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Sie können sich § 245e BauGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Rechtswirkungen eines Raumordnungs- oder Flächennutzungsplans gemäß § 35 Absatz 3 Satz 3 in der bis zum 1. Februar 2023 geltenden Fassung für Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 5, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dienen, gelten vorbehaltlich des § 249 Absatz 5 Satz 2 fort, wenn der Plan bis zum 1. Februar 2024 wirksam geworden ist. 2Sie entfallen, soweit für den Geltungsbereich des Plans das Erreichen des Flächenbeitragswerts oder eines daraus abgeleiteten Teilflächenziels gemäß § 5 Absatz 1 oder Absatz 2 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes festgestellt wird, spätestens aber mit Ablauf des 31. Dezember 2027. 3Der Plan gilt im Übrigen fort, wenn nicht im Einzelfall die Grundzüge der Planung berührt werden. 4Die Möglichkeit des Planungsträgers, den Plan zu ändern, zu ergänzen oder aufzuheben, bleibt unberührt. 5Werden in einem Flächennutzungsplan oder Raumordnungsplan zusätzliche Flächen für die Nutzung von Windenergie ausgewiesen, kann die Abwägung auf die Belange beschränkt werden, die durch die Ausweisung der zusätzlichen Flächen berührt werden. 6Dabei kann von dem Planungskonzept, das der Abwägung über bereits ausgewiesene Flächen zu Grunde gelegt wurde, abgewichen werden, sofern die Grundzüge der Planung erhalten werden. 7Von der Wahrung der Grundzüge der bisherigen Planung ist regelmäßig auszugehen, wenn Flächen im Umfang von nicht mehr als 25 Prozent der schon bislang ausgewiesenen Flächen zusätzlich ausgewiesen werden. 8§ 249 Absatz 6 bleibt unberührt.
(2) 1§ 15 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, um den Flächenbeitragswert im Sinne des § 3 Absatz 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes oder ein daraus abgeleitetes Teilflächenziel zu erreichen. 2Die Entscheidung kann längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 ausgesetzt werden.
(3) 1Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Rechtswirkungen gemäß § 35 Absatz 3 Satz 3 können Vorhaben im Sinne des § 16b Absatz 1 und 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. 2I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. September 2021 (BGBl. 3I S. 4458) geändert worden ist, nicht entgegengehalten werden, es sei denn, die Grundzüge der Planung werden berührt. 4Dies gilt nicht, wenn das Vorhaben in einem Natura 2000-Gebiet im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. 5I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. 6I S. 3908) geändert worden ist, oder in einem Naturschutzgebiet im Sinne des § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes verwirklicht werden soll.
(4) 1Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Rechtswirkungen können Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 5, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dienen, nicht entgegengehalten werden, wenn für den Standort des Vorhabens in einem Planentwurf eine Ausweisung für Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 5, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dienen, vorgesehen ist, für den Planentwurf bereits eine Beteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 3 dieses Gesetzes oder § 9 Absatz 2 und 3 des Raumordnungsgesetzes durchgeführt wurde und anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Ausweisungen entspricht. 2In Fällen des § 4a Absatz 3 Satz 1 dieses Gesetzes oder des § 9 Absatz 3 Satz 1 des Raumordnungsgesetzes kann ein Vorhaben unter den Voraussetzungen des Satzes 1 vor Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zugelassen werden, wenn sich die vorgenommene Änderung oder Ergänzung des Planentwurfs nicht auf das Vorhaben auswirkt.
