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Sie können sich § 204 BauGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Benachbarte Gemeinden sollen einen gemeinsamen Flächennutzungsplan aufstellen, wenn ihre städtebauliche Entwicklung wesentlich durch gemeinsame Voraussetzungen und Bedürfnisse bestimmt wird oder ein gemeinsamer Flächennutzungsplan einen gerechten Ausgleich der verschiedenen Belange ermöglicht. 2Ein gemeinsamer Flächennutzungsplan soll insbesondere aufgestellt werden, wenn die Ziele der Raumordnung oder wenn Einrichtungen und Anlagen des öffentlichen Verkehrs, sonstige Erschließungsanlagen sowie Gemeinbedarfs- oder sonstige Folgeeinrichtungen eine gemeinsame Planung erfordern. 3Der gemeinsame Flächennutzungsplan kann von den beteiligten Gemeinden nur gemeinsam aufgehoben, geändert oder ergänzt werden; die Gemeinden können vereinbaren, dass sich die Bindung nur auf bestimmte räumliche oder sachliche Teilbereiche erstreckt. 4Ist eine gemeinsame Planung nur für räumliche oder sachliche Teilbereiche erforderlich, genügt anstelle eines gemeinsamen Flächennutzungsplans eine Vereinbarung der beteiligten Gemeinden über bestimmte Darstellungen in ihren Flächennutzungsplänen. 5Sind die Voraussetzungen für eine gemeinsame Planung nach Satz 1 und 4 entfallen oder ist ihr Zweck erreicht, können die beteiligten Gemeinden den Flächennutzungsplan für ihr Gemeindegebiet ändern oder ergänzen; vor Einleitung des Bauleitplanverfahrens ist die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich.
(2) 1Werden Gemeinden in ihrem Gebiet oder Bestand geändert oder geht die Zuständigkeit zur Aufstellung von Flächennutzungsplänen auf Verbände oder sonstige kommunale Körperschaften über, gelten unbeschadet abweichender landesrechtlicher Regelungen bestehende Flächennutzungspläne fort. 2Dies gilt auch für räumliche und sachliche Teile der Flächennutzungspläne. 3Die Befugnis und die Pflicht der Gemeinde, eines Verbands oder einer sonstigen Körperschaft, fortgeltende Flächennutzungspläne aufzuheben oder für das neue Gemeindegebiet zu ergänzen oder durch einen neuen Flächennutzungsplan zu ersetzen, bleiben unberührt.
(3) 1Verfahren zur Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bebauungsplänen können nach einer Gebiets- oder Bestandsänderung in ihrem jeweiligen Stand fortgeführt werden. 2Satz 1 gilt entsprechend bei Bildung von Planungsverbänden und für Zusammenschlüsse nach § 205 Absatz 6. 3Die höhere Verwaltungsbehörde kann verlangen, dass bestimmte Verfahrensabschnitte wiederholt werden.
Gemeinsamer Flächennutzungsplan, Bauleitplanung bei Bildung von Planungsverbänden und bei Gebiets- oder Bestandsänderung | Gemeinsamer Flächennutzungsplan, Bauleitplanung bei Bildung von Planungsverbänden und bei Gebiets- oder Bestandsänderung | ||||
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t | 1 | Gemeinsamer Flächennutzungsplan, Bauleitplanung bei Bildung von | t | 1 | Gemeinsamer Flächennutzungsplan, Bauleitplanung bei Bildung von |
2 | Planungsverbänden und bei Gebiets- oder Bestandsänderung | 2 | Planungsverbänden und bei Gebiets- oder Bestandsänderung |
Gemeinsamer Flächennutzungsplan, Bauleitplanung bei Bildung von Planungsverbänden und bei Gebiets- oder Bestandsänderung | Gemeinsamer Flächennutzungsplan, Bauleitplanung bei Bildung von Planungsverbänden und bei Gebiets- oder Bestandsänderung | ||||
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f | 1 | (1) Benachbarte Gemeinden sollen einen gemeinsamen Flächennutzungsplan | f | 1 | (1) Benachbarte Gemeinden sollen einen gemeinsamen Flächennutzungsplan |
2 | aufstellen, wenn ihre städtebauliche Entwicklung wesentlich durch gemeinsame | 2 | aufstellen, wenn ihre städtebauliche Entwicklung wesentlich durch gemeinsame | ||
3 | Voraussetzungen und Bedürfnisse bestimmt wird oder ein gemeinsamer | 3 | Voraussetzungen und Bedürfnisse bestimmt wird oder ein gemeinsamer | ||
4 | Flächennutzungsplan einen gerechten Ausgleich der verschiedenen Belange | 4 | Flächennutzungsplan einen gerechten Ausgleich der verschiedenen Belange | ||
5 | ermöglicht. Ein gemeinsamer Flächennutzungsplan soll insbesondere | 5 | ermöglicht. Ein gemeinsamer Flächennutzungsplan soll insbesondere | ||
t | 6 | aufgestellt werden, wenn die Ziele der Raumordnung oder wenn Einrichtungen und | t | 6 | aufgestellt werden, wenn die Ziele der Raumordnung, die Umsetzung eines |
7 | Wärmeplans oder mehrerer Wärmepläne sowie Einrichtungen und Anlagen des | ||||
