Art. 25 BayAbfG
Sachliche Zuständigkeit
(1) Zuständige Behörde im Sinn der Verordnungen der Europäischen Union im Bereich der Abfallwirtschaft, im Sinn des Abfallverbringungsgesetzes, des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes, des Batteriegesetzes, des Verpackungsgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund der genannten Vorschriften erlassenen Rechtsverordnungen sowie Anhörungsbehörde im Sinn des § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist die Regierung, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Das Staatsministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Zuständigkeiten abweichend von Absatz 1 festzulegen.