11) Die Abs. 4 bis 10 gelten entsprechend auch fur Wande, die an Stelle von | ||
90 | Brandwanden zulassig sind. | 90 | Brandwanden zulassig sind. |
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