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Sie können sich § 245a BauGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Regelungen zur Zulässigkeit von Anlagen zur Kinderbetreuung sowie von Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie und Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen in § 3 Absatz 2 Nummer 2 und § 14 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in der ab dem 20. September 2013 geltenden Fassung gelten vorbehaltlich des Satzes 2 und des Absatzes 2 auch für Bebauungspläne, die auf der Grundlage der Baunutzungsverordnung in einer Fassung vor dem 20. September 2013 in Kraft getreten sind. 2Satz 1 gilt nicht in Bezug auf Anlagen zur Kinderbetreuung, wenn vor dem 20. September 2013 die ausnahmsweise Zulässigkeit dieser Anlagen nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 der Baunutzungsverordnung in der vom 27. Januar 1990 bis zum 20. September 2013 geltenden Fassung durch Festsetzungen nach § 1 Absatz 6 Nummer 1, Absatz 8 und 9 der Baunutzungsverordnung ausgeschlossen worden ist.
(2) 1Die sich aus § 3 Absatz 2 Nummer 2 und § 14 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in der ab dem 20. September 2013 geltenden Fassung in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 ergebende Zulässigkeit von Anlagen zur Kinderbetreuung sowie von Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie und von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen kann durch Änderung der Bebauungspläne nach Maßgabe der Vorschriften der Baunutzungsverordnung eingeschränkt oder ausgeschlossen werden; hierauf sind die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung der Bauleitpläne, einschließlich der §§ 14 bis 18, anzuwenden. 2Das Verfahren für die Änderung von Bebauungsplänen nach Satz 1 kann vor dem 20. September 2013 eingeleitet werden.
(3) 1Darstellungen in Flächennutzungsplänen, die vor dem 20. September 2013 in Bezug auf bauliche Anlagen zur Tierhaltung im Sinne des § 35 Absatz 1 Nummer 4 die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 erzielt haben, haben diese Rechtswirkungen auch in Bezug auf bauliche Anlagen zur Tierhaltung im Sinne der ab dem 20. September 2013 geltenden Fassung des § 35 Absatz 1 Nummer 4. 2Wenn ein Fortgelten der Rechtswirkungen nach Satz 1 der ursprünglichen planerischen Zielsetzung widerspricht, stellt die Gemeinde dies in einem Beschluss fest, der ortsüblich bekannt zu machen ist. 3Mit der ortsüblichen Bekanntmachung des Beschlusses gelten die entsprechenden Darstellungen als aufgehoben; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen.
(4) Soweit für Zulassungsentscheidungen über Anlagen zur Tierhaltung, die dem § 35 Absatz 1 Nummer 4 unterfallen, vor Ablauf des 4. Juli 2012 bei der zuständigen Behörde ein Antrag eingegangen ist, ist § 35 Absatz 1 Nummer 4 in seiner bis zum 20. September 2013 geltenden Fassung anzuwenden.
(5) Soweit bei einer Zulassungsentscheidung über Anlagen zur Tierhaltung auf Grund von Absatz 4 § 35 Absatz 1 Nummer 4 in seiner bis zum Ablauf des 20. September 2013 geltenden Fassung anzuwenden war, ist die Änderung der danach errichteten baulichen Anlage zur Tierhaltung ebenfalls unter den Voraussetzungen des § 35 Absatz 1 Nummer 4 in seiner bis zum Ablauf des 20. September 2013 geltenden Fassung zulässig, wenn
Überleitungsvorschriften und Vorschriften im Zusammenhang mit dem Gesetz zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts | Überleitungsvorschriften und Vorschriften im Zusammenhang mit dem Gesetz zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts | ||||
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t | 1 | Überleitungsvorschriften und Vorschriften im Zusammenhang mit dem Gesetz zur | t | 1 | Überleitungsvorschriften und Vorschriften im Zusammenhang mit dem Gesetz zur |
