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(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.
(2) 1Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Wind- und Sonnenenergie, dienen.
(3)
Sonstige Sondergebiete | Sonstige Sondergebiete | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und | f | 1 | (1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und |
2 | festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich | 2 | festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich | ||
3 | unterscheiden. | 3 | unterscheiden. | ||
4 | (2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der | 4 | (2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der | ||
5 | Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen | 5 | Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen | ||
6 | insbesondere in Betracht | 6 | insbesondere in Betracht | ||
7 | Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die | 7 | Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die | ||
8 | Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder | 8 | Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder | ||
9 | Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits, | 9 | Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits, | ||
10 | Ladengebiete, | 10 | Ladengebiete, | ||
11 | Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe, | 11 | Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe, | ||
12 | Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse, | 12 | Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse, | ||
13 | Hochschulgebiete, | 13 | Hochschulgebiete, | ||
14 | Klinikgebiete, | 14 | Klinikgebiete, | ||
15 | Hafengebiete, | 15 | Hafengebiete, | ||
16 | Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung | 16 | Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung | ||
t | 17 | erneuerbarer Energien, wie Wind- und Sonnenenergie, dienen. | t | 17 | erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen. |
18 | (3) | 18 | (3) | ||
19 | 1. | 19 | 1. | ||
20 | Einkaufszentren, | 20 | Einkaufszentren, | ||
21 | 2. | 21 | 2. | ||
22 | großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf | 22 | großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf | ||
23 | die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die | 23 | die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die | ||
24 | städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, | 24 | städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, | ||
25 | 3. | 25 | 3. | ||
26 | sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an | 26 | sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an | ||
27 | letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten | 27 | letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten | ||
28 | Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind, | 28 | Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind, | ||
29 | sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten | 29 | sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten | ||
30 | zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere | 30 | zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere | ||
31 | schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes- | 31 | schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes- | ||
32 | Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle | 32 | Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle | ||
33 | Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im | 33 | Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im | ||
34 | Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung | 34 | Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung | ||
35 | zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf | 35 | zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf | ||
36 | das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne | 36 | das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne | ||
37 | des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel | 37 | des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel | ||
38 | anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2 überschreitet. Die Regel des | 38 | anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2 überschreitet. Die Regel des | ||
39 | Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen | 39 | Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen | ||
40 | bereits bei weniger als 1 200 m2 Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 | 40 | bereits bei weniger als 1 200 m2 Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 | ||
41 | 200 m2 Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 | 41 | 200 m2 Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 | ||
42 | bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde | 42 | bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde | ||
43 | und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der | 43 | und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der | ||
44 | Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen. | 44 | Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen. |
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