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Sie können sich § 249a BauGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Ein Vorhaben, das der Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff dient und in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einer Anlage zur Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach § 35 Absatz 1 Nummer 5 steht, gilt unter den in Absatz 4 genannten weiteren Voraussetzungen ebenfalls als Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 5.
(2) Ein Vorhaben, das der Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff dient und in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einer Anlage zur Nutzung solarer Strahlungsenergie nach § 35 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b steht, gilt unter den in Absatz 4 genannten weiteren Voraussetzungen ebenfalls als Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b.
(3) Ein Vorhaben, das der Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff dient, ist unter den in den Absätzen 4 und 5 genannten weiteren Voraussetzungen im Außenbereich auch dann zulässig, wenn es im unmittelbar an eine vorhandene Anlage zur Nutzung solarer Strahlungsenergie anschließenden Außenbereich verwirklicht werden soll und der dieser Anlage zugrunde liegende Bebauungsplan vor dem 1. Januar 2023 öffentlich ausgelegt worden ist.
(4) Ein Vorhaben ist nach den Absätzen 1 bis 3 nur zulässig, wenn
(5) Ein Vorhaben ist nach Absatz 3 nur zulässig, wenn ergänzend zu den in Absatz 4 genannten Voraussetzungen
Sonderregelung für Vorhaben zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff aus erneuerbaren Energien | Sonderregelung für Vorhaben zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff aus erneuerbaren Energien | ||||
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t | 1 | Sonderregelung für Vorhaben zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff | t | 1 | Sonderregelung für Vorhaben zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff |
2 | aus erneuerbaren Energien | 2 | aus erneuerbaren Energien |
Sonderregelung für Vorhaben zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff aus erneuerbaren Energien | Sonderregelung für Vorhaben zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff aus erneuerbaren Energien | ||||
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f | 1 | (1) Ein Vorhaben, das der Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff dient | f | 1 | (1) Ein Vorhaben, das der Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff dient |
2 | und in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einer Anlage zur | 2 | und in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einer Anlage zur | ||
3 | Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach § 35 Absatz 1 | 3 | Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach § 35 Absatz 1 | ||
4 | Nummer 5 steht, gilt unter den in Absatz 4 genannten weiteren Voraussetzungen | 4 | Nummer 5 steht, gilt unter den in Absatz 4 genannten weiteren Voraussetzungen | ||
5 | ebenfalls als Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 5. | 5 | ebenfalls als Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 5. | ||
6 | (2) Ein Vorhaben, das der Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff dient | 6 | (2) Ein Vorhaben, das der Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff dient | ||
7 | und in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einer Anlage zur Nutzung | 7 | und in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einer Anlage zur Nutzung | ||
n | 8 | solarer Strahlungsenergie nach § 35 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b steht, gilt | n | 8 | solarer Strahlungsenergie nach § 35 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b oder Nummer |
9 | unter den in Absatz 4 genannten weiteren Voraussetzungen ebenfalls als | 9 | 9 steht, gilt unter den in Absatz 4 genannten weiteren Voraussetzungen | ||
10 | Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b. | 10 | ebenfalls als Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b oder Nummer 9. | ||
11 | (3) Ein Vorhaben, das der Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff dient, | 11 | (3) Ein Vorhaben, das der Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff dient, | ||
