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Sie können sich § 25 BauGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Gemeinde kann
(2) 1§ 24 Absatz 2 und 3 Satz 1 ist anzuwenden. 2Der Verwendungszweck des Grundstücks ist anzugeben, soweit das bereits zum Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts möglich ist.
Besonderes Vorkaufsrecht | Besonderes Vorkaufsrecht | ||||
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t | 1 | Besonderes Vorkaufsrecht | t | 1 | Besonderes Vorkaufsrecht |
Besonderes Vorkaufsrecht | Besonderes Vorkaufsrecht | ||||
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f | 1 | (1) Die Gemeinde kann | f | 1 | (1) Die Gemeinde kann |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | im Geltungsbereich eines Bebauungsplans durch Satzung ihr Vorkaufsrecht an | 3 | im Geltungsbereich eines Bebauungsplans durch Satzung ihr Vorkaufsrecht an | ||
4 | unbebauten Grundstücken begründen; | 4 | unbebauten Grundstücken begründen; | ||
5 | 2. | 5 | 2. | ||
6 | in Gebieten, in denen sie städtebauliche Maßnahmen in Betracht zieht, zur | 6 | in Gebieten, in denen sie städtebauliche Maßnahmen in Betracht zieht, zur | ||
7 | Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung durch Satzung Flächen | 7 | Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung durch Satzung Flächen | ||
t | 8 | bezeichnen, an denen ihr ein Vorkaufsrecht an den Grundstücken zusteht. | t | 8 | bezeichnen, an denen ihr ein Vorkaufsrecht an den Grundstücken zusteht; |
9 | Auf die Satzung ist § 16 Absatz 2 entsprechend anzuwenden. | 9 | 3. | ||
10 | im Geltungsbereich eines Bebauungsplans an brachliegenden Grundstücken oder | ||||
11 | für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) an unbebauten oder brachliegenden | ||||
12 | Grundstücken durch Satzung ihr Vorkaufsrecht begründen, wenn | ||||
13 | a) | ||||
14 | diese vorwiegend mit Wohngebäuden bebaut werden können und | ||||
15 | b) | ||||
16 | es sich um ein nach § 201a bestimmtes Gebiet mit einem angespannten | ||||
17 | Wohnungsmarkt handelt. | ||||
18 | Ein Grundstück gilt auch dann als unbebaut, wenn es lediglich mit einer | ||||
19 | Einfriedung oder zu erkennbar vorläufigen Zwecken bebaut ist. Das | ||||
20 | Vorkaufsrecht nach Satz 1 Nummer 3 erlischt mit dem Ende der Geltungsdauer der | ||||
21 | Rechtsverordnung nach § 201a. Auf die Satzung ist § 16 Absatz 2 entsprechend | ||||
22 | anzuwenden. | ||||
10 | (2) § 24 Absatz 2 und 3 Satz 1 ist anzuwenden. Der Verwendungszweck | 23 | (2) § 24 Absatz 2 und 3 Satz 1 und 2 ist anzuwenden. Der | ||
11 | des Grundstücks ist anzugeben, soweit das bereits zum Zeitpunkt der Ausübung | 24 | Verwendungszweck des Grundstücks ist anzugeben, soweit das bereits zum | ||
12 | des Vorkaufsrechts möglich ist. | 25 | Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts möglich ist. |
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