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Sie können sich § 245f BauGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Abweichend von § 233 Absatz 1 ist § 6 Absatz 4 in der Fassung dieses Gesetzes anzuwenden, wenn der Genehmigungsantrag bei der höheren Verwaltungsbehörde nach dem 7. Juli 2023 eingegangen ist.
(2) Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauweisen evaluiert die Auswirkungen der Änderungen der §§ 3, 4, 4a und 200 zur Digitalisierung und die Änderung des § 6 zur Fristverkürzung auf die Bauleitplanverfahren bis zum 31. Dezember 2027.
Überleitungsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften; Evaluierung | Überleitungsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften; Evaluierung | ||||
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t | 1 | Überleitungsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Stärkung der | t | 1 | Überleitungsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Stärkung der |
2 | Digitalisierung im Bauleitplanverfahren und zur Änderung weiterer | 2 | Digitalisierung im Bauleitplanverfahren und zur Änderung weiterer | ||
3 | Vorschriften; Evaluierung | 3 | Vorschriften; Evaluierung |
Überleitungsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften; Evaluierung | Überleitungsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften; Evaluierung | ||||
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f | 1 | (1) Abweichend von § 233 Absatz 1 ist § 6 Absatz 4 in der Fassung dieses | f | 1 | (1) Abweichend von § 233 Absatz 1 ist § 6 Absatz 4 in der Fassung dieses |
2 | Gesetzes anzuwenden, wenn der Genehmigungsantrag bei der höheren | 2 | Gesetzes anzuwenden, wenn der Genehmigungsantrag bei der höheren | ||
3 | Verwaltungsbehörde nach dem 7. Juli 2023 eingegangen ist. | 3 | Verwaltungsbehörde nach dem 7. Juli 2023 eingegangen ist. | ||
t | 4 | (2) Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauweisen evaluiert | t | 4 | (2) Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen evaluiert |
5 | die Auswirkungen der Änderungen der §§ 3, 4, 4a und 200 zur Digitalisierung | 5 | die Auswirkungen der Änderungen der §§ 3, 4, 4a und 200 zur Digitalisierung | ||
6 | und die Änderung des § 6 zur Fristverkürzung auf die Bauleitplanverfahren bis | 6 | und die Änderung des § 6 zur Fristverkürzung auf die Bauleitplanverfahren bis | ||
7 | zum 31. Dezember 2027. | 7 | zum 31. Dezember 2027. |
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