2 | Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren | 2 | Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren | ||
3 | Fortentwicklung des Städtebaurechts | 3 | Fortentwicklung des Städtebaurechts |
Überleitungsvorschriften und Vorschriften im Zusammenhang mit dem Gesetz zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts | Überleitungsvorschriften und Vorschriften im Zusammenhang mit dem Gesetz zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts | ||||
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f | 1 | (1) Die Regelungen zur Zulässigkeit von Anlagen zur Kinderbetreuung sowie | f | 1 | (1) Die Regelungen zur Zulässigkeit von Anlagen zur Kinderbetreuung sowie |
2 | von Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie und Kraft-Wärme- | 2 | von Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie und Kraft-Wärme- | ||
3 | Kopplungsanlagen in § 3 Absatz 2 Nummer 2 und § 14 Absatz 3 der | 3 | Kopplungsanlagen in § 3 Absatz 2 Nummer 2 und § 14 Absatz 3 der | ||
4 | Baunutzungsverordnung in der ab dem 20. September 2013 geltenden Fassung | 4 | Baunutzungsverordnung in der ab dem 20. September 2013 geltenden Fassung | ||
5 | gelten vorbehaltlich des Satzes 2 und des Absatzes 2 auch für Bebauungspläne, | 5 | gelten vorbehaltlich des Satzes 2 und des Absatzes 2 auch für Bebauungspläne, | ||
6 | die auf der Grundlage der Baunutzungsverordnung in einer Fassung vor dem 20. | 6 | die auf der Grundlage der Baunutzungsverordnung in einer Fassung vor dem 20. | ||
7 | September 2013 in Kraft getreten sind. Satz 1 gilt nicht in Bezug auf | 7 | September 2013 in Kraft getreten sind. Satz 1 gilt nicht in Bezug auf | ||
8 | Anlagen zur Kinderbetreuung, wenn vor dem 20. September 2013 die ausnahmsweise | 8 | Anlagen zur Kinderbetreuung, wenn vor dem 20. September 2013 die ausnahmsweise | ||
9 | Zulässigkeit dieser Anlagen nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 der | 9 | Zulässigkeit dieser Anlagen nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 der | ||
10 | Baunutzungsverordnung in der vom 27. Januar 1990 bis zum 20. September 2013 | 10 | Baunutzungsverordnung in der vom 27. Januar 1990 bis zum 20. September 2013 | ||
11 | geltenden Fassung durch Festsetzungen nach § 1 Absatz 6 Nummer 1, Absatz 8 und | 11 | geltenden Fassung durch Festsetzungen nach § 1 Absatz 6 Nummer 1, Absatz 8 und | ||
12 | 9 der Baunutzungsverordnung ausgeschlossen worden ist. | 12 | 9 der Baunutzungsverordnung ausgeschlossen worden ist. | ||
13 | (2) Die sich aus § 3 Absatz 2 Nummer 2 und § 14 Absatz 3 der | 13 | (2) Die sich aus § 3 Absatz 2 Nummer 2 und § 14 Absatz 3 der | ||
14 | Baunutzungsverordnung in der ab dem 20. September 2013 geltenden Fassung in | 14 | Baunutzungsverordnung in der ab dem 20. September 2013 geltenden Fassung in | ||
15 | Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 ergebende Zulässigkeit von Anlagen zur | 15 | Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 ergebende Zulässigkeit von Anlagen zur | ||
16 | Kinderbetreuung sowie von Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie und | 16 | Kinderbetreuung sowie von Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie und | ||
17 | von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen kann durch Änderung der Bebauungspläne nach | 17 | von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen kann durch Änderung der Bebauungspläne nach | ||
18 | Maßgabe der Vorschriften der Baunutzungsverordnung eingeschränkt oder | 18 | Maßgabe der Vorschriften der Baunutzungsverordnung eingeschränkt oder | ||
