Lade...
Lade...
Sie können sich § 34 BauGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. 2Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
(6) 1Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. 2Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile | Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile | t | 1 | Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile |
Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile | Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben | f | 1 | (1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben |
2 | zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise | 2 | zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise | ||
3 | und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der | 3 | und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der | ||
4 | näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die | 4 | näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die | ||
5 | Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; | 5 | Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; | ||
6 | das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden. | 6 | das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden. | ||
7 | (2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in | 7 | (2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in | ||
8 | der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich | 8 | der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich | ||
9 | die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der | 9 | die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der | ||
10 | Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der | 10 | Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der | ||
11 | Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist | 11 | Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist | ||
12 | § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden. | 12 | § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden. | ||
13 | (3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen | 13 | (3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen | ||
14 | auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu | 14 | auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu | ||
15 | erwarten sein. | 15 | erwarten sein. | ||
16 | (3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach | 16 | (3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach | ||
17 | Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung | 17 | Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung | ||
18 | 1. | 18 | 1. | ||
19 | einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: | 19 | einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: | ||
20 | a) | 20 | a) | ||
21 | der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines | 21 | der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines | ||
22 | zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, | 22 | zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, | ||
23 | b) | 23 | b) | ||
24 | der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, | 24 | der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, | ||
25 | Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder | 25 | Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder | ||
26 | c) | 26 | c) | ||
27 | der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu | 27 | der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu | ||
28 | Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung, | 28 | Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung, | ||
29 | 2. | 29 | 2. | ||
30 | städtebaulich vertretbar ist und | 30 | städtebaulich vertretbar ist und | ||
31 | 3. | 31 | 3. | ||
32 | auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen | 32 | auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen | ||
33 | vereinbar ist. | 33 | vereinbar ist. | ||
34 | Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die | 34 | Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die | ||
35 | verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche | 35 | verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche | ||
36 | Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen | 36 | Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen | ||
t | 37 | Gemeinden haben können. | t | 37 | Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c |
38 | kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des | ||||
39 | Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen | ||||
40 | Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines | ||||
41 | Bebauungsplans nicht erforderlich ist. | ||||
38 | (4) Die Gemeinde kann durch Satzung | 42 | (4) Die Gemeinde kann durch Satzung | ||
39 | 1. | 43 | 1. | ||
40 | die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, | 44 | die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, | ||
41 | 2. | 45 | 2. | ||
42 | bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile | 46 | bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile | ||
43 | festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt | 47 | festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt | ||
44 | sind, | 48 | sind, | ||
45 | 3. | 49 | 3. | ||
46 | einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile | 50 | einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile | ||
47 | einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des | 51 | einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des | ||
48 | angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind. | 52 | angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind. | ||
49 | Die Satzungen können miteinander verbunden werden. | 53 | Die Satzungen können miteinander verbunden werden. | ||
50 | (5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 | 54 | (5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 | ||
51 | Nummer 2 und 3 ist, dass | 55 | Nummer 2 und 3 ist, dass | ||
52 | 1. | 56 | 1. | ||
53 | sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, | 57 | sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, | ||
54 | 2. | 58 | 2. | ||
55 | die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer | 59 | die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer | ||
56 | Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die | 60 | Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die | ||
57 | Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet | 61 | Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet | ||
58 | wird und | 62 | wird und | ||
59 | 3. | 63 | 3. | ||
60 | keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 | 64 | keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 | ||
61 | Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung | 65 | Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung | ||
62 | Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen | 66 | Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen | ||
63 | nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind. | 67 | nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind. | ||
64 | In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne | 68 | In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne | ||
65 | Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. | 69 | Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. | ||
66 | § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach | 70 | § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach | ||
67 | Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a | 71 | Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a | ||
68 | entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend | 72 | entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend | ||
69 | § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen. | 73 | § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen. | ||
70 | (6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 | 74 | (6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 | ||
71 | sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § | 75 | sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § | ||
72 | 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die | 76 | 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die | ||
73 | Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 | 77 | Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 | ||
74 | entsprechend anzuwenden. | 78 | entsprechend anzuwenden. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.