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Sie können sich § 22 BauGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Gemeinden, die oder deren Teile überwiegend durch den Fremdenverkehr geprägt sind, können in einem Bebauungsplan oder durch eine sonstige Satzung bestimmen, dass zur Sicherung der Zweckbestimmung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen Folgendes der Genehmigung unterliegt:
(2) 1Die Gemeinde hat die Satzung ortsüblich bekannt zu machen. 2Sie kann die Bekanntmachung auch in entsprechender Anwendung des § 10 Absatz 3 Satz 2 bis 5 vornehmen. 3Für Bestimmungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 teilt die Gemeinde dem Grundbuchamt den Beschluss über die Satzung, das Datum ihres Inkrafttretens sowie die genaue Bezeichnung der betroffenen Grundstücke vor ihrer Bekanntmachung rechtzeitig mit. 4Von der genauen Bezeichnung der betroffenen Grundstücke kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 abgesehen werden, wenn die gesamte Gemarkung betroffen ist und die Gemeinde dies dem Grundbuchamt mitteilt.
(3) (weggefallen)
(4) 1Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn durch die Begründung oder Teilung der Rechte, durch die Regelung nach § 1010 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder durch die Nutzung als Nebenwohnung die Zweckbestimmung des Gebiets für den Fremdenverkehr und dadurch die städtebauliche Entwicklung und Ordnung beeinträchtigt wird. 2Die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 ist zu erteilen, wenn sie erforderlich ist, damit Ansprüche Dritter erfüllt werden können, zu deren Sicherung vor dem Wirksamwerden des Genehmigungsvorbehalts eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen oder der Antrag auf Eintragung einer Vormerkung beim Grundbuchamt eingegangen ist; die Genehmigung kann auch von dem Dritten beantragt werden. 3Die Genehmigung kann erteilt werden, um wirtschaftliche Nachteile zu vermeiden, die für den Eigentümer eine besondere Härte bedeuten.
(5) 1Über die Genehmigung entscheidet die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde. 2Über die Genehmigung ist innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags bei der Baugenehmigungsbehörde zu entscheiden. 3Kann die Prüfung des Antrags in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, ist die Frist vor ihrem Ablauf in einem dem Antragsteller mitzuteilenden Zwischenbescheid um den Zeitraum zu verlängern, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu können; höchstens jedoch um drei Monate. 4Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird. 5Darüber hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag eines Beteiligten ein Zeugnis auszustellen. 6Das Einvernehmen gilt als erteilt, wenn es nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert wird; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist.
(6) 1Bei einem Grundstück, das im Geltungsbereich einer Satzung nach Absatz 1 liegt, darf das Grundbuchamt die von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 erfassten Eintragungen in das Grundbuch nur vornehmen, wenn der Genehmigungsbescheid oder ein Zeugnis gemäß Absatz 5 Satz 5 vorgelegt wird oder wenn die Freistellungserklärung der Gemeinde gemäß Absatz 8 beim Grundbuchamt eingegangen ist. 2Ist dennoch eine Eintragung in das Grundbuch vorgenommen worden, kann die Baugenehmigungsbehörde, falls die Genehmigung erforderlich war, das Grundbuchamt um die Eintragung eines Widerspruchs ersuchen; § 53 Absatz 1 der Grundbuchordnung bleibt unberührt. 3Der Widerspruch ist zu löschen, wenn die Baugenehmigungsbehörde darum ersucht oder die Genehmigung erteilt ist.
(7) 1Wird die Genehmigung versagt, kann der Eigentümer von der Gemeinde unter den Voraussetzungen des § 40 Absatz 2 die Übernahme des Grundstücks verlangen. 2§ 43 Absatz 1, 4 und 5 sowie § 44 Absatz 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.