12 | ist unter den in den Absätzen 4 und 5 genannten weiteren Voraussetzungen im | 12 | ist unter den in den Absätzen 4 und 5 genannten weiteren Voraussetzungen im | ||
13 | Außenbereich auch dann zulässig, wenn es im unmittelbar an eine vorhandene | 13 | Außenbereich auch dann zulässig, wenn es im unmittelbar an eine vorhandene | ||
14 | Anlage zur Nutzung solarer Strahlungsenergie anschließenden Außenbereich | 14 | Anlage zur Nutzung solarer Strahlungsenergie anschließenden Außenbereich | ||
15 | verwirklicht werden soll und der dieser Anlage zugrunde liegende Bebauungsplan | 15 | verwirklicht werden soll und der dieser Anlage zugrunde liegende Bebauungsplan | ||
16 | vor dem 1. Januar 2023 öffentlich ausgelegt worden ist. | 16 | vor dem 1. Januar 2023 öffentlich ausgelegt worden ist. | ||
17 | (4) Ein Vorhaben ist nach den Absätzen 1 bis 3 nur zulässig, wenn | 17 | (4) Ein Vorhaben ist nach den Absätzen 1 bis 3 nur zulässig, wenn | ||
18 | 1. | 18 | 1. | ||
19 | durch technische Vorkehrungen sichergestellt ist, dass der Wasserstoff | 19 | durch technische Vorkehrungen sichergestellt ist, dass der Wasserstoff | ||
20 | ausschließlich aus dem Strom der in Absatz 1, 2 oder 3 genannten Anlage oder | 20 | ausschließlich aus dem Strom der in Absatz 1, 2 oder 3 genannten Anlage oder | ||
21 | ergänzend dazu aus dem Strom sonstiger Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien | 21 | ergänzend dazu aus dem Strom sonstiger Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien | ||
22 | erzeugt wird, | 22 | erzeugt wird, | ||
23 | 2. | 23 | 2. | ||
24 | die Größe der Grundfläche der zum Vorhaben gehörenden baulichen Anlagen 100 | 24 | die Größe der Grundfläche der zum Vorhaben gehörenden baulichen Anlagen 100 | ||
25 | Quadratmeter und der Höhenunterschied zwischen der Geländeoberfläche im Mittel | 25 | Quadratmeter und der Höhenunterschied zwischen der Geländeoberfläche im Mittel | ||
26 | und dem höchsten Punkt der baulichen Anlagen 3,5 Meter nicht überschreitet, | 26 | und dem höchsten Punkt der baulichen Anlagen 3,5 Meter nicht überschreitet, | ||
27 | 3. | 27 | 3. | ||
28 | die in Absatz 1, 2 oder 3 genannte Anlage oder die sonstigen Anlagen zur | 28 | die in Absatz 1, 2 oder 3 genannte Anlage oder die sonstigen Anlagen zur | ||
29 | Nutzung erneuerbarer Energien nach Nummer 1 nicht bereits mit einem anderen | 29 | Nutzung erneuerbarer Energien nach Nummer 1 nicht bereits mit einem anderen | ||
30 | Vorhaben zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff verbunden sind und | 30 | Vorhaben zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff verbunden sind und | ||
31 | 4. | 31 | 4. | ||
32 | die Kapazität des Wasserstoffspeichers, sofern das Vorhaben einen solchen | 32 | die Kapazität des Wasserstoffspeichers, sofern das Vorhaben einen solchen | ||
33 | umfasst, die in der Spalte 4 zu der Zeile 2.44 der Stoffliste in Anhang I der | 33 | umfasst, die in der Spalte 4 zu der Zeile 2.44 der Stoffliste in Anhang I der | ||
34 | Störfall-Verordnung genannte Mengenschwelle für Wasserstoff nicht erreicht. | 34 | Störfall-Verordnung genannte Mengenschwelle für Wasserstoff nicht erreicht. | ||
35 | (5) Ein Vorhaben ist nach Absatz 3 nur zulässig, wenn ergänzend zu den in | 35 | (5) Ein Vorhaben ist nach Absatz 3 nur zulässig, wenn ergänzend zu den in | ||
36 | Absatz 4 genannten Voraussetzungen | 36 | Absatz 4 genannten Voraussetzungen | ||
37 | 1. | 37 | 1. | ||
38 | dem Vorhaben öffentliche Belange im Sinne des § 35 Absatz 3 nicht | 38 | dem Vorhaben öffentliche Belange im Sinne des § 35 Absatz 3 nicht | ||
39 | entgegenstehen und das Vorhaben den Zielen der Raumordnung entsprechend § 35 | 39 | entgegenstehen und das Vorhaben den Zielen der Raumordnung entsprechend § 35 | ||
40 | Absatz 3 Satz 2 nicht widerspricht, | 40 | Absatz 3 Satz 2 nicht widerspricht, | ||
41 | 2. | 41 | 2. | ||
42 | die ausreichende Erschließung des Vorhabens gesichert ist und | 42 | die ausreichende Erschließung des Vorhabens gesichert ist und | ||
43 | 3. | 43 | 3. | ||
44 | die Voraussetzungen des § 35 Absatz 5 Satz 2 erster Halbsatz und Satz 3 | 44 | die Voraussetzungen des § 35 Absatz 5 Satz 2 erster Halbsatz und Satz 3 | ||
45 | gegeben sind. | 45 | gegeben sind. | ||
t | t | 46 | § 36 ist entsprechend anzuwenden. |
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