Ist der Entwurf eines Bauleitplans vor dem 7. Juli 2023 nach § 3 Absatz 2
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des Baugesetzbuchs in der vor dem 7. Juli 2023 geltenden Fassung öffentlich
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ausgelegt oder nach § 3 Absatz 1 des Planungssicherstellungsgesetzes im
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Internet veröffentlicht worden, so ist auf ihn diese Verordnung in der bis zum
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7. Juli 2023 geltenden Fassung anzuwenden. Das Recht der Gemeinde, das
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Verfahren zur Aufstellung des Bauleitplans erneut einzuleiten, bleibt
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unberührt.
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