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Sie können sich § 19 BauNVO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Grundflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des Absatzes 3 zulässig sind.
(2) Zulässige Grundfläche ist der nach Absatz 1 errechnete Anteil des Baugrundstücks, der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf.
(3) 1Für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die im Bauland und hinter der im Bebauungsplan festgesetzten Straßenbegrenzungslinie liegt. 2Ist eine Straßenbegrenzungslinie nicht festgesetzt, so ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die hinter der tatsächlichen Straßengrenze liegt oder die im Bebauungsplan als maßgebend für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche festgesetzt ist.
(4) Bei der Ermittlung der Grundfläche sind die Grundflächen von
Grundflächenzahl, zulässige Grundfläche | Grundflächenzahl, zulässige Grundfläche | ||||
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t | 1 | Grundflächenzahl, zulässige Grundfläche | t | 1 | Grundflächenzahl, zulässige Grundfläche |
Grundflächenzahl, zulässige Grundfläche | Grundflächenzahl, zulässige Grundfläche | ||||
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f | 1 | (1) Die Grundflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Grundfläche je | f | 1 | (1) Die Grundflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Grundfläche je |
2 | Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des Absatzes 3 zulässig sind. | 2 | Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des Absatzes 3 zulässig sind. | ||
3 | (2) Zulässige Grundfläche ist der nach Absatz 1 errechnete Anteil des | 3 | (2) Zulässige Grundfläche ist der nach Absatz 1 errechnete Anteil des | ||
4 | Baugrundstücks, der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf. | 4 | Baugrundstücks, der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf. | ||
5 | (3) Für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche ist die Fläche des | 5 | (3) Für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche ist die Fläche des | ||
6 | Baugrundstücks maßgebend, die im Bauland und hinter der im Bebauungsplan | 6 | Baugrundstücks maßgebend, die im Bauland und hinter der im Bebauungsplan | ||
7 | festgesetzten Straßenbegrenzungslinie liegt. Ist eine | 7 | festgesetzten Straßenbegrenzungslinie liegt. Ist eine | ||
8 | Straßenbegrenzungslinie nicht festgesetzt, so ist die Fläche des | 8 | Straßenbegrenzungslinie nicht festgesetzt, so ist die Fläche des | ||
9 | Baugrundstücks maßgebend, die hinter der tatsächlichen Straßengrenze liegt | 9 | Baugrundstücks maßgebend, die hinter der tatsächlichen Straßengrenze liegt | ||
10 | oder die im Bebauungsplan als maßgebend für die Ermittlung der zulässigen | 10 | oder die im Bebauungsplan als maßgebend für die Ermittlung der zulässigen | ||
11 | Grundfläche festgesetzt ist. | 11 | Grundfläche festgesetzt ist. | ||
12 | (4) Bei der Ermittlung der Grundfläche sind die Grundflächen von | 12 | (4) Bei der Ermittlung der Grundfläche sind die Grundflächen von | ||
13 | 1. | 13 | 1. | ||
14 | Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten, | 14 | Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten, | ||
15 | 2. | 15 | 2. | ||
16 | Nebenanlagen im Sinne des § 14, | 16 | Nebenanlagen im Sinne des § 14, | ||
17 | 3. | 17 | 3. | ||
18 | baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das | 18 | baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das | ||
19 | Baugrundstück lediglich unterbaut wird, | 19 | Baugrundstück lediglich unterbaut wird, | ||
20 | mitzurechnen. Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen der in | 20 | mitzurechnen. Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen der in | ||
21 | Satz 1 bezeichneten Anlagen bis zu 50 vom Hundert überschritten werden, | 21 | Satz 1 bezeichneten Anlagen bis zu 50 vom Hundert überschritten werden, | ||
22 | höchstens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8; weitere | 22 | höchstens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8; weitere | ||
23 | Überschreitungen in geringfügigem Ausmaß können zugelassen werden. Im | 23 | Überschreitungen in geringfügigem Ausmaß können zugelassen werden. Im | ||
24 | Bebauungsplan können von Satz 2 abweichende Bestimmungen getroffen werden. | 24 | Bebauungsplan können von Satz 2 abweichende Bestimmungen getroffen werden. | ||
25 | Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, kann im Einzelfall von der | 25 | Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, kann im Einzelfall von der | ||
26 | Einhaltung der sich aus Satz 2 ergebenden Grenzen abgesehen werden | 26 | Einhaltung der sich aus Satz 2 ergebenden Grenzen abgesehen werden | ||
27 | 1. | 27 | 1. | ||
28 | bei Überschreitungen mit geringfügigen Auswirkungen auf die natürlichen | 28 | bei Überschreitungen mit geringfügigen Auswirkungen auf die natürlichen | ||
29 | Funktionen des Bodens oder | 29 | Funktionen des Bodens oder | ||
30 | 2. | 30 | 2. | ||
31 | wenn die Einhaltung der Grenzen zu einer wesentlichen Erschwerung der | 31 | wenn die Einhaltung der Grenzen zu einer wesentlichen Erschwerung der | ||
32 | zweckentsprechenden Grundstücksnutzung führen würde. | 32 | zweckentsprechenden Grundstücksnutzung führen würde. | ||
t | t | 33 | (5) Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, darf die zulässige | ||
34 | Grundfläche in Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten durch die | ||||
35 | Grundflächen von Anlagen zur Erzeugung von Strom und Wärme aus solarer | ||||
36 | Strahlungsenergie und Windenergie überschritten werden. |
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