Überleitungsvorschriften aus Anlass des Gesetzes zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land | Überleitungsvorschriften aus Anlass des Gesetzes zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land | ||||
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t | 1 | Überleitungsvorschriften aus Anlass des Gesetzes zur Erhöhung und | t | 1 | Überleitungsvorschriften aus Anlass des Gesetzes zur Erhöhung und |
2 | Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land | 2 | Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land |
Überleitungsvorschriften aus Anlass des Gesetzes zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land | Überleitungsvorschriften aus Anlass des Gesetzes zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land | ||||
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f | 1 | (1) Die Rechtswirkungen eines Raumordnungs- oder Flächennutzungsplans | f | 1 | (1) Die Rechtswirkungen eines Raumordnungs- oder Flächennutzungsplans |
2 | gemäß § 35 Absatz 3 Satz 3 in der bis zum 1. Februar 2023 geltenden Fassung | 2 | gemäß § 35 Absatz 3 Satz 3 in der bis zum 1. Februar 2023 geltenden Fassung | ||
3 | für Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 5, die der Erforschung, Entwicklung | 3 | für Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 5, die der Erforschung, Entwicklung | ||
4 | oder Nutzung der Windenergie dienen, gelten vorbehaltlich des § 249 Absatz 5 | 4 | oder Nutzung der Windenergie dienen, gelten vorbehaltlich des § 249 Absatz 5 | ||
5 | Satz 2 fort, wenn der Plan bis zum 1. Februar 2024 wirksam geworden ist. Sie | 5 | Satz 2 fort, wenn der Plan bis zum 1. Februar 2024 wirksam geworden ist. Sie | ||
6 | entfallen, soweit für den Geltungsbereich des Plans das Erreichen des | 6 | entfallen, soweit für den Geltungsbereich des Plans das Erreichen des | ||
7 | Flächenbeitragswerts oder eines daraus abgeleiteten Teilflächenziels gemäß § 5 | 7 | Flächenbeitragswerts oder eines daraus abgeleiteten Teilflächenziels gemäß § 5 | ||
8 | Absatz 1 oder Absatz 2 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes festgestellt | 8 | Absatz 1 oder Absatz 2 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes festgestellt | ||
n | 9 | wird, spätestens aber mit Ablauf des 31. Dezember 2027. Der Plan gilt im | n | 9 | wird, spätestens aber mit Ablauf des Stichtags für den Flächenbeitragswert |
10 | nach Spalte 1 der Anlage des Windenergieflächenbedarfsgesetzes. Der Plan | ||||
10 | Übrigen fort, wenn nicht im Einzelfall die Grundzüge der Planung berührt | 11 | gilt im Übrigen fort, wenn nicht im Einzelfall die Grundzüge der Planung | ||
11 | werden. Die Möglichkeit des Planungsträgers, den Plan zu ändern, zu | 12 | berührt werden. Die Möglichkeit des Planungsträgers, den Plan zu ändern, | ||
12 | ergänzen oder aufzuheben, bleibt unberührt. Werden in einem | 13 | zu ergänzen oder aufzuheben, bleibt unberührt. Werden in einem | ||
13 | Flächennutzungsplan oder Raumordnungsplan zusätzliche Flächen für die Nutzung | 14 | Flächennutzungsplan oder Raumordnungsplan zusätzliche Flächen für die Nutzung | ||
14 | von Windenergie ausgewiesen, kann die Abwägung auf die Belange beschränkt | 15 | von Windenergie ausgewiesen, kann die Abwägung auf die Belange beschränkt | ||
15 | werden, die durch die Ausweisung der zusätzlichen Flächen berührt werden. Dabei | 16 | werden, die durch die Ausweisung der zusätzlichen Flächen berührt werden. Dabei | ||
16 | kann von dem Planungskonzept, das der Abwägung über bereits ausgewiesene | 17 | kann von dem Planungskonzept, das der Abwägung über bereits ausgewiesene | ||
17 | Flächen zu Grunde gelegt wurde, abgewichen werden, sofern die Grundzüge der | 18 | Flächen zu Grunde gelegt wurde, abgewichen werden, sofern die Grundzüge der | ||
18 | Planung erhalten werden. Von der Wahrung der Grundzüge der bisherigen | 19 | Planung erhalten werden. Von der Wahrung der Grundzüge der bisherigen | ||
19 | Planung ist regelmäßig auszugehen, wenn Flächen im Umfang von nicht mehr als | 20 | Planung ist regelmäßig auszugehen, wenn Flächen im Umfang von nicht mehr als | ||
20 | 25 Prozent der schon bislang ausgewiesenen Flächen zusätzlich ausgewiesen | 21 | 25 Prozent der schon bislang ausgewiesenen Flächen zusätzlich ausgewiesen | ||
21 | werden. § 249 Absatz 6 bleibt unberührt. | 22 | werden. § 249 Absatz 6 bleibt unberührt. | ||
22 | (2) § 15 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden, wenn die Gemeinde | 23 | (2) § 15 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden, wenn die Gemeinde | ||
23 | beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu | 24 | beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu | ||
24 | ergänzen, um den Flächenbeitragswert im Sinne des § 3 Absatz 1 des | 25 | ergänzen, um den Flächenbeitragswert im Sinne des § 3 Absatz 1 des | ||
25 | Windenergieflächenbedarfsgesetzes oder ein daraus abgeleitetes Teilflächenziel | 26 | Windenergieflächenbedarfsgesetzes oder ein daraus abgeleitetes Teilflächenziel | ||
n | 26 | zu erreichen. Die Entscheidung kann längstens bis zum Ablauf des 31. | n | 27 | zu erreichen. Die Entscheidung kann längstens bis zum Ablauf des Stichtags |
