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Sie können sich Art. 73 BayBO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Nicht verfahrensfreie Bauvorhaben bedürfen keiner Baugenehmigung, Genehmigungsfreistellung, Anzeige und Bauüberwachung (Art. 57 Abs. 5, Art. 58, 68, 77 und 78), wenn
ist. 2Solche Bauvorhaben bedürfen der Zustimmung der Regierung (Zustimmungsverfahren). 3Die Zustimmung der Regierung entfällt, wenn
4Keiner Baugenehmigung, Genehmigungsfreistellung oder Zustimmung bedürfen unter den Voraussetzungen des Satzes 1 Baumaßnahmen in oder an bestehenden Gebäuden, soweit sie nicht zur Erweiterung des Bauvolumens oder zu einer der Genehmigungspflicht unterliegenden Nutzungsänderung führen.
(2) 1Der Antrag auf Zustimmung ist bei der Regierung einzureichen. 2Die Regierung prüft
3Sie führt eine Öffentlichkeitsbeteiligung nach Art. 66a Abs. 2 durch. 4Die Regierung entscheidet über Abweichungen von den nach Satz 2 zu prüfenden sowie sonstigen Vorschriften, soweit sie drittschützend sind; darüber hinaus bedarf die Zulässigkeit von Ausnahmen, Befreiungen und Abweichungen keiner bauaufsichtlichen Entscheidung. 5Die Gemeinde ist vor Erteilung der Zustimmung zu hören; § 36 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB gilt entsprechend. 6Im Übrigen sind die Vorschriften über das Genehmigungsverfahren entsprechend anzuwenden.
(3) 1Die Baudienststelle trägt die Verantwortung dafür, dass die Errichtung, die Änderung, die Nutzungsänderung und die Beseitigung baulicher Anlagen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen; die Verantwortung für die Unterhaltung baulicher Anlagen trägt die Baudienststelle nur, wenn und solang sie der für die Anlage Verantwortliche ausschließlich ihr überträgt. 2Die Baudienststelle kann Sachverständige in entsprechender Anwendung der Art. 62a Abs. 2, Art. 62b Abs. 2 und Art. 77 Abs. 2 sowie der auf Grund des Art. 80 Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnung heranziehen. 3Die Verantwortung des Unternehmers (Art. 52) bleibt unberührt.
(4) 1Bauvorhaben, die der Landesverteidigung, dienstlichen Zwecken der Bundespolizei oder dem zivilen Bevölkerungsschutz dienen, sind vor Baubeginn mit Bauvorlagen in dem erforderlichen Umfang der Regierung zur Kenntnis zu bringen; Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. 2Im Übrigen wirken die Bauaufsichtsbehörden nicht mit.
(5) 1Für nicht verfahrensfreie Bauvorhaben der Landkreise und Gemeinden gelten die Abs. 1 Sätze 2 bis 4 sowie die Abs. 2 und 3 entsprechend, soweit der Landkreis oder die Gemeinde mindestens mit einem Bediensteten, der für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 14 in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt bautechnischer und umweltfachlicher Verwaltungsdienst, qualifiziert ist, und mit sonstigen geeigneten Fachkräften ausreichend besetzt ist und diesen Bediensteten die Leitung der Entwurfsarbeiten und die Bauüberwachung übertragen sind. 2An Stelle der Regierung ist die untere Bauaufsichtsbehörde zuständig.
Bauaufsichtliche Zustimmung | Bauaufsichtliche Zustimmung | ||||
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t | 1 | Bauaufsichtliche Zustimmung | t | 1 | Bauaufsichtliche Zustimmung |
Bauaufsichtliche Zustimmung | Bauaufsichtliche Zustimmung | ||||
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f | 1 | (1) 1Nicht verfahrensfreie Bauvorhaben bedurfen keiner Baugenehmigung, | f | 1 | (1) 1Nicht verfahrensfreie Bauvorhaben bedurfen keiner Baugenehmigung, |
2 | Genehmigungsfreistellung, Anzeige und Bauuberwachung (Art. 57 Abs. 5, Art. 58, | 2 | Genehmigungsfreistellung, Anzeige und Bauuberwachung (Art. 57 Abs. 5, Art. 58, | ||
3 | 68, 77 und 78), wenn | 3 | 68, 77 und 78), wenn | ||
4 | 1. | 4 | 1. | ||
5 | die Leitung der Entwurfsarbeiten und die Bauuberwachung einer Baudienststelle | 5 | die Leitung der Entwurfsarbeiten und die Bauuberwachung einer Baudienststelle | ||
6 | des Bundes, eines Landes oder eines Bezirks ubertragen sind und | 6 | des Bundes, eines Landes oder eines Bezirks ubertragen sind und | ||
7 | 2. | 7 | 2. | ||
