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Sie können sich Art. 82 BayBO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB findet auf Vorhaben, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dienen, nur Anwendung, wenn diese Vorhaben einen Mindestabstand vom 10-fachen ihrer Höhe zu Wohngebäuden in Gebieten mit Bebauungsplänen (§ 30 BauGB), innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile (§ 34 BauGB) – sofern in diesen Gebieten Wohngebäude nicht nur ausnahmsweise zulässig sind – und im Geltungsbereich von Satzungen nach § 35 Abs. 6 BauGB einhalten.
(2) 1Höhe im Sinn des Abs. 1 ist die Nabenhöhe zuzüglich Radius des Rotors. 2Der Abstand bemisst sich von der Mitte des Mastfußes bis zum nächstgelegenen Wohngebäude, das im jeweiligen Gebiet im Sinn des Abs. 1 zulässigerweise errichtet wurde bzw. errichtet werden kann.
(3) Soll auf einem gemeindefreien Gebiet ein Vorhaben nach Abs. 1 errichtet werden und würde der in Abs. 1 beschriebene Mindestabstand auch entsprechende Wohngebäude auf dem Gebiet einer Nachbargemeinde einschließen, gilt hinsichtlich dieser Gebäude der Schutz der Abs. 1 und 2, solange und soweit die Gemeinde nichts anderes in einem ortsüblich bekannt gemachten Beschluss feststellt.
(4) Abs. 1 und 2 finden keine Anwendung,
(5) Die Frist nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c BauGB ist nicht anzuwenden.
Windenergie und Nutzungsänderung ehemaliger landwirtschaftlicher Gebäude | Windenergie und Nutzungsänderung ehemaliger landwirtschaftlicher Gebäude | ||||
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t | 1 | Windenergie und Nutzungsänderung ehemaliger landwirtschaftlicher Gebäude | t | 1 | Windenergie und Nutzungsänderung ehemaliger landwirtschaftlicher Gebäude |
Windenergie und Nutzungsänderung ehemaliger landwirtschaftlicher Gebäude | Windenergie und Nutzungsänderung ehemaliger landwirtschaftlicher Gebäude | ||||
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f | 1 | (1) § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB findet auf Vorhaben, die der Erforschung, | f | 1 | (1) § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB findet auf Vorhaben, die der Erforschung, |
2 | Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dienen, nur Anwendung, wenn diese | 2 | Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dienen, nur Anwendung, wenn diese | ||
3 | Vorhaben einen Mindestabstand vom 10-fachen ihrer Hohe zu Wohngebauden in | 3 | Vorhaben einen Mindestabstand vom 10-fachen ihrer Hohe zu Wohngebauden in | ||
4 | Gebieten mit Bebauungsplanen (§ 30 BauGB), innerhalb im Zusammenhang bebauter | 4 | Gebieten mit Bebauungsplanen (§ 30 BauGB), innerhalb im Zusammenhang bebauter | ||
5 | Ortsteile (§ 34 BauGB) - sofern in diesen Gebieten Wohngebaude nicht nur | 5 | Ortsteile (§ 34 BauGB) - sofern in diesen Gebieten Wohngebaude nicht nur | ||
6 | ausnahmsweise zulassig sind - und im Geltungsbereich von Satzungen nach § 35 | 6 | ausnahmsweise zulassig sind - und im Geltungsbereich von Satzungen nach § 35 | ||
7 | Abs. 6 BauGB einhalten. | 7 | Abs. 6 BauGB einhalten. | ||
8 | (2) 1Hohe im Sinn des Abs. 1 ist die Nabenhohe zuzuglich Radius des Rotors. | 8 | (2) 1Hohe im Sinn des Abs. 1 ist die Nabenhohe zuzuglich Radius des Rotors. | ||
9 | 2Der Abstand bemisst sich von der Mitte des Mastfußes bis zum nachstgelegenen | 9 | 2Der Abstand bemisst sich von der Mitte des Mastfußes bis zum nachstgelegenen | ||
10 | Wohngebaude, das im jeweiligen Gebiet im Sinn des Abs. 1 zulassigerweise | 10 | Wohngebaude, das im jeweiligen Gebiet im Sinn des Abs. 1 zulassigerweise | ||
11 | errichtet wurde bzw. errichtet werden kann. | 11 | errichtet wurde bzw. errichtet werden kann. | ||
n | 12 | (3) Soll auf einem gemeindefreien Gebiet ein Vorhaben nach Abs. 1 errichtet | n | 12 | (3) Soll auf einem gemeindefreien Gebiet ein Vorhaben nach Abs. 1, das nicht |
13 | werden und wurde der in Abs. 1 beschriebene Mindestabstand auch entsprechende | 13 | unter Abs. 5 fallt, errichtet werden und wurde der in Abs. 1 beschriebene | ||
14 | Wohngebaude auf dem Gebiet einer Nachbargemeinde einschließen, gilt | 14 | Mindestabstand auch entsprechende Wohngebaude auf dem Gebiet einer | ||
15 | hinsichtlich dieser Gebaude der Schutz der Abs. 1 und 2, solange und soweit | 15 | Nachbargemeinde einschließen, gilt hinsichtlich dieser Gebaude der Schutz der | ||
