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Sie können sich § 9 BauGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:
1(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. 2Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.
(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur
1(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. 2Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. 3In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.
(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um
(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.
(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
(3) 1Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. 2Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.
(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.
(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:
(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.
1(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. 2Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.
(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.
(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.
Inhalt des Bebauungsplans | Inhalt des Bebauungsplans | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Inhalt des Bebauungsplans | t | 1 | Inhalt des Bebauungsplans |
Inhalt des Bebauungsplans | Inhalt des Bebauungsplans | ||||
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f | 1 | (1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden: | f | 1 | (1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden: |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | die Art und das Maß der baulichen Nutzung; | 3 | die Art und das Maß der baulichen Nutzung; | ||
4 | 2. | 4 | 2. | ||
5 | die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen | 5 | die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen | ||
6 | sowie die Stellung der baulichen Anlagen; | 6 | sowie die Stellung der baulichen Anlagen; | ||
7 | 2a. | 7 | 2a. | ||
8 | vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen; | 8 | vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen; | ||
9 | 3. | 9 | 3. | ||
10 | für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus | 10 | für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus | ||
11 | Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für | 11 | Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für | ||
12 | Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße; | 12 | Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße; | ||
13 | 4. | 13 | 4. | ||
14 | die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die | 14 | die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die | ||
15 | Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und | 15 | Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und | ||
16 | Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren | 16 | Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren | ||
17 | Einfahrten; | 17 | Einfahrten; | ||
18 | 5. | 18 | 5. | ||
19 | die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen; | 19 | die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen; | ||
20 | 6. | 20 | 6. | ||
21 | die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden; | 21 | die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden; | ||
22 | 7. | 22 | 7. | ||
23 | die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln | 23 | die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln | ||
24 | der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden | 24 | der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden | ||
25 | dürfen; | 25 | dürfen; | ||
26 | 8. | 26 | 8. | ||
27 | einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet | 27 | einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet | ||
28 | werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind; | 28 | werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind; | ||
29 | 9. | 29 | 9. | ||
30 | der besondere Nutzungszweck von Flächen; | 30 | der besondere Nutzungszweck von Flächen; | ||
31 | 10. | 31 | 10. | ||
32 | die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung; | 32 | die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung; | ||
33 | 11. | 33 | 11. | ||
34 | die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie | 34 | die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie | ||
35 | Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für | 35 | Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für | ||
36 | Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen | 36 | Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen | ||
37 | von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die | 37 | von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die | ||
38 | Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden; | 38 | Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden; | ||
39 | 12. | 39 | 12. | ||
40 | die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und | 40 | die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und | ||
41 | Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder | 41 | Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder | ||
42 | Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft- | 42 | Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft- | ||
43 | Wärme-Kopplung; | 43 | Wärme-Kopplung; | ||
44 | 13. | 44 | 13. | ||
45 | die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und | 45 | die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und | ||
46 | -leitungen; | 46 | -leitungen; | ||
47 | 14. | 47 | 14. | ||
48 | die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der | 48 | die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der | ||
49 | Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen; | 49 | Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen; | ||
50 | 15. | 50 | 15. | ||
51 | die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, | 51 | die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, | ||
52 | Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, | 52 | Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, | ||
53 | Friedhöfe; | 53 | Friedhöfe; | ||
n | n | 54 | 15a. | ||
55 | die Flächen zur Gewährleistung eines natürlichen Klimaschutzes; | ||||
54 | 16. | 56 | 16. | ||
55 | a) | 57 | a) | ||
56 | die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft, | 58 | die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft, | ||
57 | b) | 59 | b) | ||
t | 58 | die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des | t | 60 | die Flächen für Hochwasserschutzanlagen, für die Regelung des |
59 | Wasserabflusses, | 61 | Wasserabflusses, einschließlich des Niederschlagswassers aus | ||
62 | Starkregenereignissen, | ||||
60 | c) | 63 | c) | ||
61 | Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche | 64 | Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche | ||
62 | oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder | 65 | oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder | ||
63 | Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen | 66 | Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen | ||
64 | dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen, | 67 | dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen, | ||
65 | d) | 68 | d) | ||
66 | die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von | 69 | die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von | ||
67 | Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere | 70 | Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere | ||
68 | Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen; | 71 | Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen; | ||
69 | 17. | 72 | 17. | ||
70 | die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von | 73 | die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von | ||
71 | Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen; | 74 | Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen; | ||
72 | 18. | 75 | 18. | ||
73 | a) | 76 | a) | ||
74 | die Flächen für die Landwirtschaft und | 77 | die Flächen für die Landwirtschaft und | ||
75 | b) | 78 | b) | ||
76 | Wald; | 79 | Wald; | ||
77 | 19. | 80 | 19. | ||
78 | die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie | 81 | die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie | ||
79 | Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen; | 82 | Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen; | ||
80 | 20. | 83 | 20. | ||
81 | die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von | 84 | die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von | ||
82 | Boden, Natur und Landschaft; | 85 | Boden, Natur und Landschaft; | ||
83 | 21. | 86 | 21. | ||
84 | die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines | 87 | die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines | ||
85 | Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden | 88 | Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden | ||
86 | Flächen; | 89 | Flächen; | ||
87 | 22. | 90 | 22. | ||
88 | die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie | 91 | die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie | ||