(8) 1Die Gemeinde hat den Genehmigungsvorbehalt aufzuheben oder im Einzelfall einzelne Grundstücke durch Erklärung gegenüber dem Eigentümer vom Genehmigungsvorbehalt freizustellen, wenn die Voraussetzungen für den Genehmigungsvorbehalt entfallen sind. 2Die Gemeinde teilt dem Grundbuchamt die Aufhebung des Genehmigungsvorbehalts sowie die genaue Bezeichnung der hiervon betroffenen Grundstücke unverzüglich mit. 3Von der genauen Bezeichnung kann abgesehen werden, wenn die gesamte Gemarkung betroffen ist und die Gemeinde dies dem Grundbuchamt mitteilt. 4Sobald die Mitteilung über die Aufhebung des Genehmigungsvorbehalts beim Grundbuchamt eingegangen ist, ist Absatz 6 Satz 1 nicht mehr anzuwenden.
(9) 1In der sonstigen Satzung nach Absatz 1 kann neben der Bestimmung des Genehmigungsvorbehalts die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden nach Maßgabe des § 9 Absatz 1 Nummer 6 festgesetzt werden. 2Vor der Festsetzung nach Satz 1 ist der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben.
1(10) Der sonstigen Satzung nach Absatz 1 ist eine Begründung beizufügen. 2In der Begründung zum Bebauungsplan (§ 9 Absatz 8) oder zur sonstigen Satzung ist darzulegen, dass die in Absatz 1 Satz 3 bezeichneten Voraussetzungen für die Festlegung des Gebiets vorliegen.
Sicherung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen | Sicherung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen | ||||
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t | 1 | Sicherung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen | t | 1 | Sicherung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen |
Sicherung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen | Sicherung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen | ||||
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f | 1 | (1) Die Gemeinden, die oder deren Teile überwiegend durch den Fremdenverkehr | f | 1 | (1) Die Gemeinden, die oder deren Teile überwiegend durch den Fremdenverkehr |
2 | geprägt sind, können in einem Bebauungsplan oder durch eine sonstige Satzung | 2 | geprägt sind, können in einem Bebauungsplan oder durch eine sonstige Satzung | ||
3 | bestimmen, dass zur Sicherung der Zweckbestimmung von Gebieten mit | 3 | bestimmen, dass zur Sicherung der Zweckbestimmung von Gebieten mit | ||
4 | Fremdenverkehrsfunktionen Folgendes der Genehmigung unterliegt: | 4 | Fremdenverkehrsfunktionen Folgendes der Genehmigung unterliegt: | ||
5 | 1. | 5 | 1. | ||
6 | die Begründung oder Teilung von Wohnungseigentum oder Teileigentum nach § 1 | 6 | die Begründung oder Teilung von Wohnungseigentum oder Teileigentum nach § 1 | ||
7 | des Wohnungseigentumsgesetzes, | 7 | des Wohnungseigentumsgesetzes, | ||
8 | 2. | 8 | 2. | ||
9 | die Begründung der in den §§ 30 und 31 des Wohnungseigentumsgesetzes | 9 | die Begründung der in den §§ 30 und 31 des Wohnungseigentumsgesetzes | ||
10 | bezeichneten Rechte, | 10 | bezeichneten Rechte, | ||
11 | 3. | 11 | 3. | ||
12 | die Begründung von Bruchteilseigentum nach § 1008 des Bürgerlichen | 12 | die Begründung von Bruchteilseigentum nach § 1008 des Bürgerlichen | ||
13 | Gesetzbuchs an Grundstücken mit Wohngebäuden oder Beherbergungsbetrieben, wenn | 13 | Gesetzbuchs an Grundstücken mit Wohngebäuden oder Beherbergungsbetrieben, wenn | ||
14 | zugleich nach § 1010 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs im Grundbuch als | 14 | zugleich nach § 1010 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs im Grundbuch als | ||
15 | Belastung eingetragen werden soll, dass Räume einem oder mehreren Miteigentümern | 15 | Belastung eingetragen werden soll, dass Räume einem oder mehreren Miteigentümern | ||