27 | Dezember 2027 ausgesetzt werden. | 28 | für den Flächenbeitragswert nach Spalte 1 der Anlage des | ||
29 | Windenergieflächenbedarfsgesetzes ausgesetzt werden. | ||||
28 | (3) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Rechtswirkungen gemäß § 35 Absatz 3 | 30 | (3) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Rechtswirkungen gemäß § 35 Absatz 3 | ||
29 | Satz 3 können Vorhaben im Sinne des § 16b Absatz 1 und 2 des Bundes- | 31 | Satz 3 können Vorhaben im Sinne des § 16b Absatz 1 und 2 des Bundes- | ||
30 | Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 | 32 | Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 | ||
31 | (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes | 33 | (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes | ||
32 | vom 24. September 2021 (BGBl. I S. 4458) geändert worden ist, nicht | 34 | vom 24. September 2021 (BGBl. I S. 4458) geändert worden ist, nicht | ||
33 | entgegengehalten werden, es sei denn, die Grundzüge der Planung werden | 35 | entgegengehalten werden, es sei denn, die Grundzüge der Planung werden | ||
34 | berührt. Dies gilt nicht, wenn das Vorhaben in einem Natura 2000-Gebiet im | 36 | berührt. Dies gilt nicht, wenn das Vorhaben in einem Natura 2000-Gebiet im | ||
35 | Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli | 37 | Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli | ||
36 | 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. | 38 | 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. | ||
37 | August 2021 (BGBl. I S. 3908) geändert worden ist, oder in einem | 39 | August 2021 (BGBl. I S. 3908) geändert worden ist, oder in einem | ||
38 | Naturschutzgebiet im Sinne des § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes verwirklicht | 40 | Naturschutzgebiet im Sinne des § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes verwirklicht | ||
39 | werden soll. | 41 | werden soll. | ||
40 | (4) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Rechtswirkungen können Vorhaben nach | 42 | (4) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Rechtswirkungen können Vorhaben nach | ||
41 | § 35 Absatz 1 Nummer 5, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der | 43 | § 35 Absatz 1 Nummer 5, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der | ||
42 | Windenergie dienen, nicht entgegengehalten werden, wenn für den Standort des | 44 | Windenergie dienen, nicht entgegengehalten werden, wenn für den Standort des | ||
43 | Vorhabens in einem Planentwurf eine Ausweisung für Vorhaben nach § 35 Absatz 1 | 45 | Vorhabens in einem Planentwurf eine Ausweisung für Vorhaben nach § 35 Absatz 1 | ||
44 | Nummer 5, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie | 46 | Nummer 5, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie | ||
45 | dienen, vorgesehen ist, für den Planentwurf bereits eine Beteiligung nach § 3 | 47 | dienen, vorgesehen ist, für den Planentwurf bereits eine Beteiligung nach § 3 | ||
46 | Absatz 2, § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 3 dieses Gesetzes oder § 9 Absatz 2 und | 48 | Absatz 2, § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 3 dieses Gesetzes oder § 9 Absatz 2 und | ||
47 | 3 des Raumordnungsgesetzes durchgeführt wurde und anzunehmen ist, dass das | 49 | 3 des Raumordnungsgesetzes durchgeführt wurde und anzunehmen ist, dass das | ||
48 | Vorhaben den künftigen Ausweisungen entspricht. In Fällen des § 4a Absatz | 50 | Vorhaben den künftigen Ausweisungen entspricht. In Fällen des § 4a Absatz | ||
49 | 3 Satz 1 dieses Gesetzes oder des § 9 Absatz 3 Satz 1 des Raumordnungsgesetzes | 51 | 3 Satz 1 dieses Gesetzes oder des § 9 Absatz 3 Satz 1 des Raumordnungsgesetzes | ||
50 | kann ein Vorhaben unter den Voraussetzungen des Satzes 1 vor Durchführung der | 52 | kann ein Vorhaben unter den Voraussetzungen des Satzes 1 vor Durchführung der | ||
51 | Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zugelassen werden, wenn sich die | 53 | Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zugelassen werden, wenn sich die | ||
52 | vorgenommene Änderung oder Ergänzung des Planentwurfs nicht auf das Vorhaben | 54 | vorgenommene Änderung oder Ergänzung des Planentwurfs nicht auf das Vorhaben | ||
53 | auswirkt. | 55 | auswirkt. | ||
t | t | 56 | (5) Plant eine Gemeinde, die nicht zuständige Planungsträgerin nach § 249 | ||
57 | Absatz 5 in Verbindung mit § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des | ||||
58 | Windenergieflächenbedarfsgesetzes ist, vor dem in Absatz 1 Satz 2 genannten | ||||
59 | Zeitpunkt ein Windenergiegebiet gemäß § 2 Nummer 1 des | ||||
60 | Windenergieflächenbedarfsgesetzes auszuweisen, das mit einem Ziel der | ||||
61 | Raumordnung nicht vereinbar ist, soll ihrem Antrag auf Abweichung von diesem | ||||
62 | Ziel abweichend von § 6 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes stattgegeben werden, | ||||
63 | wenn der Raumordnungsplan an der von der Gemeinde für Windenergie geplanten | ||||
64 | Stelle kein Gebiet für mit der Windenergie unvereinbare Nutzungen oder | ||||
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