8 | die Baudienststelle mindestens mit einem Bediensteten, der fur ein Amt ab der | 8 | die Baudienststelle mindestens mit einem Bediensteten, der fur ein Amt ab der | ||
9 | Besoldungsgruppe A 14 in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, | 9 | Besoldungsgruppe A 14 in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, | ||
10 | fachlicher Schwerpunkt bautechnischer und umweltfachlicher Verwaltungsdienst, | 10 | fachlicher Schwerpunkt bautechnischer und umweltfachlicher Verwaltungsdienst, | ||
11 | qualifiziert ist, und mit sonstigen geeigneten Fachkraften ausreichend besetzt | 11 | qualifiziert ist, und mit sonstigen geeigneten Fachkraften ausreichend besetzt | ||
12 | ist. 2Solche Bauvorhaben bedurfen der Zustimmung der Regierung | 12 | ist. 2Solche Bauvorhaben bedurfen der Zustimmung der Regierung | ||
13 | (Zustimmungsverfahren). 3Die Zustimmung der Regierung entfallt, wenn | 13 | (Zustimmungsverfahren). 3Die Zustimmung der Regierung entfallt, wenn | ||
14 | 1. | 14 | 1. | ||
15 | die Gemeinde nicht widerspricht, | 15 | die Gemeinde nicht widerspricht, | ||
16 | 2. | 16 | 2. | ||
17 | die Nachbarn dem Bauvorhaben zustimmen und | 17 | die Nachbarn dem Bauvorhaben zustimmen und | ||
18 | 3. | 18 | 3. | ||
19 | keine Öffentlichkeitsbeteiligung nach Art. 66a Abs. 2 vorgeschrieben ist. | 19 | keine Öffentlichkeitsbeteiligung nach Art. 66a Abs. 2 vorgeschrieben ist. | ||
20 | 4Keiner Baugenehmigung, Genehmigungsfreistellung oder Zustimmung bedurfen | 20 | 4Keiner Baugenehmigung, Genehmigungsfreistellung oder Zustimmung bedurfen | ||
21 | unter den Voraussetzungen des Satzes 1 Baumaßnahmen in oder an bestehenden | 21 | unter den Voraussetzungen des Satzes 1 Baumaßnahmen in oder an bestehenden | ||
22 | Gebauden, soweit sie nicht zur Erweiterung des Bauvolumens oder zu einer der | 22 | Gebauden, soweit sie nicht zur Erweiterung des Bauvolumens oder zu einer der | ||
23 | Genehmigungspflicht unterliegenden Nutzungsanderung fuhren. | 23 | Genehmigungspflicht unterliegenden Nutzungsanderung fuhren. | ||
24 | (2) 1Der Antrag auf Zustimmung ist bei der Regierung einzureichen. 2Die | 24 | (2) 1Der Antrag auf Zustimmung ist bei der Regierung einzureichen. 2Die | ||
25 | Regierung pruft | 25 | Regierung pruft | ||
26 | 1. | 26 | 1. | ||
27 | die Übereinstimmung des Bauvorhabens mit den Vorschriften uber die | 27 | die Übereinstimmung des Bauvorhabens mit den Vorschriften uber die | ||
28 | Zulassigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 BauGB und den | 28 | Zulassigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 BauGB und den | ||
29 | Regelungen ortlicher Bauvorschriften im Sinn des Art. 81 Abs. 1 sowie | 29 | Regelungen ortlicher Bauvorschriften im Sinn des Art. 81 Abs. 1 sowie | ||
30 | 2. | 30 | 2. | ||
31 | andere offentlich-rechtliche Anforderungen, soweit wegen der Zustimmung eine | 31 | andere offentlich-rechtliche Anforderungen, soweit wegen der Zustimmung eine | ||
32 | Entscheidung nach anderen offentlich-rechtlichen Vorschriften entfallt, | 32 | Entscheidung nach anderen offentlich-rechtlichen Vorschriften entfallt, | ||
33 | ersetzt oder eingeschlossen wird. | 33 | ersetzt oder eingeschlossen wird. | ||
34 | 3Sie fuhrt eine Öffentlichkeitsbeteiligung nach Art. 66a Abs. 2 durch. 4Die | 34 | 3Sie fuhrt eine Öffentlichkeitsbeteiligung nach Art. 66a Abs. 2 durch. 4Die | ||
35 | Regierung entscheidet uber Abweichungen von den nach Satz 2 zu prufenden sowie | 35 | Regierung entscheidet uber Abweichungen von den nach Satz 2 zu prufenden sowie | ||
36 | sonstigen Vorschriften, soweit sie drittschutzend sind; daruber hinaus bedarf | 36 | sonstigen Vorschriften, soweit sie drittschutzend sind; daruber hinaus bedarf | ||
37 | die Zulassigkeit von Ausnahmen, Befreiungen und Abweichungen keiner | 37 | die Zulassigkeit von Ausnahmen, Befreiungen und Abweichungen keiner | ||
38 | bauaufsichtlichen Entscheidung. 5Die Gemeinde ist vor Erteilung der Zustimmung | 38 | bauaufsichtlichen Entscheidung. 5Die Gemeinde ist vor Erteilung der Zustimmung | ||
