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Sie können sich Art. 65 BayBO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Bauaufsichtsbehörde hört zum Bauantrag diejenigen Stellen,
die Beteiligung oder Anhörung entfällt, wenn die jeweilige Stelle dem Bauantrag bereits vor Einleitung des Baugenehmigungsverfahrens in Textform zugestimmt hat. 2Bedarf die Erteilung der Baugenehmigung der Zustimmung oder des Einvernehmens einer anderen Körperschaft, Behörde oder sonstigen Stelle, so gilt diese als erteilt, wenn sie nicht einen Monat nach Eingang des Ersuchens verweigert wird; von der Frist nach Halbsatz 1 abweichende Regelungen durch Rechtsvorschrift bleiben unberührt. 3Stellungnahmen bleiben unberücksichtigt, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach Aufforderung zur Stellungnahme bei der Bauaufsichtsbehörde eingehen, es sei denn, die verspätete Stellungnahme ist für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung über den Bauantrag von Bedeutung.
(2) 1Ist der Bauantrag unvollständig oder weist er sonstige erhebliche Mängel auf, fordert die Bauaufsichtsbehörde den Bauherrn zur Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist auf. 2Werden die Mängel innerhalb der Frist nicht behoben, gilt der Antrag als zurückgenommen, wenn der Antragsteller auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist.
Behandlung des Bauantrags | Behandlung des Bauantrags | ||||
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t | 1 | Behandlung des Bauantrags | t | 1 | Behandlung des Bauantrags |
Behandlung des Bauantrags | Behandlung des Bauantrags | ||||
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f | 1 | (1) 1Die Bauaufsichtsbehorde hort zum Bauantrag diejenigen Stellen, | f | 1 | (1) 1Die Bauaufsichtsbehorde hort zum Bauantrag diejenigen Stellen, |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | deren Beteiligung oder Anhorung fur die Entscheidung uber den Bauantrag durch | 3 | deren Beteiligung oder Anhorung fur die Entscheidung uber den Bauantrag durch | ||
4 | Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist, oder | 4 | Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist, oder | ||
5 | 2. | 5 | 2. | ||
6 | ohne deren Stellungnahme die Genehmigungsfahigkeit des Bauantrags nicht | 6 | ohne deren Stellungnahme die Genehmigungsfahigkeit des Bauantrags nicht | ||
7 | beurteilt werden kann; | 7 | beurteilt werden kann; | ||
8 | die Beteiligung oder Anhorung entfallt, wenn die jeweilige Stelle dem | 8 | die Beteiligung oder Anhorung entfallt, wenn die jeweilige Stelle dem | ||
9 | Bauantrag bereits vor Einleitung des Baugenehmigungsverfahrens in Textform | 9 | Bauantrag bereits vor Einleitung des Baugenehmigungsverfahrens in Textform | ||
10 | zugestimmt hat. 2Bedarf die Erteilung der Baugenehmigung der Zustimmung oder | 10 | zugestimmt hat. 2Bedarf die Erteilung der Baugenehmigung der Zustimmung oder | ||
11 | des Einvernehmens einer anderen Korperschaft, Behorde oder sonstigen Stelle, | 11 | des Einvernehmens einer anderen Korperschaft, Behorde oder sonstigen Stelle, | ||
12 | so gilt diese als erteilt, wenn sie nicht einen Monat nach Eingang des | 12 | so gilt diese als erteilt, wenn sie nicht einen Monat nach Eingang des | ||
13 | Ersuchens verweigert wird; von der Frist nach Halbsatz 1 abweichende | 13 | Ersuchens verweigert wird; von der Frist nach Halbsatz 1 abweichende | ||
