Lade...
Lade...
Sie können sich § 136 BauGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen in Stadt und Land, deren einheitliche Vorbereitung und zügige Durchführung im öffentlichen Interesse liegen, werden nach den Vorschriften dieses Teils vorbereitet und durchgeführt.
(2) Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen sind Maßnahmen, durch die ein Gebiet zur Behebung städtebaulicher Missstände wesentlich verbessert oder umgestaltet wird. Städtebauliche Missstände liegen vor, wenn
(3) Bei der Beurteilung, ob in einem städtischen oder ländlichen Gebiet städtebauliche Missstände vorliegen, sind insbesondere zu berücksichtigen
(4) Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen dienen dem Wohl der Allgemeinheit. Sie sollen dazu beitragen, dass
Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen | Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen | t | 1 | Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen |
Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen | Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen in Stadt und Land, deren einheitliche | f | 1 | (1) Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen in Stadt und Land, deren einheitliche |
2 | Vorbereitung und zügige Durchführung im öffentlichen Interesse liegen, werden | 2 | Vorbereitung und zügige Durchführung im öffentlichen Interesse liegen, werden | ||
3 | nach den Vorschriften dieses Teils vorbereitet und durchgeführt. | 3 | nach den Vorschriften dieses Teils vorbereitet und durchgeführt. | ||
4 | (2) Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen sind Maßnahmen, durch die ein Gebiet | 4 | (2) Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen sind Maßnahmen, durch die ein Gebiet | ||
5 | zur Behebung städtebaulicher Missstände wesentlich verbessert oder umgestaltet | 5 | zur Behebung städtebaulicher Missstände wesentlich verbessert oder umgestaltet | ||
6 | wird. Städtebauliche Missstände liegen vor, wenn | 6 | wird. Städtebauliche Missstände liegen vor, wenn | ||
7 | 1. | 7 | 1. | ||
8 | das Gebiet nach seiner vorhandenen Bebauung oder nach seiner sonstigen | 8 | das Gebiet nach seiner vorhandenen Bebauung oder nach seiner sonstigen | ||
9 | Beschaffenheit den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und | 9 | Beschaffenheit den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und | ||
10 | Arbeitsverhältnisse oder an die Sicherheit der in ihm wohnenden oder arbeitenden | 10 | Arbeitsverhältnisse oder an die Sicherheit der in ihm wohnenden oder arbeitenden | ||
11 | Menschen auch unter Berücksichtigung der Belange des Klimaschutzes und der | 11 | Menschen auch unter Berücksichtigung der Belange des Klimaschutzes und der | ||
12 | Klimaanpassung nicht entspricht oder | 12 | Klimaanpassung nicht entspricht oder | ||
13 | 2. | 13 | 2. | ||
14 | das Gebiet in der Erfüllung der Aufgaben erheblich beeinträchtigt ist, die | 14 | das Gebiet in der Erfüllung der Aufgaben erheblich beeinträchtigt ist, die | ||
15 | ihm nach seiner Lage und Funktion obliegen. | 15 | ihm nach seiner Lage und Funktion obliegen. | ||
16 | (3) Bei der Beurteilung, ob in einem städtischen oder ländlichen Gebiet | 16 | (3) Bei der Beurteilung, ob in einem städtischen oder ländlichen Gebiet | ||
17 | städtebauliche Missstände vorliegen, sind insbesondere zu berücksichtigen | 17 | städtebauliche Missstände vorliegen, sind insbesondere zu berücksichtigen | ||
18 | 1. | 18 | 1. | ||
19 | die Wohn- und Arbeitsverhältnisse oder die Sicherheit der in dem Gebiet | 19 | die Wohn- und Arbeitsverhältnisse oder die Sicherheit der in dem Gebiet | ||
20 | wohnenden und arbeitenden Menschen in Bezug auf | 20 | wohnenden und arbeitenden Menschen in Bezug auf | ||
21 | a) | 21 | a) | ||
22 | die Belichtung, Besonnung und Belüftung der Wohnungen und Arbeitsstätten, | 22 | die Belichtung, Besonnung und Belüftung der Wohnungen und Arbeitsstätten, | ||
23 | b) | 23 | b) | ||
24 | die bauliche Beschaffenheit von Gebäuden, Wohnungen und Arbeitsstätten, | 24 | die bauliche Beschaffenheit von Gebäuden, Wohnungen und Arbeitsstätten, | ||
25 | c) | 25 | c) | ||
26 | die Zugänglichkeit der Grundstücke, | 26 | die Zugänglichkeit der Grundstücke, | ||
27 | d) | 27 | d) | ||
28 | die Auswirkungen einer vorhandenen Mischung von Wohn- und Arbeitsstätten, | 28 | die Auswirkungen einer vorhandenen Mischung von Wohn- und Arbeitsstätten, | ||
29 | e) | 29 | e) | ||
30 | die Nutzung von bebauten und unbebauten Flächen nach Art, Maß und Zustand, | 30 | die Nutzung von bebauten und unbebauten Flächen nach Art, Maß und Zustand, | ||