7 | Anlagen des öffentlichen Verkehrs, sonstige Erschließungsanlagen sowie | 8 | öffentlichen Verkehrs, sonstige Erschließungsanlagen oder Gemeinbedarfs- oder | ||
8 | Gemeinbedarfs- oder sonstige Folgeeinrichtungen eine gemeinsame Planung | 9 | sonstige Folgeeinrichtungen eine gemeinsame Planung erfordern. Der | ||
9 | erfordern. Der gemeinsame Flächennutzungsplan kann von den beteiligten | 10 | gemeinsame Flächennutzungsplan kann von den beteiligten Gemeinden nur | ||
10 | Gemeinden nur gemeinsam aufgehoben, geändert oder ergänzt werden; die | 11 | gemeinsam aufgehoben, geändert oder ergänzt werden; die Gemeinden können | ||
11 | Gemeinden können vereinbaren, dass sich die Bindung nur auf bestimmte | 12 | vereinbaren, dass sich die Bindung nur auf bestimmte räumliche oder sachliche | ||
12 | räumliche oder sachliche Teilbereiche erstreckt. Ist eine gemeinsame | 13 | Teilbereiche erstreckt. Ist eine gemeinsame Planung nur für räumliche oder | ||
13 | Planung nur für räumliche oder sachliche Teilbereiche erforderlich, genügt | 14 | sachliche Teilbereiche erforderlich, genügt anstelle eines gemeinsamen | ||
14 | anstelle eines gemeinsamen Flächennutzungsplans eine Vereinbarung der | 15 | Flächennutzungsplans eine Vereinbarung der beteiligten Gemeinden über | ||
15 | beteiligten Gemeinden über bestimmte Darstellungen in ihren | 16 | bestimmte Darstellungen in ihren Flächennutzungsplänen. Sind die | ||
16 | Flächennutzungsplänen. Sind die Voraussetzungen für eine gemeinsame | 17 | Voraussetzungen für eine gemeinsame Planung nach Satz 1 und 4 entfallen oder | ||
17 | Planung nach Satz 1 und 4 entfallen oder ist ihr Zweck erreicht, können die | 18 | ist ihr Zweck erreicht, können die beteiligten Gemeinden den | ||
18 | beteiligten Gemeinden den Flächennutzungsplan für ihr Gemeindegebiet ändern | 19 | Flächennutzungsplan für ihr Gemeindegebiet ändern oder ergänzen; vor | ||
19 | oder ergänzen; vor Einleitung des Bauleitplanverfahrens ist die Zustimmung der | 20 | Einleitung des Bauleitplanverfahrens ist die Zustimmung der höheren | ||
20 | höheren Verwaltungsbehörde erforderlich. | 21 | Verwaltungsbehörde erforderlich. | ||
21 | (2) Werden Gemeinden in ihrem Gebiet oder Bestand geändert oder geht die | 22 | (2) Werden Gemeinden in ihrem Gebiet oder Bestand geändert oder geht die | ||
22 | Zuständigkeit zur Aufstellung von Flächennutzungsplänen auf Verbände oder | 23 | Zuständigkeit zur Aufstellung von Flächennutzungsplänen auf Verbände oder | ||
23 | sonstige kommunale Körperschaften über, gelten unbeschadet abweichender | 24 | sonstige kommunale Körperschaften über, gelten unbeschadet abweichender | ||
24 | landesrechtlicher Regelungen bestehende Flächennutzungspläne fort. Dies | 25 | landesrechtlicher Regelungen bestehende Flächennutzungspläne fort. Dies | ||
25 | gilt auch für räumliche und sachliche Teile der Flächennutzungspläne. Die | 26 | gilt auch für räumliche und sachliche Teile der Flächennutzungspläne. Die | ||
26 | Befugnis und die Pflicht der Gemeinde, eines Verbands oder einer sonstigen | 27 | Befugnis und die Pflicht der Gemeinde, eines Verbands oder einer sonstigen | ||
27 | Körperschaft, fortgeltende Flächennutzungspläne aufzuheben oder für das neue | 28 | Körperschaft, fortgeltende Flächennutzungspläne aufzuheben oder für das neue | ||
28 | Gemeindegebiet zu ergänzen oder durch einen neuen Flächennutzungsplan zu | 29 | Gemeindegebiet zu ergänzen oder durch einen neuen Flächennutzungsplan zu | ||
29 | ersetzen, bleiben unberührt. | 30 | ersetzen, bleiben unberührt. | ||
30 | (3) Verfahren zur Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von | 31 | (3) Verfahren zur Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von | ||
31 | Bebauungsplänen können nach einer Gebiets- oder Bestandsänderung in ihrem | 32 | Bebauungsplänen können nach einer Gebiets- oder Bestandsänderung in ihrem | ||
32 | jeweiligen Stand fortgeführt werden. Satz 1 gilt entsprechend bei Bildung | 33 | jeweiligen Stand fortgeführt werden. Satz 1 gilt entsprechend bei Bildung | ||
33 | von Planungsverbänden und für Zusammenschlüsse nach § 205 Absatz 6. Die | 34 | von Planungsverbänden und für Zusammenschlüsse nach § 205 Absatz 6. Die | ||
34 | höhere Verwaltungsbehörde kann verlangen, dass bestimmte Verfahrensabschnitte | 35 | höhere Verwaltungsbehörde kann verlangen, dass bestimmte Verfahrensabschnitte | ||
35 | wiederholt werden. | 36 | wiederholt werden. |
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