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Sie können sich § 246c BauGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1In Gemeinden, die von einer Hochwasserkatastrophe im Gemeindegebiet betroffen sind, kann bei der Zulassung von Vorhaben, die die Errichtung mobiler baulicher Anlagen zur Wohnnutzung, mobiler Infrastruktureinrichtungen oder mobiler baulicher Anlagen für Läden oder nicht störende Handwerksbetriebe zur Deckung des täglichen Bedarfs der Bewohner der Umgebung zum Inhalt haben, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 von den Vorschriften dieses Gesetzbuchs oder den auf Grund dieses Gesetzbuchs erlassenen Vorschriften in erforderlichem Umfang auf längstens fünf Jahre befristet abgewichen werden, wenn diese dringend benötigten baulichen Anlagen oder dringend benötigten Infrastruktureinrichtungen im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, als mobile oder nicht mobile Anlagen nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stehen. 2Satz 1 ist entsprechend anwendbar, wenn das Vorhaben in einer Nachbargemeinde einer Gemeinde im Sinne des Satzes 1 ausgeführt werden soll und dringend benötigte in Satz 1 genannte bauliche Anlagen oder dringend benötigte Infrastruktureinrichtungen im Gebiet der betroffenen Gemeinde und in dieser Nachbargemeinde als mobile oder nicht mobile Anlagen nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stehen.
(2) Bei Vorhaben nach Absatz 1 im Außenbereich gilt § 18 Absatz 3 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 entsprechend.
(3) 1Die Befristung in Absatz 1 auf den Ablauf des 31. Dezember 2022 bezieht sich auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Zulassungsverfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. 2Die in Absatz 1 genannte Frist von fünf Jahren bezieht sich auf die Geltungsdauer der Genehmigung.
(4) Die Länder können durch Landesrecht ergänzende Bestimmungen zum Rückbau der in Absatz 1 genannten Vorhaben treffen.
(5) 1§ 36 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass das Einvernehmen nur dann aus den sich aus den §§ 31, 33 bis 35 ergebenden Gründen versagt werden kann, wenn die städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets der Gemeinde, in der das Vorhaben ausgeführt werden soll, beeinträchtigt würde. 2Abweichend von § 36 Absatz 2 Satz 2 gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 das Einvernehmen als erteilt, wenn es nicht innerhalb eines Monats verweigert wird.
Sonderregelungen für bestimmte mobile bauliche Anlagen und mobile Infrastruktureinrichtungen in von Hochwasserkatastrophen betroffenen Gemeinden | Abweichungen vom Baugesetzbuch für den Wiederaufbau im Katastrophenfall; Verordnungsermächtigung | ||||
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t | 1 | Sonderregelungen für bestimmte mobile bauliche Anlagen und mobile | t | 1 | Abweichungen vom Baugesetzbuch für den Wiederaufbau im Katastrophenfall; |
2 | Infrastruktureinrichtungen in von Hochwasserkatastrophen betroffenen Gemeinden | 2 | Verordnungsermächtigung |
Sonderregelungen für bestimmte mobile bauliche Anlagen und mobile Infrastruktureinrichtungen in von Hochwasserkatastrophen betroffenen Gemeinden | Abweichungen vom Baugesetzbuch für den Wiederaufbau im Katastrophenfall; Verordnungsermächtigung | ||||
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n | 1 | (1) In Gemeinden, die von einer Hochwasserkatastrophe im Gemeindegebiet | n | 1 | (1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung |
2 | betroffen sind, kann bei der Zulassung von Vorhaben, die die Errichtung | 2 | Wiederaufbaugebiete zu bestimmen. Ein Wiederaufbaugebiet ist ein Gebiet, | ||
3 | mobiler baulicher Anlagen zur Wohnnutzung, mobiler Infrastruktureinrichtungen | 3 | in dem ein Katastrophenfall zu einer so erheblichen Schädigung oder | ||
4 | oder mobiler baulicher Anlagen für Läden oder nicht störende Handwerksbetriebe | 4 | unmittelbaren Gefährdung der Bausubstanz nicht nur einzelner baulicher Anlagen | ||
5 | zur Deckung des täglichen Bedarfs der Bewohner der Umgebung zum Inhalt haben, | 5 | geführt hat, dass zum Zwecke der Katastrophenbewältigung eine oder mehrere der | ||
6 | bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 von den Vorschriften dieses Gesetzbuchs | 6 | in Absatz 2 aufgeführten Abweichungen von den Vorschriften dieses Gesetzbuchs | ||
