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Sie können sich § 215a BauGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
Beendigung von Bebauungsplanverfahren und ergänzendes Verfahren für Bebauungspläne nach § 13b in der bis zum Ablauf des 22. Juni 2021 oder bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 geltenden Fassung | |||||
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t | t | 1 | Beendigung von Bebauungsplanverfahren und ergänzendes Verfahren für | ||
2 | Bebauungspläne nach § 13b in der bis zum Ablauf des 22. Juni 2021 oder bis zum | ||||
3 | Ablauf des 31. Dezember 2023 geltenden Fassung |
Beendigung von Bebauungsplanverfahren und ergänzendes Verfahren für Bebauungspläne nach § 13b in der bis zum Ablauf des 22. Juni 2021 oder bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 geltenden Fassung | |||||
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t | t | 1 | (1) Bebauungsplanverfahren nach § 13b in der bis zum Ablauf des 22. Juni 2021 | ||
2 | oder bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 geltenden Fassung, die vor Ablauf | ||||
3 | des 31. Dezember 2022 förmlich eingeleitet wurden, können nach Maßgabe des | ||||
4 | Absatzes 3 im beschleunigten Verfahren in entsprechender Anwendung des § 13a | ||||
5 | abgeschlossen werden, wenn der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 bis zum | ||||
6 | Ablauf des 31. Dezember 2024 gefasst wird. | ||||
7 | (2) Sollen Bebauungspläne, die im Verfahren nach § 13b in der bis zum | ||||
8 | Ablauf des 22. Juni 2021 oder bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 geltenden | ||||
9 | Fassung aufgestellt wurden, durch ein ergänzendes Verfahren gemäß § 214 Absatz | ||||
10 | 4 in Kraft gesetzt werden, kann § 13a nach Maßgabe des Absatzes 3 entsprechend | ||||
11 | angewendet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum | ||||
12 | Ablauf des 31. Dezember 2024 zu fassen. | ||||
13 | (3) § 13a Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 13 Absatz 3 Satz 1 sowie § | ||||
14 | 13a Absatz 2 Nummer 4 können nur dann entsprechend angewendet werden, wenn die | ||||
15 | Gemeinde auf Grund einer Vorprüfung des Einzelfalls entsprechend § 13a Absatz | ||||
16 | 1 Satz 2 Nummer 2 zu der Einschätzung gelangt, dass der Bebauungsplan | ||||
17 | voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz | ||||
18 | 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären oder die als | ||||
19 | Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes oder der Leistungs- und | ||||
20 | Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts entsprechend § 1a Absatz 3 auszugleichen | ||||
21 | wären. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren | ||||
22 | Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der | ||||
23 | Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen. Wird das Verfahren nach Absatz 1 | ||||
24 | oder Absatz 2 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls ohne Durchführung | ||||
25 | einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 fortgesetzt, hat die Gemeinde dies | ||||
26 | einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe ortsüblich bekanntzumachen. | ||||
27 | (4) Auf Bebauungspläne, deren Aufstellung nach Absatz 1 abgeschlossen worden | ||||
28 | ist oder die im ergänzenden Verfahren nach Absatz 2 in Kraft gesetzt worden | ||||
29 | sind, sind die Bestimmungen der §§ 214 und 215 zur Planerhaltung entsprechend | ||||
30 | anzuwenden. |
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