16 | zur ausschließlichen Benutzung zugewiesen sind und die Aufhebung der | 16 | zur ausschließlichen Benutzung zugewiesen sind und die Aufhebung der | ||
17 | Gemeinschaft ausgeschlossen ist, | 17 | Gemeinschaft ausgeschlossen ist, | ||
18 | 4. | 18 | 4. | ||
19 | bei bestehendem Bruchteilseigentum nach § 1008 des Bürgerlichen Gesetzbuchs | 19 | bei bestehendem Bruchteilseigentum nach § 1008 des Bürgerlichen Gesetzbuchs | ||
20 | an Grundstücken mit Wohngebäuden oder Beherbergungsbetrieben eine im Grundbuch | 20 | an Grundstücken mit Wohngebäuden oder Beherbergungsbetrieben eine im Grundbuch | ||
21 | als Belastung einzutragende Regelung nach § 1010 Absatz 1 des Bürgerlichen | 21 | als Belastung einzutragende Regelung nach § 1010 Absatz 1 des Bürgerlichen | ||
22 | Gesetzbuchs, wonach Räume einem oder mehreren Miteigentümern zur | 22 | Gesetzbuchs, wonach Räume einem oder mehreren Miteigentümern zur | ||
23 | ausschließlichen Benutzung zugewiesen sind und die Aufhebung der Gemeinschaft | 23 | ausschließlichen Benutzung zugewiesen sind und die Aufhebung der Gemeinschaft | ||
24 | ausgeschlossen ist, | 24 | ausgeschlossen ist, | ||
25 | 5. | 25 | 5. | ||
26 | die Nutzung von Räumen in Wohngebäuden oder Beherbergungsbetrieben als | 26 | die Nutzung von Räumen in Wohngebäuden oder Beherbergungsbetrieben als | ||
27 | Nebenwohnung, wenn die Räume insgesamt an mehr als der Hälfte der Tage eines | 27 | Nebenwohnung, wenn die Räume insgesamt an mehr als der Hälfte der Tage eines | ||
28 | Jahres unbewohnt sind. | 28 | Jahres unbewohnt sind. | ||
29 | Voraussetzung für die Bestimmung ist, dass durch die Begründung oder Teilung | 29 | Voraussetzung für die Bestimmung ist, dass durch die Begründung oder Teilung | ||
30 | der Rechte, durch die Regelung nach § 1010 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder | 30 | der Rechte, durch die Regelung nach § 1010 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder | ||
31 | durch die Nutzung als Nebenwohnung die vorhandene oder vorgesehene | 31 | durch die Nutzung als Nebenwohnung die vorhandene oder vorgesehene | ||
32 | Zweckbestimmung des Gebiets für den Fremdenverkehr und dadurch die geordnete | 32 | Zweckbestimmung des Gebiets für den Fremdenverkehr und dadurch die geordnete | ||
33 | städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt werden kann. Die Zweckbestimmung | 33 | städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt werden kann. Die Zweckbestimmung | ||
34 | eines Gebiets für den Fremdenverkehr ist insbesondere anzunehmen bei | 34 | eines Gebiets für den Fremdenverkehr ist insbesondere anzunehmen bei | ||
35 | Kurgebieten, Gebieten für die Fremdenbeherbergung, Wochenend- und | 35 | Kurgebieten, Gebieten für die Fremdenbeherbergung, Wochenend- und | ||
36 | Ferienhausgebieten, die im Bebauungsplan festgesetzt sind, und bei im | 36 | Ferienhausgebieten, die im Bebauungsplan festgesetzt sind, und bei im | ||
37 | Zusammenhang bebauten Ortsteilen, deren Eigenart solchen Gebieten entspricht, | 37 | Zusammenhang bebauten Ortsteilen, deren Eigenart solchen Gebieten entspricht, | ||
38 | sowie bei sonstigen Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen, die durch | 38 | sowie bei sonstigen Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen, die durch | ||
39 | Beherbergungsbetriebe und Wohngebäude mit Fremdenbeherbergung geprägt sind. | 39 | Beherbergungsbetriebe und Wohngebäude mit Fremdenbeherbergung geprägt sind. | ||
40 | (2) Die Gemeinde hat die Satzung ortsüblich bekannt zu machen. Sie | 40 | (2) Die Gemeinde hat die Satzung ortsüblich bekannt zu machen. Sie | ||