7 | oder den auf Grund dieses Gesetzbuchs erlassenen Vorschriften in | 7 | oder von den auf Grund dieses Gesetzbuchs erlassenen Vorschriften erforderlich | ||
8 | erforderlichem Umfang auf längstens fünf Jahre befristet abgewichen werden, | 8 | sind. | ||
9 | wenn diese dringend benötigten baulichen Anlagen oder dringend benötigten | 9 | (2) In der Rechtsverordnung kann vorgesehen werden, dass | ||
10 | Infrastruktureinrichtungen im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen | 10 | 1. | ||
11 | sollen, als mobile oder nicht mobile Anlagen nicht oder nicht rechtzeitig zur | 11 | zugunsten eines Vorhabens im Wiederaufbaugebiet oder in einer benachbarten | ||
12 | Verfügung stehen. Satz 1 ist entsprechend anwendbar, wenn das Vorhaben in | 12 | Gemeinde, das die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer dringend | ||
13 | einer Nachbargemeinde einer Gemeinde im Sinne des Satzes 1 ausgeführt werden | 13 | benötigten baulichen Anlage oder Infrastruktureinrichtung zum Inhalt hat, | ||
14 | soll und dringend benötigte in Satz 1 genannte bauliche Anlagen oder dringend | 14 | vorübergehend von den §§ 29 bis 35 abgewichen werden kann, wenn diese oder | ||
15 | benötigte Infrastruktureinrichtungen im Gebiet der betroffenen Gemeinde und in | 15 | vergleichbare Anlagen oder Einrichtungen bei Anwendung der genannten | ||
16 | dieser Nachbargemeinde als mobile oder nicht mobile Anlagen nicht oder nicht | 16 | Vorschriften im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder | ||
17 | rechtzeitig zur Verfügung stehen. | 17 | nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden könnten; ergänzend sind die | ||
18 | (2) Bei Vorhaben nach Absatz 1 im Außenbereich gilt § 18 Absatz 3 Satz 2 des | 18 | Voraussetzungen des Absatzes 4 zu beachten; | ||
19 | Bundesnaturschutzgesetzes bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 entsprechend. | 19 | 2. | ||
20 | (3) Die Befristung in Absatz 1 auf den Ablauf des 31. Dezember 2022 | 20 | durch die Katastrophe zerstörte oder beschädigte Gebäude oder Gebäudeteile | ||
21 | bezieht sich auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen | 21 | im Einvernehmen mit der für die jeweilige Katastrophenvorsorge zuständigen | ||
22 | Zulassungsverfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Die | 22 | Behörde | ||
23 | in Absatz 1 genannte Frist von fünf Jahren bezieht sich auf die Geltungsdauer | 23 | a) | ||
24 | der Genehmigung. | 24 | an gleicher Stelle in angepasster Weise oder, | ||
25 | (4) Die Länder können durch Landesrecht ergänzende Bestimmungen zum Rückbau | 25 | b) | ||
26 | der in Absatz 1 genannten Vorhaben treffen. | 26 | wenn dies unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen | ||
27 | (5) § 36 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass das Einvernehmen nur dann | 27 | Belangen vereinbar ist, geringfügig vom bisherigen Standort versetzt in gleicher | ||
28 | aus den sich aus den §§ 31, 33 bis 35 ergebenden Gründen versagt werden kann, | 28 | oder angepasster Weise | ||
29 | wenn die städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets der Gemeinde, in der | 29 | abweichend von den §§ 29 bis 35 wiederaufgebaut oder instand gesetzt werden | ||
30 | das Vorhaben ausgeführt werden soll, beeinträchtigt würde. Abweichend von | 30 | können, um so zukünftige Schädigungen durch Katastrophenfälle zu vermeiden | ||
31 | § 36 Absatz 2 Satz 2 gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 das | 31 | oder zu mindern; | ||
32 | 3. | ||||
33 | bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen zur | ||||
34 | Neuausweisung oder Umplanung von Baugebieten in einer Gemeinde mit einem | ||||
35 | Wiederaufbaugebiet oder in einer benachbarten Gemeinde Beeinträchtigungen des | ||||
36 | Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts | ||||
37 | im Sinne des § 1a Absatz 3 als ausgeglichen gelten, wenn im Wiederaufbaugebiet | ||||
38 | Flächen im Umfang der neu ausgewiesenen zulässigen Grundfläche im Sinne des § 19 | ||||
39 | Absatz 2 der Baunutzungsverordnung entsiegelt werden und die Durchführung der | ||||
40 | Entsiegelung in geeigneter Weise sichergestellt ist; | ||||
41 | 4. | ||||
42 | für Bebauungspläne im Sinne der Nummer 3 das beschleunigte Verfahren mit | ||||
43 | einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 genutzt | ||||
44 | werden kann, wenn in dem Plan auch bei entsprechender Anwendung des § 13a Absatz | ||||