19 | ausgeschlossen werden; hierauf sind die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über | 19 | ausgeschlossen werden; hierauf sind die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über | ||
20 | die Aufstellung der Bauleitpläne, einschließlich der §§ 14 bis 18, anzuwenden. | 20 | die Aufstellung der Bauleitpläne, einschließlich der §§ 14 bis 18, anzuwenden. | ||
21 | Das Verfahren für die Änderung von Bebauungsplänen nach Satz 1 kann vor | 21 | Das Verfahren für die Änderung von Bebauungsplänen nach Satz 1 kann vor | ||
22 | dem 20. September 2013 eingeleitet werden. | 22 | dem 20. September 2013 eingeleitet werden. | ||
23 | (3) Darstellungen in Flächennutzungsplänen, die vor dem 20. September 2013 | 23 | (3) Darstellungen in Flächennutzungsplänen, die vor dem 20. September 2013 | ||
24 | in Bezug auf bauliche Anlagen zur Tierhaltung im Sinne des § 35 Absatz 1 | 24 | in Bezug auf bauliche Anlagen zur Tierhaltung im Sinne des § 35 Absatz 1 | ||
25 | Nummer 4 die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 erzielt haben, haben | 25 | Nummer 4 die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 erzielt haben, haben | ||
26 | diese Rechtswirkungen auch in Bezug auf bauliche Anlagen zur Tierhaltung im | 26 | diese Rechtswirkungen auch in Bezug auf bauliche Anlagen zur Tierhaltung im | ||
27 | Sinne der ab dem 20. September 2013 geltenden Fassung des § 35 Absatz 1 Nummer | 27 | Sinne der ab dem 20. September 2013 geltenden Fassung des § 35 Absatz 1 Nummer | ||
28 | 4. Wenn ein Fortgelten der Rechtswirkungen nach Satz 1 der ursprünglichen | 28 | 4. Wenn ein Fortgelten der Rechtswirkungen nach Satz 1 der ursprünglichen | ||
29 | planerischen Zielsetzung widerspricht, stellt die Gemeinde dies in einem | 29 | planerischen Zielsetzung widerspricht, stellt die Gemeinde dies in einem | ||
30 | Beschluss fest, der ortsüblich bekannt zu machen ist. Mit der ortsüblichen | 30 | Beschluss fest, der ortsüblich bekannt zu machen ist. Mit der ortsüblichen | ||
31 | Bekanntmachung des Beschlusses gelten die entsprechenden Darstellungen als | 31 | Bekanntmachung des Beschlusses gelten die entsprechenden Darstellungen als | ||
32 | aufgehoben; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen. | 32 | aufgehoben; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen. | ||
33 | (4) Soweit für Zulassungsentscheidungen über Anlagen zur Tierhaltung, die dem | 33 | (4) Soweit für Zulassungsentscheidungen über Anlagen zur Tierhaltung, die dem | ||
34 | § 35 Absatz 1 Nummer 4 unterfallen, vor Ablauf des 4. Juli 2012 bei der | 34 | § 35 Absatz 1 Nummer 4 unterfallen, vor Ablauf des 4. Juli 2012 bei der | ||
35 | zuständigen Behörde ein Antrag eingegangen ist, ist § 35 Absatz 1 Nummer 4 in | 35 | zuständigen Behörde ein Antrag eingegangen ist, ist § 35 Absatz 1 Nummer 4 in | ||
36 | seiner bis zum 20. September 2013 geltenden Fassung anzuwenden. | 36 | seiner bis zum 20. September 2013 geltenden Fassung anzuwenden. | ||
37 | (5) Soweit bei einer Zulassungsentscheidung über Anlagen zur Tierhaltung auf | 37 | (5) Soweit bei einer Zulassungsentscheidung über Anlagen zur Tierhaltung auf | ||
38 | Grund von Absatz 4 § 35 Absatz 1 Nummer 4 in seiner bis zum Ablauf des 20. | 38 | Grund von Absatz 4 § 35 Absatz 1 Nummer 4 in seiner bis zum Ablauf des 20. | ||
39 | September 2013 geltenden Fassung anzuwenden war, ist die Änderung der danach | 39 | September 2013 geltenden Fassung anzuwenden war, ist die Änderung der danach | ||
40 | errichteten baulichen Anlage zur Tierhaltung ebenfalls unter den | 40 | errichteten baulichen Anlage zur Tierhaltung ebenfalls unter den | ||
41 | Voraussetzungen des § 35 Absatz 1 Nummer 4 in seiner bis zum Ablauf des 20. | 41 | Voraussetzungen des § 35 Absatz 1 Nummer 4 in seiner bis zum Ablauf des 20. | ||