41 | kann die Bekanntmachung auch in entsprechender Anwendung des § 10 Absatz 3 | 41 | kann die Bekanntmachung auch in entsprechender Anwendung des § 10 Absatz 3 | ||
42 | Satz 2 bis 5 vornehmen. Für Bestimmungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis | 42 | Satz 2 bis 5 vornehmen. Für Bestimmungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis | ||
43 | 4 teilt die Gemeinde dem Grundbuchamt den Beschluss über die Satzung, das | 43 | 4 teilt die Gemeinde dem Grundbuchamt den Beschluss über die Satzung, das | ||
44 | Datum ihres Inkrafttretens sowie die genaue Bezeichnung der betroffenen | 44 | Datum ihres Inkrafttretens sowie die genaue Bezeichnung der betroffenen | ||
45 | Grundstücke vor ihrer Bekanntmachung rechtzeitig mit. Von der genauen | 45 | Grundstücke vor ihrer Bekanntmachung rechtzeitig mit. Von der genauen | ||
46 | Bezeichnung der betroffenen Grundstücke kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz | 46 | Bezeichnung der betroffenen Grundstücke kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz | ||
47 | 1 Nummer 1 und 2 abgesehen werden, wenn die gesamte Gemarkung betroffen ist | 47 | 1 Nummer 1 und 2 abgesehen werden, wenn die gesamte Gemarkung betroffen ist | ||
48 | und die Gemeinde dies dem Grundbuchamt mitteilt. | 48 | und die Gemeinde dies dem Grundbuchamt mitteilt. | ||
49 | (3) (weggefallen) | 49 | (3) (weggefallen) | ||
50 | (4) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn durch die Begründung | 50 | (4) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn durch die Begründung | ||
51 | oder Teilung der Rechte, durch die Regelung nach § 1010 des Bürgerlichen | 51 | oder Teilung der Rechte, durch die Regelung nach § 1010 des Bürgerlichen | ||
52 | Gesetzbuchs oder durch die Nutzung als Nebenwohnung die Zweckbestimmung des | 52 | Gesetzbuchs oder durch die Nutzung als Nebenwohnung die Zweckbestimmung des | ||
53 | Gebiets für den Fremdenverkehr und dadurch die städtebauliche Entwicklung und | 53 | Gebiets für den Fremdenverkehr und dadurch die städtebauliche Entwicklung und | ||
54 | Ordnung beeinträchtigt wird. Die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 | 54 | Ordnung beeinträchtigt wird. Die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 | ||
55 | bis 4 ist zu erteilen, wenn sie erforderlich ist, damit Ansprüche Dritter | 55 | bis 4 ist zu erteilen, wenn sie erforderlich ist, damit Ansprüche Dritter | ||
56 | erfüllt werden können, zu deren Sicherung vor dem Wirksamwerden des | 56 | erfüllt werden können, zu deren Sicherung vor dem Wirksamwerden des | ||
57 | Genehmigungsvorbehalts eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen oder der | 57 | Genehmigungsvorbehalts eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen oder der | ||
58 | Antrag auf Eintragung einer Vormerkung beim Grundbuchamt eingegangen ist; die | 58 | Antrag auf Eintragung einer Vormerkung beim Grundbuchamt eingegangen ist; die | ||
59 | Genehmigung kann auch von dem Dritten beantragt werden. Die Genehmigung | 59 | Genehmigung kann auch von dem Dritten beantragt werden. Die Genehmigung | ||
60 | kann erteilt werden, um wirtschaftliche Nachteile zu vermeiden, die für den | 60 | kann erteilt werden, um wirtschaftliche Nachteile zu vermeiden, die für den | ||
61 | Eigentümer eine besondere Härte bedeuten. | 61 | Eigentümer eine besondere Härte bedeuten. | ||
62 | (5) Über die Genehmigung entscheidet die Baugenehmigungsbehörde im | 62 | (5) Über die Genehmigung entscheidet die Baugenehmigungsbehörde im | ||
63 | Einvernehmen mit der Gemeinde. Über die Genehmigung ist innerhalb eines | 63 | Einvernehmen mit der Gemeinde. Über die Genehmigung ist innerhalb eines | ||
