Ist der Entwurf eines Bauleitplans vor dem 1. Januar 2023 nach § 3 Absatz
2
2 des Baugesetzbuchs öffentlich ausgelegt oder nach § 3 Absatz 1 des
3
Planungssicherstellungsgesetzes im Internet veröffentlicht worden, ist auf ihn
4
diese Verordnung in der bis zum 1. Januar 2023 geltenden Fassung anzuwenden.
5
Das Recht der Gemeinde, das Verfahren zur Aufstellung des Bauleitplans
6
erneut einzuleiten, bleibt unberührt.
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