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Sie können sich Art. 62 BayBO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Einhaltung der Anforderungen an die Standsicherheit, den Brand-, Schall- und Erschütterungsschutz ist nach Maßgabe der Rechtsverordnung auf Grund des Art. 80 Abs. 4 nachzuweisen (bautechnische Nachweise). 2Bautechnische Nachweise sind nicht erforderlich für verfahrensfreie Bauvorhaben. 3 Art. 57 Abs. 5 Satz 2 bis 5 und Regelungen auf Grund des Art. 80 Abs. 4 bleiben unberührt. 4Werden bautechnische Nachweise durch einen Prüfsachverständigen bescheinigt, gelten die entsprechenden Anforderungen auch in den Fällen des Art. 63 als eingehalten.
(2) Die Bauvorlageberechtigung nach Art. 61 Abs. 2, 3 und 4 Nr. 2 bis 6 berechtigt zur Erstellung bautechnischer Nachweise, soweit die Art. 62a und 62b nichts Abweichendes bestimmen.
(3) 1Tragwerksplaner nach Art. 62a Abs. 1 und Brandschutzplaner nach Art. 62b Abs. 1 Nr. 3 sind in eine von der Bayerischen Architektenkammer oder der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau zu führende Liste einzutragen. 2Vergleichbare Berechtigungen anderer Länder gelten auch im Freistaat Bayern. 3Für Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft gleichgestellten Staat zur Erstellung von Standsicherheits- oder Brandschutznachweisen niedergelassen sind, gilt Art. 61 Abs. 6 bis 8 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Anzeige oder der Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung bei der zuständigen Bayerischen Architektenkammer oder der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau einzureichen ist. 4 Art. 61 Abs. 10 ist anzuwenden.
Bautechnische Nachweise | Bautechnische Nachweise | ||||
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f | 1 | (1) 1Die Einhaltung der Anforderungen an die Standsicherheit, den Brand-, | f | 1 | (1) 1Die Einhaltung der Anforderungen an die Standsicherheit, den Brand-, |
2 | Schall- und Erschutterungsschutz ist nach Maßgabe der Rechtsverordnung auf | 2 | Schall- und Erschutterungsschutz ist nach Maßgabe der Rechtsverordnung auf | ||
3 | Grund des Art. 80 Abs. 4 nachzuweisen (bautechnische Nachweise). | 3 | Grund des Art. 80 Abs. 4 nachzuweisen (bautechnische Nachweise). | ||
4 | 2Bautechnische Nachweise sind nicht erforderlich fur verfahrensfreie | 4 | 2Bautechnische Nachweise sind nicht erforderlich fur verfahrensfreie | ||
5 | Bauvorhaben. 3 Art. 57 Abs. 5 Satz 2 bis 5 und Regelungen auf Grund des Art. | 5 | Bauvorhaben. 3 Art. 57 Abs. 5 Satz 2 bis 5 und Regelungen auf Grund des Art. | ||
6 | 80 Abs. 4 bleiben unberuhrt. 4Werden bautechnische Nachweise durch einen | 6 | 80 Abs. 4 bleiben unberuhrt. 4Werden bautechnische Nachweise durch einen | ||
7 | Prufsachverstandigen bescheinigt, gelten die entsprechenden Anforderungen auch | 7 | Prufsachverstandigen bescheinigt, gelten die entsprechenden Anforderungen auch | ||
8 | in den Fallen des Art. 63 als eingehalten. | 8 | in den Fallen des Art. 63 als eingehalten. | ||
9 | (2) Die Bauvorlageberechtigung nach Art. 61 Abs. 2, 3 und 4 Nr. 2 bis 6 | 9 | (2) Die Bauvorlageberechtigung nach Art. 61 Abs. 2, 3 und 4 Nr. 2 bis 6 | ||
10 | berechtigt zur Erstellung bautechnischer Nachweise, soweit die Art. 62a und | 10 | berechtigt zur Erstellung bautechnischer Nachweise, soweit die Art. 62a und | ||
11 | 62b nichts Abweichendes bestimmen. | 11 | 62b nichts Abweichendes bestimmen. | ||
t | 12 | (3) 1Tragwerksplaner nach Art. 62a Abs. 1 und Brandschutzplaner nach Art. 62b | t | 12 | (3) 1Tragwerksplaner nach Art. 62a Abs. 1 Nr. 1 und Brandschutzplaner nach |
13 | Abs. 1 Nr. 3 sind in eine von der Bayerischen Architektenkammer oder der | 13 | Art. 62b Abs. 1 Nr. 3 sind in eine von der Bayerischen Architektenkammer oder | ||
14 | Bayerischen Ingenieurekammer-Bau zu fuhrende Liste einzutragen. 2Vergleichbare | 14 | der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau zu fuhrende Liste einzutragen. | ||
15 | Berechtigungen anderer Lander gelten auch im Freistaat Bayern. 3Fur Personen, | 15 | 2Vergleichbare Berechtigungen anderer Lander gelten auch im Freistaat Bayern. | ||
16 | die in einem anderen Mitgliedstaat der Europaischen Union oder einem nach dem | 16 | 3Fur Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europaischen Union oder | ||
17 | Recht der Europaischen Gemeinschaft gleichgestellten Staat zur Erstellung von | 17 | einem nach dem Recht der Europaischen Gemeinschaft gleichgestellten Staat zur | ||
18 | Standsicherheits- oder Brandschutznachweisen niedergelassen sind, gilt Art. 61 | 18 | Erstellung von Standsicherheits- oder Brandschutznachweisen niedergelassen | ||
19 | Abs. 6 bis 8 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Anzeige oder der Antrag | 19 | sind, gilt Art. 61 Abs. 6 bis 8 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Anzeige | ||
20 | auf Erteilung einer Bescheinigung bei der zustandigen Bayerischen | 20 | oder der Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung bei der zustandigen | ||
21 | Architektenkammer oder der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau einzureichen ist. | 21 | Bayerischen Architektenkammer oder der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau | ||
22 | 4 Art. 61 Abs. 10 ist anzuwenden. | 22 | einzureichen ist. 4 Art. 61 Abs. 5 Satz 2 bis 4 und Abs. 10 gilt entsprechend. |
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