89 | Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen; | 92 | Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen; | ||
90 | 23. | 93 | 23. | ||
91 | Gebiete, in denen | 94 | Gebiete, in denen | ||
92 | a) | 95 | a) | ||
93 | zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes- | 96 | zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes- | ||
94 | Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur | 97 | Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur | ||
95 | beschränkt verwendet werden dürfen, | 98 | beschränkt verwendet werden dürfen, | ||
96 | b) | 99 | b) | ||
97 | bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen | 100 | bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen | ||
98 | bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung | 101 | bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung | ||
99 | oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder | 102 | oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder | ||
100 | Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen, | 103 | Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen, | ||
101 | c) | 104 | c) | ||
102 | bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder | 105 | bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder | ||
103 | Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in | 106 | Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in | ||
104 | der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes- | 107 | der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes- | ||
105 | Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, | 108 | Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, | ||
106 | die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen | 109 | die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen | ||
107 | werden müssen; | 110 | werden müssen; | ||
108 | 24. | 111 | 24. | ||
109 | die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die | 112 | die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die | ||
110 | Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen | 113 | Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen | ||
111 | Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes- | 114 | Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes- | ||
112 | Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur | 115 | Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur | ||
113 | Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und | 116 | Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und | ||
114 | sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor | 117 | sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor | ||
115 | schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des | 118 | schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des | ||
116 | Immissionsschutzrechts unberührt bleiben; | 119 | Immissionsschutzrechts unberührt bleiben; | ||
117 | 25. | 120 | 25. | ||
118 | für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie | 121 | für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie | ||
119 | für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen | 122 | für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen | ||
120 | oder Wald festgesetzten Flächen | 123 | oder Wald festgesetzten Flächen | ||
121 | a) | 124 | a) | ||
122 | das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen, | 125 | das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen, | ||
123 | b) | 126 | b) | ||
124 | Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und | 127 | Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und | ||
125 | sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern; | 128 | sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern; | ||
126 | 26. | 129 | 26. | ||
127 | die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur | 130 | die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur | ||
128 | Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind. | 131 | Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind. | ||
129 | (1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 | 132 | (1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 | ||
130 | können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu | 133 | können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu | ||
131 | erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des | 134 | erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des | ||
132 | Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die | 135 | Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die | ||
133 | Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den | 136 | Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den | ||
134 | Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise | 137 | Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise | ||
135 | zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde | 138 | zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde | ||
136 | bereitgestellten Flächen. | 139 | bereitgestellten Flächen. | ||
137 | (2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass | 140 | (2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass | ||
138 | bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und | 141 | bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und | ||
139 | Anlagen nur | 142 | Anlagen nur | ||
140 | 1. | 143 | 1. | ||
141 | für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder | 144 | für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder | ||
142 | 2. | 145 | 2. | ||
143 | bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig | 146 | bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig | ||
144 | sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden. | 147 | sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden. | ||
145 | (2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder | 148 | (2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder | ||
146 | Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer | 149 | Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer | ||
147 | verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der | 150 | verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der | ||
148 | Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten | 151 | Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten | ||
149 | der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht | 152 | der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht | ||
150 | zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die | 153 | zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die | ||
151 | Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des | 154 | Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des | ||
152 | Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere | 155 | Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere | ||
153 | ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 | 156 | ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 | ||
154 | Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu | 157 | Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu | ||
155 | entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines | 158 | entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines | ||
156 | Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden | 159 | Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden | ||
157 | zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen | 160 | zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen | ||
158 | für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 | 161 | für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 | ||
159 | vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich | 162 | vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich | ||
160 | eingeleitet ist, vorgesehen sein. | 163 | eingeleitet ist, vorgesehen sein. | ||
161 | (2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, | 164 | (2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, | ||
162 | auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt | 165 | auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt | ||
163 | werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten | 166 | werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten | ||
164 | zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden | 167 | zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden | ||
165 | können, um | 168 | können, um | ||
166 | 1. | 169 | 1. | ||
167 | eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen | 170 | eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen | ||
168 | Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder | 171 | Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder | ||
169 | 2. | 172 | 2. | ||
170 | eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden | 173 | eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden | ||
171 | städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich | 174 | städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich | ||
172 | nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten, | 175 | nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten, | ||