31 | f) | 31 | f) | ||
32 | die Einwirkungen, die von Grundstücken, Betrieben, Einrichtungen oder | 32 | die Einwirkungen, die von Grundstücken, Betrieben, Einrichtungen oder | ||
33 | Verkehrsanlagen ausgehen, insbesondere durch Lärm, Verunreinigungen und | 33 | Verkehrsanlagen ausgehen, insbesondere durch Lärm, Verunreinigungen und | ||
34 | Erschütterungen, | 34 | Erschütterungen, | ||
35 | g) | 35 | g) | ||
36 | die vorhandene Erschließung, | 36 | die vorhandene Erschließung, | ||
37 | h) | 37 | h) | ||
38 | die energetische Beschaffenheit, die Gesamtenergieeffizienz der vorhandenen | 38 | die energetische Beschaffenheit, die Gesamtenergieeffizienz der vorhandenen | ||
39 | Bebauung und der Versorgungseinrichtungen des Gebiets unter Berücksichtigung der | 39 | Bebauung und der Versorgungseinrichtungen des Gebiets unter Berücksichtigung der | ||
40 | allgemeinen Anforderungen an den Klimaschutz und die Klimaanpassung; | 40 | allgemeinen Anforderungen an den Klimaschutz und die Klimaanpassung; | ||
41 | 2. | 41 | 2. | ||
42 | die Funktionsfähigkeit des Gebiets in Bezug auf | 42 | die Funktionsfähigkeit des Gebiets in Bezug auf | ||
43 | a) | 43 | a) | ||
44 | den fließenden und ruhenden Verkehr, | 44 | den fließenden und ruhenden Verkehr, | ||
45 | b) | 45 | b) | ||
46 | die wirtschaftliche Situation und Entwicklungsfähigkeit des Gebiets unter | 46 | die wirtschaftliche Situation und Entwicklungsfähigkeit des Gebiets unter | ||
47 | Berücksichtigung seiner Versorgungsfunktion im Verflechtungsbereich, | 47 | Berücksichtigung seiner Versorgungsfunktion im Verflechtungsbereich, | ||
48 | c) | 48 | c) | ||
t | 49 | die infrastrukturelle Erschließung des Gebiets, seine Ausstattung mit | t | 49 | die infrastrukturelle Erschließung des Gebiets, seine Ausstattung mit und |
50 | Grünflächen, Spiel- und Sportplätzen und mit Anlagen des Gemeinbedarfs, | 50 | die Vernetzung von Grün- und Freiflächen unter Berücksichtigung der Belange des | ||
51 | Klimaschutzes und der Klimaanpassung, seine Ausstattung mit Spiel- und | ||||
52 | Sportplätzen und mit Anlagen des Gemeinbedarfs, insbesondere unter | ||||
51 | insbesondere unter Berücksichtigung der sozialen und kulturellen Aufgaben dieses | 53 | Berücksichtigung der sozialen und kulturellen Aufgaben dieses Gebiets im | ||
52 | Gebiets im Verflechtungsbereich. | 54 | Verflechtungsbereich. | ||
53 | (4) Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen dienen dem Wohl der Allgemeinheit. Sie | 55 | (4) Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen dienen dem Wohl der Allgemeinheit. Sie | ||
54 | sollen dazu beitragen, dass | 56 | sollen dazu beitragen, dass | ||
55 | 1. | 57 | 1. | ||
56 | die bauliche Struktur in allen Teilen des Bundesgebiets nach den allgemeinen | 58 | die bauliche Struktur in allen Teilen des Bundesgebiets nach den allgemeinen | ||
57 | Anforderungen an den Klimaschutz und die Klimaanpassung sowie nach den sozialen, | 59 | Anforderungen an den Klimaschutz und die Klimaanpassung sowie nach den sozialen, | ||
58 | hygienischen, wirtschaftlichen und kulturellen Erfordernissen entwickelt wird, | 60 | hygienischen, wirtschaftlichen und kulturellen Erfordernissen entwickelt wird, | ||
59 | 2. | 61 | 2. | ||
60 | die Verbesserung der Wirtschafts- und Agrarstruktur unterstützt wird, | 62 | die Verbesserung der Wirtschafts- und Agrarstruktur unterstützt wird, | ||
61 | 3. | 63 | 3. | ||
62 | die Siedlungsstruktur den Erfordernissen des Umweltschutzes, den | 64 | die Siedlungsstruktur den Erfordernissen des Umweltschutzes, den | ||
63 | Anforderungen an gesunde Lebens- und Arbeitsbedingungen der Bevölkerung und der | 65 | Anforderungen an gesunde Lebens- und Arbeitsbedingungen der Bevölkerung und der | ||
64 | Bevölkerungsentwicklung entspricht oder | 66 | Bevölkerungsentwicklung entspricht oder | ||
65 | 4. | 67 | 4. | ||
66 | die vorhandenen Ortsteile erhalten, erneuert und fortentwickelt werden, die | 68 | die vorhandenen Ortsteile erhalten, erneuert und fortentwickelt werden, die | ||
67 | Gestaltung des Orts- und Landschaftsbilds verbessert und den Erfordernissen des | 69 | Gestaltung des Orts- und Landschaftsbilds verbessert und den Erfordernissen des | ||
68 | Denkmalschutzes Rechnung getragen wird. | 70 | Denkmalschutzes Rechnung getragen wird. | ||
69 | Die öffentlichen und privaten Belange sind gegeneinander und untereinander | 71 | Die öffentlichen und privaten Belange sind gegeneinander und untereinander | ||
70 | gerecht abzuwägen. | 72 | gerecht abzuwägen. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.