14 | Regelungen durch Rechtsvorschrift bleiben unberuhrt. 3Stellungnahmen bleiben | 14 | Regelungen durch Rechtsvorschrift bleiben unberuhrt. 3Stellungnahmen bleiben | ||
15 | unberucksichtigt, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach Aufforderung zur | 15 | unberucksichtigt, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach Aufforderung zur | ||
16 | Stellungnahme bei der Bauaufsichtsbehorde eingehen, es sei denn, die | 16 | Stellungnahme bei der Bauaufsichtsbehorde eingehen, es sei denn, die | ||
17 | verspatete Stellungnahme ist fur die Rechtmaßigkeit der Entscheidung uber den | 17 | verspatete Stellungnahme ist fur die Rechtmaßigkeit der Entscheidung uber den | ||
18 | Bauantrag von Bedeutung. | 18 | Bauantrag von Bedeutung. | ||
19 | (2) 1Ist der Bauantrag unvollstandig oder weist er sonstige erhebliche Mangel | 19 | (2) 1Ist der Bauantrag unvollstandig oder weist er sonstige erhebliche Mangel | ||
20 | auf, fordert die Bauaufsichtsbehorde den Bauherrn zur Behebung der Mangel | 20 | auf, fordert die Bauaufsichtsbehorde den Bauherrn zur Behebung der Mangel | ||
21 | innerhalb einer angemessenen Frist auf. 2Werden die Mangel innerhalb der Frist | 21 | innerhalb einer angemessenen Frist auf. 2Werden die Mangel innerhalb der Frist | ||
22 | nicht behoben, gilt der Antrag als zuruckgenommen, wenn der Antragsteller auf | 22 | nicht behoben, gilt der Antrag als zuruckgenommen, wenn der Antragsteller auf | ||
23 | diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist. | 23 | diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist. | ||
t | t | 24 | (3) Betrifft der Bauantrag eine Anlage, die in den Anwendungsbereich der | ||
25 | Richtlinie (EU) 2018/2001 fallt, gilt: | ||||
26 | 1. | ||||
27 | Auf Antrag des Bauherrn werden die erforderlichen Zulassungsverfahren uber | ||||
28 | eine einheitliche Stelle im Sinne des Art. 71a Abs. 1 BayVwVfG abgewickelt. | ||||
29 | 2. | ||||
30 | Einheitliche Stelle nach Nr. 1 sind die unteren Bauaufsichtsbehorden, soweit | ||||
31 | sich nicht aus Art. 1 Abs. 1 Satz 3 des Bayerischen Immissionsschutzgesetzes | ||||
32 | oder Art. 63 Abs. 6 BayWG Abweichendes ergibt. | ||||
33 | 3. | ||||
34 | Die einheitliche Stelle stellt ein Verfahrenshandbuch fur Bauherren bereit und | ||||
35 | macht diese Informationen auch im Internet zuganglich, wobei sie auch | ||||
36 | gesondert auf kleinere Vorhaben und Vorhaben zur Eigenversorgung mit | ||||
37 | Elektrizitat eingeht und darauf hinweist, fur welche Anlagen sie zustandig ist | ||||
38 | und welche anderen einheitlichen Stellen fur Anlagen im Anwendungsbereich der | ||||
39 | Richtlinie (EU) 2018/2001 zustandig sind. | ||||
40 | 4. | ||||
41 | Nach Eingang der vollstandigen Antragsunterlagen stellt die untere | ||||
42 | Bauaufsichtsbehorde dem Bauherrn unverzuglich einen Zeitplan fur das weitere | ||||
43 | Verfahren zur Verfugung. | ||||
44 | 5. | ||||
45 | Das Baugenehmigungsverfahren darf nach Eingang des vollstandigen Bauantrags | ||||
46 | a) | ||||
47 | fur eine Anlage mit einer Stromerzeugungskapazitat unter 150 kW oder im Fall | ||||
48 | des Repowering einer bestehenden Anlage im Sinne des Art. 2 Nr. 10 der | ||||
49 | Richtlinie (EU) 2018/2001 nicht langer als ein Jahr und | ||||
50 | b) | ||||
51 | im Übrigen nicht langer als zwei Jahre dauern; die Frist kann in durch | ||||
52 | außergewohnliche Umstande hinreichend begrundeten Fallen um bis zu einem Jahr | ||||
53 | verlangert werden. |
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