64 | Monats nach Eingang des Antrags bei der Baugenehmigungsbehörde zu entscheiden. | 64 | Monats nach Eingang des Antrags bei der Baugenehmigungsbehörde zu entscheiden. | ||
65 | Kann die Prüfung des Antrags in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, | 65 | Kann die Prüfung des Antrags in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, | ||
66 | ist die Frist vor ihrem Ablauf in einem dem Antragsteller mitzuteilenden | 66 | ist die Frist vor ihrem Ablauf in einem dem Antragsteller mitzuteilenden | ||
67 | Zwischenbescheid um den Zeitraum zu verlängern, der notwendig ist, um die | 67 | Zwischenbescheid um den Zeitraum zu verlängern, der notwendig ist, um die | ||
68 | Prüfung abschließen zu können; höchstens jedoch um drei Monate. Die | 68 | Prüfung abschließen zu können; höchstens jedoch um drei Monate. Die | ||
69 | Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird. | 69 | Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird. | ||
70 | Darüber hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag eines Beteiligten ein | 70 | Darüber hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag eines Beteiligten ein | ||
71 | Zeugnis auszustellen. Das Einvernehmen gilt als erteilt, wenn es nicht | 71 | Zeugnis auszustellen. Das Einvernehmen gilt als erteilt, wenn es nicht | ||
72 | binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde | 72 | binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde | ||
73 | verweigert wird; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des | 73 | verweigert wird; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des | ||
74 | Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. | 74 | Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. | ||
75 | (6) Bei einem Grundstück, das im Geltungsbereich einer Satzung nach Absatz | 75 | (6) Bei einem Grundstück, das im Geltungsbereich einer Satzung nach Absatz | ||
76 | 1 liegt, darf das Grundbuchamt die von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 | 76 | 1 liegt, darf das Grundbuchamt die von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 | ||
77 | erfassten Eintragungen in das Grundbuch nur vornehmen, wenn der | 77 | erfassten Eintragungen in das Grundbuch nur vornehmen, wenn der | ||
78 | Genehmigungsbescheid oder ein Zeugnis gemäß Absatz 5 Satz 5 vorgelegt wird | 78 | Genehmigungsbescheid oder ein Zeugnis gemäß Absatz 5 Satz 5 vorgelegt wird | ||
79 | oder wenn die Freistellungserklärung der Gemeinde gemäß Absatz 8 beim | 79 | oder wenn die Freistellungserklärung der Gemeinde gemäß Absatz 8 beim | ||
80 | Grundbuchamt eingegangen ist. Ist dennoch eine Eintragung in das Grundbuch | 80 | Grundbuchamt eingegangen ist. Ist dennoch eine Eintragung in das Grundbuch | ||
81 | vorgenommen worden, kann die Baugenehmigungsbehörde, falls die Genehmigung | 81 | vorgenommen worden, kann die Baugenehmigungsbehörde, falls die Genehmigung | ||
82 | erforderlich war, das Grundbuchamt um die Eintragung eines Widerspruchs | 82 | erforderlich war, das Grundbuchamt um die Eintragung eines Widerspruchs | ||
83 | ersuchen; § 53 Absatz 1 der Grundbuchordnung bleibt unberührt. Der | 83 | ersuchen; § 53 Absatz 1 der Grundbuchordnung bleibt unberührt. Der | ||
84 | Widerspruch ist zu löschen, wenn die Baugenehmigungsbehörde darum ersucht oder | 84 | Widerspruch ist zu löschen, wenn die Baugenehmigungsbehörde darum ersucht oder | ||
85 | die Genehmigung erteilt ist. | 85 | die Genehmigung erteilt ist. | ||
86 | (7) Wird die Genehmigung versagt, kann der Eigentümer von der Gemeinde | 86 | (7) Wird die Genehmigung versagt, kann der Eigentümer von der Gemeinde | ||