173 | zu verhindern. | 176 | zu verhindern. | ||
174 | (2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 | 177 | (2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 | ||
175 | in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes- | 178 | in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes- | ||
176 | Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von | 179 | Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von | ||
177 | Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß | 180 | Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß | ||
178 | oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen | 181 | oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen | ||
179 | in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig | 182 | in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig | ||
180 | oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des | 183 | oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des | ||
181 | räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen | 184 | räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen | ||
182 | werden. | 185 | werden. | ||
183 | (2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem | 186 | (2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem | ||
184 | Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden | 187 | Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden | ||
185 | Festsetzungen getroffen werden: | 188 | Festsetzungen getroffen werden: | ||
186 | 1. | 189 | 1. | ||
187 | Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen; | 190 | Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen; | ||
188 | 2. | 191 | 2. | ||
189 | Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne | 192 | Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne | ||
190 | oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln | 193 | oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln | ||
191 | der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder | 194 | der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder | ||
192 | 3. | 195 | 3. | ||
193 | Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein | 196 | Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein | ||
194 | Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, | 197 | Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, | ||
195 | die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen | 198 | die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen | ||
196 | Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und | 199 | Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und | ||
197 | die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird. | 200 | die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird. | ||
198 | Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen | 201 | Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen | ||
199 | werden: | 202 | werden: | ||
200 | 1. | 203 | 1. | ||
201 | das Maß der baulichen Nutzung; | 204 | das Maß der baulichen Nutzung; | ||
202 | 2. | 205 | 2. | ||
203 | die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen | 206 | die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen | ||
204 | sowie die Stellung der baulichen Anlagen; | 207 | sowie die Stellung der baulichen Anlagen; | ||
205 | 3. | 208 | 3. | ||
206 | vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen; | 209 | vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen; | ||
207 | 4. | 210 | 4. | ||
208 | Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke; | 211 | Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke; | ||
209 | 5. | 212 | 5. | ||
210 | Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus | 213 | Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus | ||
211 | Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden. | 214 | Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden. | ||
212 | Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen | 215 | Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen | ||
213 | Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach | 216 | Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach | ||
214 | den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des | 217 | den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des | ||
215 | Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher | 218 | Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher | ||
216 | Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines | 219 | Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines | ||
217 | Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember | 220 | Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember | ||
218 | 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist | 221 | 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist | ||
219 | bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen. | 222 | bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen. | ||
220 | (3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt | 223 | (3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt | ||
221 | werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und | 224 | werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und | ||
222 | Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; | 225 | Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; | ||
223 | dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen | 226 | dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen | ||
224 | unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind. | 227 | unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind. | ||
225 | (4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht | 228 | (4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht | ||
226 | beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden | 229 | beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden | ||
227 | können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses | 230 | können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses | ||
228 | Gesetzbuchs Anwendung finden. | 231 | Gesetzbuchs Anwendung finden. | ||
229 | (5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden: | 232 | (5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden: | ||
230 | 1. | 233 | 1. | ||
231 | Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere | 234 | Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere | ||
232 | Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen | 235 | Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen | ||
233 | Naturgewalten erforderlich sind; | 236 | Naturgewalten erforderlich sind; | ||
234 | 2. | 237 | 2. | ||
235 | Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von | 238 | Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von | ||
236 | Mineralien bestimmt sind; | 239 | Mineralien bestimmt sind; | ||
237 | 3. | 240 | 3. | ||
238 | Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind. | 241 | Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind. | ||
239 | (6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, | 242 | (6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, | ||
240 | gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler | 243 | gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler | ||
241 | nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, | 244 | nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, | ||
242 | soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von | 245 | soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von | ||
243 | Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind. | 246 | Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind. | ||
244 | (6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des | 247 | (6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des | ||
245 | Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten | 248 | Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten | ||
246 | im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie | 249 | im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie | ||
247 | Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des | 250 | Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des | ||
248 | Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht | 251 | Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht | ||
249 | festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des | 252 | festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des | ||
250 | Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 | 253 | Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 | ||
251 | Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan | 254 | Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan | ||
252 | vermerkt werden. | 255 | vermerkt werden. | ||
253 | (7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs | 256 | (7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs | ||
254 | fest. | 257 | fest. | ||
255 | (8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a | 258 | (8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a | ||
256 | beizufügen. | 259 | beizufügen. |
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