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Sie können sich Art. 27 BayBO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Trennwände nach Abs. 2 müssen als raumabschließende Bauteile von Räumen oder Nutzungseinheiten innerhalb von Geschossen ausreichend lang widerstandsfähig gegen die Brandausbreitung sein.
(2) Trennwände sind erforderlich
(3) 1Trennwände nach Abs. 2 Nr. 1 und 3 müssen die Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden und aussteifenden Bauteile des Geschosses haben, jedoch mindestens feuerhemmend sein. 2Trennwände nach Abs. 2 Nr. 2 müssen feuerbeständig sein.
(4) Die Trennwände nach Abs. 2 sind bis zur Rohdecke, im Dachraum bis unter die Dachhaut zu führen; werden in Dachräumen Trennwände nur bis zur Rohdecke geführt, ist diese Decke als raumabschließendes Bauteil einschließlich der sie tragenden und aussteifenden Bauteile feuerhemmend herzustellen.
(5) Öffnungen in Trennwänden nach Abs. 2 sind nur zulässig, wenn sie auf die für die Nutzung erforderliche Zahl und Größe beschränkt sind; sie müssen feuerhemmende, dicht- und selbstschließende Abschlüsse haben.
(6) Die Abs. 1 bis 5 gelten nicht für Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2.
Trennwände | Trennwände | ||||
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f | 1 | (1) Trennwande nach Abs. 2 mussen als raumabschließende Bauteile von Raumen | f | 1 | (1) Trennwande nach Abs. 2 mussen als raumabschließende Bauteile von Raumen |
2 | oder Nutzungseinheiten innerhalb von Geschossen ausreichend lang | 2 | oder Nutzungseinheiten innerhalb von Geschossen ausreichend lang | ||
3 | widerstandsfahig gegen die Brandausbreitung sein. | 3 | widerstandsfahig gegen die Brandausbreitung sein. | ||
4 | (2) Trennwande sind erforderlich | 4 | (2) Trennwande sind erforderlich | ||
5 | 1. | 5 | 1. | ||
6 | zwischen Nutzungseinheiten sowie zwischen Nutzungseinheiten und anders | 6 | zwischen Nutzungseinheiten sowie zwischen Nutzungseinheiten und anders | ||
7 | genutzten Raumen, ausgenommen notwendigen Fluren, | 7 | genutzten Raumen, ausgenommen notwendigen Fluren, | ||
8 | 2. | 8 | 2. | ||
9 | zum Abschluss von Raumen mit Explosions- oder erhohter Brandgefahr, | 9 | zum Abschluss von Raumen mit Explosions- oder erhohter Brandgefahr, | ||
10 | 3. | 10 | 3. | ||
11 | zwischen Aufenthaltsraumen und anders genutzten Raumen im Kellergeschoss. | 11 | zwischen Aufenthaltsraumen und anders genutzten Raumen im Kellergeschoss. | ||
t | 12 | (3) 1Trennwande nach Abs. 2 Nr. 1 und 3 mussen die Feuerwiderstandsfahigkeit | t | 12 | (3) 1Trennwande nach Abs. 2 Nrn. 1 und 3 mussen die Feuerwiderstandsfahigkeit |
13 | der tragenden und aussteifenden Bauteile des Geschosses haben, jedoch | 13 | der tragenden und aussteifenden Bauteile des Geschosses haben, jedoch | ||
14 | mindestens feuerhemmend sein. 2Trennwande nach Abs. 2 Nr. 2 mussen | 14 | mindestens feuerhemmend sein. 2Trennwande nach Abs. 2 Nr. 2 mussen | ||
15 | feuerbestandig sein. | 15 | feuerbestandig sein. | ||
16 | (4) Die Trennwande nach Abs. 2 sind bis zur Rohdecke, im Dachraum bis unter | 16 | (4) Die Trennwande nach Abs. 2 sind bis zur Rohdecke, im Dachraum bis unter | ||
17 | die Dachhaut zu fuhren; werden in Dachraumen Trennwande nur bis zur Rohdecke | 17 | die Dachhaut zu fuhren; werden in Dachraumen Trennwande nur bis zur Rohdecke | ||
18 | gefuhrt, ist diese Decke als raumabschließendes Bauteil einschließlich der sie | 18 | gefuhrt, ist diese Decke als raumabschließendes Bauteil einschließlich der sie | ||
19 | tragenden und aussteifenden Bauteile feuerhemmend herzustellen. | 19 | tragenden und aussteifenden Bauteile feuerhemmend herzustellen. | ||
20 | (5) Öffnungen in Trennwanden nach Abs. 2 sind nur zulassig, wenn sie auf die | 20 | (5) Öffnungen in Trennwanden nach Abs. 2 sind nur zulassig, wenn sie auf die | ||
21 | fur die Nutzung erforderliche Zahl und Große beschrankt sind; sie mussen | 21 | fur die Nutzung erforderliche Zahl und Große beschrankt sind; sie mussen | ||
22 | feuerhemmende, dicht- und selbstschließende Abschlusse haben. | 22 | feuerhemmende, dicht- und selbstschließende Abschlusse haben. | ||
23 | (6) Die Abs. 1 bis 5 gelten nicht fur Wohngebaude der Gebaudeklassen 1 und 2. | 23 | (6) Die Abs. 1 bis 5 gelten nicht fur Wohngebaude der Gebaudeklassen 1 und 2. |
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