42 | September 2013 geltenden Fassung zulässig, wenn | 42 | September 2013 geltenden Fassung zulässig, wenn | ||
43 | 1. | 43 | 1. | ||
44 | es sich ausschließlich um eine Änderung zur Umsetzung eines Betriebs- und | 44 | es sich ausschließlich um eine Änderung zur Umsetzung eines Betriebs- und | ||
45 | Umbaukonzepts zur Umstellung der vorhandenen Haltungseinrichtungen auf | 45 | Umbaukonzepts zur Umstellung der vorhandenen Haltungseinrichtungen auf | ||
46 | Haltungseinrichtungen zum Halten von Jungsauen und Sauen, das den Anforderungen | 46 | Haltungseinrichtungen zum Halten von Jungsauen und Sauen, das den Anforderungen | ||
47 | des § 30 Absatz 2 und 2a der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung in der | 47 | des § 30 Absatz 2 und 2a der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung in der | ||
48 | Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 2043), die zuletzt | 48 | Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 2043), die zuletzt | ||
49 | durch Artikel 1a der Verordnung vom 29. Januar 2021 (BGBl. I S. 146) geändert | 49 | durch Artikel 1a der Verordnung vom 29. Januar 2021 (BGBl. I S. 146) geändert | ||
50 | worden ist, jeweils in Verbindung mit § 24 Absatz 2 der Tierschutz- | 50 | worden ist, jeweils in Verbindung mit § 24 Absatz 2 der Tierschutz- | ||
51 | Nutztierhaltungsverordnung, genügt, oder eines Betriebs- und Umbaukonzepts zur | 51 | Nutztierhaltungsverordnung, genügt, oder eines Betriebs- und Umbaukonzepts zur | ||
52 | Umstellung der vorhandenen Abferkelbuchten auf Abferkelbuchten zum Halten von | 52 | Umstellung der vorhandenen Abferkelbuchten auf Abferkelbuchten zum Halten von | ||
53 | Jungsauen und Sauen, das den Anforderungen des § 24 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 | 53 | Jungsauen und Sauen, das den Anforderungen des § 24 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 | ||
54 | sowie § 30 Absatz 2b der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung genügt, handelt | 54 | sowie § 30 Absatz 2b der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung genügt, handelt | ||
55 | sowie | 55 | sowie | ||
56 | 2. | 56 | 2. | ||
57 | die Anzahl der Tierplätze nicht erhöht und die Tierart im Sinne der Nummer | 57 | die Anzahl der Tierplätze nicht erhöht und die Tierart im Sinne der Nummer | ||
58 | 7.8 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht | 58 | 7.8 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht | ||
59 | geändert wird. | 59 | geändert wird. | ||
60 | Satz 1 gilt auch für bauliche Anlagen zur Tierhaltung im Außenbereich nach § | 60 | Satz 1 gilt auch für bauliche Anlagen zur Tierhaltung im Außenbereich nach § | ||
61 | 35, die dem Anwendungsbereich des § 35 Absatz 1 Nummer 1 nicht oder nicht mehr | 61 | 35, die dem Anwendungsbereich des § 35 Absatz 1 Nummer 1 nicht oder nicht mehr | ||
62 | unterfallen und deren Zulassungsentscheidung vor dem 20. September 2013 | 62 | unterfallen und deren Zulassungsentscheidung vor dem 20. September 2013 | ||
63 | getroffen worden ist. Unbeschadet von Satz 1 und 2 bleibt die Möglichkeit, ein | 63 | getroffen worden ist. Unbeschadet von Satz 1 und 2 bleibt die Möglichkeit, ein | ||
64 | Vorhaben nach § 35 zuzulassen. | 64 | Vorhaben nach § 35 zuzulassen. | ||
t | t | 65 | (6) Soweit bei einer Zulassungsentscheidung über Anlagen zur Tierhaltung auf | ||
66 | Grund von Absatz 4 § 35 Absatz 1 Nummer 4 in seiner bis zum Ablauf des 20. | ||||
67 | September 2013 geltenden Fassung anzuwenden war, ist die Änderung der danach | ||||
68 | errichteten baulichen Anlage zur Tierhaltung ebenfalls unter den | ||||
69 | Voraussetzungen des § 35 Absatz 1 Nummer 4 in seiner bis zum Ablauf des 20. | ||||