45 | 1 Satz 3 eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der | ||||
46 | Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche von weniger als 70 000 | ||||
47 | Quadratmetern festgesetzt wird und das beschleunigte Verfahren nicht gemäß § 13a | ||||
48 | Absatz 1 Satz 4 und 5 ausgeschlossen ist; die zusammenfassenden Erklärungen nach | ||||
49 | § 6a Absatz 1 und § 10a Absatz 1 sind entgegen § 13 Absatz 3 jedoch beizufügen; | ||||
50 | bei der Vorprüfung des Einzelfalls ist zu berücksichtigen, inwieweit | ||||
51 | Umweltauswirkungen durch die Entsiegelung nach Nummer 3 ausgeglichen werden; | ||||
52 | 5. | ||||
53 | eine Ersatzzahlung entsprechend § 15 Absatz 6 des Bundesnaturschutzgesetzes | ||||
54 | geleistet werden kann, wenn ein Ausgleich nach § 1a Absatz 3 wegen der | ||||
55 | Erfordernisse der Katastrophenbewältigung nicht oder nicht rechtzeitig möglich | ||||
56 | ist; dies gilt nur, soweit nicht von den Regelungen in den Nummern 3 und 4 | ||||
57 | Gebrauch gemacht wurde. | ||||
58 | (3) Bei dem Erlass der Rechtsverordnung sind relevante Umweltinformationen | ||||
59 | sowie Erkenntnisse und Maßnahmen zum Katastrophenschutz und zur | ||||
60 | Katastrophenvorsorge zu berücksichtigen, soweit sie bei dem für die | ||||
61 | Erarbeitung der Verordnung zuständigen Landesressort vorliegen. Öffentlich- | ||||
62 | rechtliche Vorgaben außerhalb dieses Gesetzbuchs, insbesondere die | ||||
63 | baulichen Schutzvorschriften für festgesetzte Überschwemmungsgebiete in § 78 | ||||
64 | des Wasserhaushaltsgesetzes sowie die Vorschriften des Bauordnungsrechts der | ||||
65 | Länder, bleiben unberührt. | ||||
66 | (4) Wird ein Vorhaben nach Absatz 2 Nummer 1 abweichend von den §§ 29 bis | ||||
67 | 35 zugelassen, ist die Geltungsdauer der Genehmigung auf höchstens fünf Jahre | ||||
68 | zu befristen. Die Genehmigung kann innerhalb der Geltungsdauer der | ||||
69 | Rechtsverordnung für höchstens fünf Jahre neu erteilt werden. § 35 Absatz | ||||
70 | 5 Satz 2 erster Halbsatz und Satz 3 gilt entsprechend. Bei Vorhaben im | ||||
71 | Außenbereich gilt § 18 Absatz 3 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes | ||||
72 | entsprechend. | ||||
73 | (5) Wird ein Vorhaben nach Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 abweichend von | ||||
74 | den §§ 29 bis 35 zugelassen, ist § 36 mit der Maßgabe anzuwenden, dass das | ||||
75 | Einvernehmen nur dann aus den sich aus den §§ 31, 33 bis 35 ergebenden Gründen | ||||
76 | versagt werden kann, wenn die städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets | ||||
77 | beeinträchtigt würde. Abweichend von § 36 Absatz 2 Satz 2 gilt das | ||||
32 | Einvernehmen als erteilt, wenn es nicht innerhalb eines Monats verweigert | 78 | Einvernehmen als erteilt, wenn es nicht innerhalb eines Monats verweigert | ||
33 | wird. | 79 | wird. | ||
t | t | 80 | (6) Eine Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann nur innerhalb von zwei Jahren | ||
81 | nach Eintritt des Katastrophenfalls erstmals in Kraft gesetzt werden. Ihre | ||||
82 | Geltungsdauer ist auf höchstens ein Jahr nach dem Kabinettsbeschluss zu | ||||
83 | befristen; sie kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 jeweils um | ||||
84 | höchstens ein Jahr verlängert werden. Verfahren zur Aufstellung von | ||||
85 | Bebauungsplänen nach Absatz 2 Nummer 3 bis 5 können nach Außerkrafttreten der | ||||
86 | Verordnung unter Anwendung der Sonderregelungen abgeschlossen werden, wenn die | ||||
87 | Planunterlagen während der Geltungsdauer der Verordnung gemäß § 3 Absatz 2 im | ||||
88 | Internet veröffentlicht wurden. Satz 1 findet bis zum Ablauf des 7. Juli | ||||
89 | 2024 keine Anwendung. | ||||
90 | (7) In den ersten sechs Monaten nach Eintritt des Katastrophenfalls kann | ||||
91 | die Baugenehmigungsbehörde mit Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde im | ||||
92 | Gebiet der von der Katastrophe betroffenen Gemeinde sowie in benachbarten | ||||
93 | Gemeinden bei der Zulassung von Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 und | ||||
94 | unter den dort genannten weiteren Voraussetzungen von den §§ 29 bis 35 | ||||
95 | vorübergehend abweichen, wenn eine Rechtsverordnung nach den Absätzen 1 und 2 | ||||
96 | Nummer 1 nicht ergangen ist. Die Absätze 4 und 5 sind entsprechend | ||||
97 | anzuwenden. |
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