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Sie können sich § 246d BauGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
1Vor dem 1. September 2022 errichtete Anlagen zur Erzeugung von Biogas im Sinne des § 35 Absatz 1 Nummer 6 sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 abweichend von § 35 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe a, b und d auch dann bauplanungsrechtlich zulässig, wenn die Biogasproduktion erhöht wird und die Biomasse überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus weniger als 50 Kilometer entfernten Betrieben nach § 35 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 4 stammt, soweit Letzterer Tierhaltung betreibt. 2Zu den in Satz 1 genannten Betrieben nach § 35 Absatz 1 Nummer 4 zählen auch solche, die dem Anwendungsbereich des § 245a Absatz 5 Satz 1 oder 2 unterfallen.
Sonderregelung für Biogasanlagen | Sonderregelungen für Biogasanlagen | ||||
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t | 1 | Sonderregelung für Biogasanlagen | t | 1 | Sonderregelungen für Biogasanlagen |
Sonderregelung für Biogasanlagen | Sonderregelungen für Biogasanlagen | ||||
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n | 1 | Vor dem 1. September 2022 errichtete Anlagen zur Erzeugung von Biogas im | n | 1 | (1) Vor dem 1. September 2022 errichtete Anlagen zur Erzeugung von Biogas |
2 | Sinne des § 35 Absatz 1 Nummer 6 sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 | 2 | im Sinne des § 35 Absatz 1 Nummer 6 sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 | ||
3 | abweichend von § 35 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe a, b und d auch dann | 3 | abweichend von § 35 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe a, b und d auch dann | ||
4 | bauplanungsrechtlich zulässig, wenn die Biogasproduktion erhöht wird und die | 4 | bauplanungsrechtlich zulässig, wenn die Biogasproduktion erhöht wird und die | ||
5 | Biomasse überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus | 5 | Biomasse überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus | ||
6 | weniger als 50 Kilometer entfernten Betrieben nach § 35 Absatz 1 Nummer 1, 2 | 6 | weniger als 50 Kilometer entfernten Betrieben nach § 35 Absatz 1 Nummer 1, 2 | ||
7 | oder 4 stammt, soweit Letzterer Tierhaltung betreibt. Zu den in Satz 1 | 7 | oder 4 stammt, soweit Letzterer Tierhaltung betreibt. Zu den in Satz 1 | ||
8 | genannten Betrieben nach § 35 Absatz 1 Nummer 4 zählen auch solche, die dem | 8 | genannten Betrieben nach § 35 Absatz 1 Nummer 4 zählen auch solche, die dem | ||
9 | Anwendungsbereich des § 245a Absatz 5 Satz 1 oder 2 unterfallen. | 9 | Anwendungsbereich des § 245a Absatz 5 Satz 1 oder 2 unterfallen. | ||
t | t | 10 | (2) Von § 35 Absatz 1 Nummer 6 werden bis zum 31. Dezember 2028 auch Vorhaben | ||
11 | erfasst, die der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines am 1. | ||||
12 | Januar 2024 bestehenden Tierhaltung betreibenden gewerblichen Betriebes | ||||
13 | dienen, der auf Grundlage der vor dem 20. September 2013 geltenden Fassung des | ||||
14 | § 35 Absatz 1 Nummer 4 zugelassen worden ist. | ||||
15 | (3) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2028 gilt § 35 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe | ||||
16 | b mit der Maßgabe, dass die Biomasse zusätzlich auch aus zulässigerweise | ||||
17 | errichteten und am 1. Januar 2024 bestehenden, weniger als 50 Kilometer | ||||
18 | entfernten Betrieben aller Art stammen kann, soweit es sich um Biomasse | ||||
19 | handelt, die in diesen Betrieben als Reststoff anfällt. | ||||
20 | (4) Im Außenbereich ist unbeschadet des § 35 Absatz 1 bis zum Ablauf des 31. | ||||
21 | Dezember 2028 ein Vorhaben zulässig, das | ||||
22 | 1. | ||||
23 | der Aufbereitung von Biogas zu Biomethan einschließlich des Anschlusses an | ||||
24 | das öffentliche Versorgungsnetz dient, oder | ||||
25 | 2. | ||||
26 | als Blockheizkraftwerk der Erzeugung von Strom einschließlich dessen | ||||
27 | Einspeisung in das öffentliche Netz sowie der Erzeugung von Wärme zur | ||||
28 | Einspeisung in ein bestehendes lokales Wärmenetz oder zur Wärmeversorgung von | ||||
29 | zulässigerweise errichteten Gebäuden in räumlicher Nähe zum Vorhaben dient, | ||||
30 | wenn das Vorhaben in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einer am 1. | ||||
31 | Januar 2024 bestehenden, zulässigerweise nach § 35 Absatz 1 Nummer 6 | ||||
32 | errichteten Anlage steht und keine größere Grundfläche in Anspruch nimmt als | ||||
33 | diese Anlage und wenn das verwendete Biogas aus dieser Anlage oder aus | ||||
34 | nahegelegenen Anlagen nach § 35 Absatz 1 Nummer 6 stammt. | ||||
35 | (5) Die Befristung in den Absätzen 1 bis 4 bezieht sich nicht auf die | ||||
36 | Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende | ||||
37 | bei der zuständigen Behörde ein Antrag eingegangen ist. Die Änderung einer | ||||
38 | Anlage, die nach einem der Absätze 1 bis 4 zugelassen worden ist, ist nach dem | ||||
39 | 31. Dezember 2028 nach demselben Absatz zulässig, wenn durch die Änderung die | ||||
40 | Grundfläche oder Höhe der Anlage nicht oder nur insoweit vergrößert wird, als | ||||
41 | dies zur Erfüllung rechtlicher Anforderungen an die Anlage erforderlich ist. |
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