16 | die Gemeinde nichts anderes in einem ortsublich bekannt gemachten Beschluss | 16 | Abs. 1 und 2, solange und soweit die Gemeinde nichts anderes in einem | ||
17 | feststellt. | 17 | ortsublich bekannt gemachten Beschluss feststellt. | ||
18 | (4) Abs. 1 und 2 finden keine Anwendung, | 18 | (4) Abs. 1 und 2 finden keine Anwendung, | ||
19 | 1. | 19 | 1. | ||
20 | wenn in einem Flachennutzungsplan fur Vorhaben der in Abs. 1 beschriebenen Art | 20 | wenn in einem Flachennutzungsplan fur Vorhaben der in Abs. 1 beschriebenen Art | ||
21 | vor dem 21. November 2014 eine Darstellung fur die Zwecke des § 35 Abs. 3 Satz | 21 | vor dem 21. November 2014 eine Darstellung fur die Zwecke des § 35 Abs. 3 Satz | ||
22 | 3 BauGB erfolgt ist, | 22 | 3 BauGB erfolgt ist, | ||
23 | 2. | 23 | 2. | ||
24 | soweit und sobald die Gemeinde der Fortgeltung der Darstellung nicht bis | 24 | soweit und sobald die Gemeinde der Fortgeltung der Darstellung nicht bis | ||
25 | einschließlich 21. Mai 2015 in einem ortsublich bekannt gemachten Beschluss | 25 | einschließlich 21. Mai 2015 in einem ortsublich bekannt gemachten Beschluss | ||
26 | widerspricht und | 26 | widerspricht und | ||
27 | 3. | 27 | 3. | ||
28 | soweit und sobald auch eine betroffene Nachbargemeinde der Fortgeltung der | 28 | soweit und sobald auch eine betroffene Nachbargemeinde der Fortgeltung der | ||
29 | Darstellung nicht bis einschließlich 21. Mai 2015 in einem ortsublich bekannt | 29 | Darstellung nicht bis einschließlich 21. Mai 2015 in einem ortsublich bekannt | ||
30 | gemachten Beschluss widerspricht; als betroffen gilt dabei eine | 30 | gemachten Beschluss widerspricht; als betroffen gilt dabei eine | ||
31 | Nachbargemeinde, deren Wohngebaude in Gebieten im Sinn des Abs. 1 in einem | 31 | Nachbargemeinde, deren Wohngebaude in Gebieten im Sinn des Abs. 1 in einem | ||
32 | geringeren Abstand als dem 10-fachen der Hohe der Windkraftanlagen, sofern der | 32 | geringeren Abstand als dem 10-fachen der Hohe der Windkraftanlagen, sofern der | ||
33 | Flachennutzungsplan jedoch keine Regelung enthalt, maximal in einem Abstand | 33 | Flachennutzungsplan jedoch keine Regelung enthalt, maximal in einem Abstand | ||
34 | von 2 000 m, stehen. | 34 | von 2 000 m, stehen. | ||
t | t | 35 | (5) Die Abs. 1 und 2 finden ferner keine Anwendung auf Vorhaben, die der | ||
36 | Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dienen, welche | ||||
37 | 1. | ||||
38 | in Vorrang- und Vorbehaltsgebieten fur Windkraft im Sinn des Art. 14 Abs. 2 | ||||
39 | Satz 1 Nr. 1 und 2 des Bayerischen Landesplanungsgesetzes oder auf | ||||
40 | Sonderbauflachen oder in Sondergebieten fur Windkraft, die durch | ||||
41 | Flachennutzungsplan festgesetzt sind, errichtet werden, | ||||
42 | 2. | ||||
43 | in einem Abstand von hochstens 2 000 m zu einem Gewerbe- oder Industriegebiet | ||||
44 | errichtet werden und bei denen der erzeugte Strom uberwiegend zur Versorgung | ||||
45 | der in dem Gewerbe- oder Industriegebiet liegenden Gewerbe- und | ||||
46 | Industriebetriebe bestimmt ist, | ||||
47 | 3. | ||||
48 | langs von Haupteisenbahnstrecken im Sinn des § 47b Nr. 4 des Bundes- | ||||
49 | Immissionsschutzgesetzes (BImSchG), Bundesautobahnen oder vier- oder | ||||
50 | mehrstreifigen Bundesstraßen in einer Entfernung von bis zu 500 m errichtet | ||||
51 | werden; die in § 9 des Bundesfernstraßengesetzes geregelten Anbauverbots- und | ||||
52 | Anbaubeschrankungszonen, sich aus anderen offentlich-rechtlichen Vorschriften | ||||
53 | ergebende gesetzliche Mindestabstande sowie im Einzelfall daruber hinaus | ||||
54 | erforderliche Sicherheitsabstande sind hinzuzurechnen, | ||||
55 | 4. | ||||
56 | die Voraussetzungen des § 16b Abs. 1 und 2 BImSchG in der am 31. August 2021 | ||||
57 | geltenden Fassung erfullen, | ||||
58 | 5. | ||||
59 | auf militarischem Übungsgelande errichtet werden oder | ||||
60 | 6. | ||||
61 | im Wald im Sinn des Art. 2 Abs. 1 und 2 des Bayerischen Waldgesetzes errichtet | ||||
62 | werden, wenn von der Mitte des Mastfußes zum Waldrand mindestens ein Abstand | ||||
63 | in Hohe des Radius des Rotors eingehalten wird; Voraussetzung ist, dass der | ||||
64 | Wald bereits am 16. November 2022 bestanden hat. | ||||
35 | (5) Die Frist nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c BauGB ist nicht | 65 | (6) Die Frist nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c BauGB ist nicht | ||
36 | anzuwenden. | 66 | anzuwenden. |
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