70 | September 2013 geltenden Fassung zulässig, wenn | ||||
71 | 1. | ||||
72 | es sich ausschließlich um eine Änderung handelt, durch die eine vorhandene | ||||
73 | bauliche Anlage zur Tierhaltung auf eine bauliche Anlage zur Tierhaltung | ||||
74 | umgestellt wird, die den Anforderungen an die Haltungsform Frischluftstall, | ||||
75 | Auslauf/Weide oder Bio im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 des | ||||
76 | Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes vom 17. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 220) in | ||||
77 | der jeweils geltenden Fassung genügt, | ||||
78 | 2. | ||||
79 | die Tierart im Sinne der Nummern 7.1 bis 7.9 der Anlage 1 zum Gesetz über | ||||
80 | die Umweltverträglichkeitsprüfung, die bis zur Änderung in der baulichen Anlage | ||||
81 | zur Tierhaltung gehalten wurde, nicht geändert wird, es sei denn, mit der | ||||
82 | Änderung erfolgt zugleich ein Wechsel in eine höhere Haltungsform im Sinne des § | ||||
83 | 4 Absatz 1 des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes und | ||||
84 | 3. | ||||
85 | durch die Änderung die Grundfläche und die Höhe der baulichen Anlage zur | ||||
86 | Tierhaltung nur insoweit vergrößert wird, als dies unter Beibehaltung der vor | ||||
87 | dem Umbau zulässigen Höchsttierzahl zur Erfüllung der Anforderungen an die | ||||
88 | Haltungsform Frischluftstall, Auslauf/Weide oder Bio im Sinne des § 4 Absatz 1 | ||||
89 | Nummer 3 bis 5 des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes erforderlich ist, wobei | ||||
90 | Flächen für einen Auslauf, der den Anforderungen an die Haltungsform | ||||
91 | Frischluftstall, Auslauf/Weide oder Bio im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 | ||||
92 | des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes genügt, nicht in die Grundfläche | ||||
93 | einzurechnen sind. | ||||
94 | Bei einer Änderung der Tierart im Sinne von Satz 1 Nummer 2 bestimmt sich die | ||||
95 | zulässige Höchsttierzahl im Sinne von Satz 1 Nummer 3 durch die Umrechnung | ||||
96 | über Großvieheinheiten im Sinne des Anhangs A der technischen Regel VDI 3894 | ||||
97 | Blatt 1 Ausgabe September 2011, die bei der Beuth Verlag GmbH, Berlin, zu | ||||
98 | beziehen ist. Satz 1 gilt auch für bauliche Anlagen zur Tierhaltung im | ||||
99 | Außenbereich nach § 35, die dem Anwendungsbereich des § 35 Absatz 1 Nummer 1 | ||||
100 | nicht oder nicht mehr unterfallen und deren Zulassungsentscheidung vor dem 20. | ||||
101 | September 2013 getroffen worden ist. Satz 1 gilt entsprechend für den Rückbau | ||||
102 | einer vorhandenen baulichen Anlage zur Tierhaltung und die Errichtung eines | ||||
103 | gleichartigen Ersatzbaus, wenn | ||||
104 | 1. | ||||
105 | hierdurch keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als im | ||||
106 | Fall der Änderung, insbesondere wenn auch die Bodenversiegelung durch die | ||||
107 | zurückzubauende Anlage beseitigt wird, | ||||
108 | 2. | ||||
109 | der Standort des Ersatzbaus im räumlichen Zusammenhang mit dem Standort der | ||||
110 | zurückzubauenden Anlage steht und | ||||
111 | 3. | ||||
112 | die Errichtung des Ersatzbaus mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist. | ||||
113 | Für Änderungen an baulichen Anlagen zur Tierhaltung, auf deren | ||||
114 | Zulassungsentscheidung dieses Gesetz in seiner ab dem 20. September 2013 | ||||
115 | geltenden Fassung anzuwenden war, soll eine Befreiung nach § 31 Absatz 2 | ||||
116 | erteilt werden, wenn das Änderungsvorhaben die Voraussetzung von Satz 1 | ||||
117 | erfüllt. Satz 4 gilt entsprechend. Unbeschadet der Sätze 1 bis 5 bleibt die | ||||
118 | Möglichkeit, ein Vorhaben nach § 35 zuzulassen. |
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