87 | unter den Voraussetzungen des § 40 Absatz 2 die Übernahme des Grundstücks | 87 | unter den Voraussetzungen des § 40 Absatz 2 die Übernahme des Grundstücks | ||
88 | verlangen. § 43 Absatz 1, 4 und 5 sowie § 44 Absatz 3 und 4 sind | 88 | verlangen. § 43 Absatz 1, 4 und 5 sowie § 44 Absatz 3 und 4 sind | ||
89 | entsprechend anzuwenden. | 89 | entsprechend anzuwenden. | ||
90 | (8) Die Gemeinde hat den Genehmigungsvorbehalt aufzuheben oder im | 90 | (8) Die Gemeinde hat den Genehmigungsvorbehalt aufzuheben oder im | ||
91 | Einzelfall einzelne Grundstücke durch Erklärung gegenüber dem Eigentümer vom | 91 | Einzelfall einzelne Grundstücke durch Erklärung gegenüber dem Eigentümer vom | ||
92 | Genehmigungsvorbehalt freizustellen, wenn die Voraussetzungen für den | 92 | Genehmigungsvorbehalt freizustellen, wenn die Voraussetzungen für den | ||
93 | Genehmigungsvorbehalt entfallen sind. Die Gemeinde teilt dem Grundbuchamt | 93 | Genehmigungsvorbehalt entfallen sind. Die Gemeinde teilt dem Grundbuchamt | ||
94 | die Aufhebung des Genehmigungsvorbehalts sowie die genaue Bezeichnung der | 94 | die Aufhebung des Genehmigungsvorbehalts sowie die genaue Bezeichnung der | ||
95 | hiervon betroffenen Grundstücke unverzüglich mit. Von der genauen | 95 | hiervon betroffenen Grundstücke unverzüglich mit. Von der genauen | ||
96 | Bezeichnung kann abgesehen werden, wenn die gesamte Gemarkung betroffen ist | 96 | Bezeichnung kann abgesehen werden, wenn die gesamte Gemarkung betroffen ist | ||
97 | und die Gemeinde dies dem Grundbuchamt mitteilt. Sobald die Mitteilung | 97 | und die Gemeinde dies dem Grundbuchamt mitteilt. Sobald die Mitteilung | ||
98 | über die Aufhebung des Genehmigungsvorbehalts beim Grundbuchamt eingegangen | 98 | über die Aufhebung des Genehmigungsvorbehalts beim Grundbuchamt eingegangen | ||
99 | ist, ist Absatz 6 Satz 1 nicht mehr anzuwenden. | 99 | ist, ist Absatz 6 Satz 1 nicht mehr anzuwenden. | ||
100 | (9) In der sonstigen Satzung nach Absatz 1 kann neben der Bestimmung des | 100 | (9) In der sonstigen Satzung nach Absatz 1 kann neben der Bestimmung des | ||
101 | Genehmigungsvorbehalts die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden | 101 | Genehmigungsvorbehalts die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden | ||
102 | nach Maßgabe des § 9 Absatz 1 Nummer 6 festgesetzt werden. Vor der | 102 | nach Maßgabe des § 9 Absatz 1 Nummer 6 festgesetzt werden. Vor der | ||
103 | Festsetzung nach Satz 1 ist der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten | 103 | Festsetzung nach Satz 1 ist der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten | ||
104 | Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur | 104 | Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur | ||
105 | Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben. | 105 | Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben. | ||
106 | (10) Der sonstigen Satzung nach Absatz 1 ist eine Begründung beizufügen. | 106 | (10) Der sonstigen Satzung nach Absatz 1 ist eine Begründung beizufügen. | ||
107 | In der Begründung zum Bebauungsplan (§ 9 Absatz 8) oder zur sonstigen | 107 | In der Begründung zum Bebauungsplan (§ 9 Absatz 8) oder zur sonstigen | ||
t | 108 | Satzung ist darzulegen, dass die in Absatz 1 Satz 3 bezeichneten | t | 108 | Satzung ist darzulegen, dass die in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten |
109 | Voraussetzungen für die Festlegung des Gebiets vorliegen. | 109 | Voraussetzungen für die Festlegung des Gebiets vorliegen. |
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