39 | zu horen; § 36 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB gilt entsprechend. 6Im Übrigen | 39 | zu horen; § 36 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB gilt entsprechend. 6Im Übrigen | ||
40 | sind die Vorschriften uber das Genehmigungsverfahren entsprechend anzuwenden. | 40 | sind die Vorschriften uber das Genehmigungsverfahren entsprechend anzuwenden. | ||
41 | (3) 1Die Baudienststelle tragt die Verantwortung dafur, dass die Errichtung, | 41 | (3) 1Die Baudienststelle tragt die Verantwortung dafur, dass die Errichtung, | ||
42 | die Änderung, die Nutzungsanderung und die Beseitigung baulicher Anlagen den | 42 | die Änderung, die Nutzungsanderung und die Beseitigung baulicher Anlagen den | ||
43 | offentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen; die Verantwortung fur die | 43 | offentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen; die Verantwortung fur die | ||
44 | Unterhaltung baulicher Anlagen tragt die Baudienststelle nur, wenn und solang | 44 | Unterhaltung baulicher Anlagen tragt die Baudienststelle nur, wenn und solang | ||
45 | sie der fur die Anlage Verantwortliche ausschließlich ihr ubertragt. 2Die | 45 | sie der fur die Anlage Verantwortliche ausschließlich ihr ubertragt. 2Die | ||
46 | Baudienststelle kann Sachverstandige in entsprechender Anwendung der Art. 62a | 46 | Baudienststelle kann Sachverstandige in entsprechender Anwendung der Art. 62a | ||
47 | Abs. 2, Art. 62b Abs. 2 und Art. 77 Abs. 2 sowie der auf Grund des Art. 80 | 47 | Abs. 2, Art. 62b Abs. 2 und Art. 77 Abs. 2 sowie der auf Grund des Art. 80 | ||
48 | Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnung heranziehen. 3Die Verantwortung des | 48 | Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnung heranziehen. 3Die Verantwortung des | ||
49 | Unternehmers (Art. 52) bleibt unberuhrt. | 49 | Unternehmers (Art. 52) bleibt unberuhrt. | ||
50 | (4) 1Bauvorhaben, die der Landesverteidigung, dienstlichen Zwecken der | 50 | (4) 1Bauvorhaben, die der Landesverteidigung, dienstlichen Zwecken der | ||
51 | Bundespolizei oder dem zivilen Bevolkerungsschutz dienen, sind vor Baubeginn | 51 | Bundespolizei oder dem zivilen Bevolkerungsschutz dienen, sind vor Baubeginn | ||
52 | mit Bauvorlagen in dem erforderlichen Umfang der Regierung zur Kenntnis zu | 52 | mit Bauvorlagen in dem erforderlichen Umfang der Regierung zur Kenntnis zu | ||
53 | bringen; Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. 2Im Übrigen wirken die | 53 | bringen; Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. 2Im Übrigen wirken die | ||
54 | Bauaufsichtsbehorden nicht mit. | 54 | Bauaufsichtsbehorden nicht mit. | ||
55 | (5) 1Fur nicht verfahrensfreie Bauvorhaben der Landkreise und Gemeinden gelten | 55 | (5) 1Fur nicht verfahrensfreie Bauvorhaben der Landkreise und Gemeinden gelten | ||
t | 56 | die Abs. 1 Satze 2 bis 4 sowie die Abs. 2 und 3 entsprechend, soweit der | t | 56 | die Abs. 1 Satz 2 bis 4 sowie die Abs. 2 und 3 entsprechend, soweit der |
57 | Landkreis oder die Gemeinde mindestens mit einem Bediensteten, der fur ein Amt | 57 | Landkreis oder die Gemeinde mindestens mit einem Bediensteten, der fur ein Amt | ||
58 | ab der Besoldungsgruppe A 14 in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und | 58 | ab der Besoldungsgruppe A 14 in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und | ||
59 | Technik, fachlicher Schwerpunkt bautechnischer und umweltfachlicher | 59 | Technik, fachlicher Schwerpunkt bautechnischer und umweltfachlicher | ||
60 | Verwaltungsdienst, qualifiziert ist, und mit sonstigen geeigneten Fachkraften | 60 | Verwaltungsdienst, qualifiziert ist, und mit sonstigen geeigneten Fachkraften | ||
61 | ausreichend besetzt ist und diesen Bediensteten die Leitung der | 61 | ausreichend besetzt ist und diesen Bediensteten die Leitung der | ||
62 | Entwurfsarbeiten und die Bauuberwachung ubertragen sind. 2An Stelle der | 62 | Entwurfsarbeiten und die Bauuberwachung ubertragen sind. 2An Stelle der | ||
63 | Regierung ist die untere Bauaufsichtsbehorde zustandig. | 63 | Regierung ist die untere Bauaufsichtsbehorde zustandig. |
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