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Sie können sich § 214 BauGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn
(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn
(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:
(3) 1Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. 2Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.
(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
Beachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften über die Aufstellung des Flächennutzungsplans und der Satzungen; ergänzendes Verfahren | Beachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften über die Aufstellung des Flächennutzungsplans und der Satzungen; ergänzendes Verfahren | ||||
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t | 1 | Beachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften über die Aufstellung des | t | 1 | Beachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften über die Aufstellung des |
2 | Flächennutzungsplans und der Satzungen; ergänzendes Verfahren | 2 | Flächennutzungsplans und der Satzungen; ergänzendes Verfahren |
Beachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften über die Aufstellung des Flächennutzungsplans und der Satzungen; ergänzendes Verfahren | Beachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften über die Aufstellung des Flächennutzungsplans und der Satzungen; ergänzendes Verfahren | ||||
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f | 1 | (1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs | f | 1 | (1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs |
2 | ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach | 2 | ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach | ||
3 | diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn | 3 | diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn | ||
4 | 1. | 4 | 1. | ||
5 | entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der | 5 | entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der | ||
6 | Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten | 6 | Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten | ||
7 | nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel | 7 | nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel | ||
8 | offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist; | 8 | offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist; | ||
9 | 2. | 9 | 2. | ||
10 | die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 | 10 | die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 | ||
n | 11 | Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 2, nach | n | 11 | Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz |
12 | § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 | 12 | 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach | ||
13 | Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 | 13 | § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt | ||
14 | Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn | 14 | worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn | ||
15 | a) | 15 | a) | ||
16 | bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige | 16 | bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige | ||
17 | Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden | 17 | Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden | ||
18 | Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden | 18 | Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden | ||
19 | sind, | 19 | sind, | ||
20 | b) | 20 | b) | ||
21 | einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar | 21 | einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar | ||
22 | sind, gefehlt haben, | 22 | sind, gefehlt haben, | ||
23 | c) | 23 | c) | ||
24 | (weggefallen) | 24 | (weggefallen) | ||
25 | d) | 25 | d) | ||
26 | bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die | 26 | bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die | ||
n | 27 | Dauer einer angemessenen längeren Frist ausgelegt worden ist und die Begründung | n | 27 | Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist |
28 | für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist, | 28 | und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes | ||
29 | nachvollziehbar ist, | ||||
29 | e) | 30 | e) | ||
t | 30 | bei Anwendung des § 4a Absatz 4 Satz 1 der Inhalt der Bekanntmachung und die | t | 31 | bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in |
31 | auszulegenden Unterlagen zwar in das Internet eingestellt, aber nicht über das | 32 | das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz | ||
32 | zentrale Internetportal des Landes zugänglich sind, | 33 | 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal | ||
34 | des Landes zugänglich gemacht wurden, | ||||
33 | f) | 35 | f) | ||
34 | bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer | 36 | bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer | ||
35 | Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder | 37 | Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder | ||
36 | g) | 38 | g) | ||
37 | bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit | 39 | bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit | ||
38 | § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der | 40 | § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der | ||
39 | Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind; | 41 | Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind; | ||
40 | 3. | 42 | 3. | ||
41 | die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der | 43 | die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der | ||
42 | Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 | 44 | Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 | ||
43 | Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; | 45 | Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; | ||
44 | dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der | 46 | dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der | ||
45 | Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine | 47 | Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine | ||
46 | Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn | 48 | Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn | ||
47 | die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist; | 49 | die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist; | ||
48 | 4. | 50 | 4. | ||
49 | ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung | 51 | ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung | ||
50 | nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung | 52 | nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung | ||
51 | des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht | 53 | des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht | ||
52 | worden ist. | 54 | worden ist. | ||
53 | Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen | 55 | Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen | ||
54 | Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu | 56 | Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu | ||
55 | erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird. | 57 | erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird. | ||
56 | (2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn | 58 | (2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn | ||
57 | 1. | 59 | 1. | ||
58 | die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 | 60 | die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 | ||
59 | Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für | 61 | Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für | ||
60 | die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden | 62 | die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden | ||
61 | sind; | 63 | sind; | ||
62 | 2. | 64 | 2. | ||
63 | § 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem | 65 | § 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem | ||
64 | Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem | 66 | Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem | ||
65 | Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung | 67 | Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung | ||
66 | beeinträchtigt worden ist; | 68 | beeinträchtigt worden ist; | ||
67 | 3. | 69 | 3. | ||
68 | der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, | 70 | der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, | ||
69 | dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften | 71 | dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften | ||
70 | einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt; | 72 | einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt; | ||
71 | 4. | 73 | 4. | ||
72 | im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die | 74 | im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die | ||
73 | geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist. | 75 | geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist. | ||
74 | (2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in | 76 | (2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in | ||
75 | Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen | 77 | Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen | ||
76 | 1 und 2 Folgendes: | 78 | 1 und 2 Folgendes: | ||
77 | 1. | 79 | 1. | ||
78 | (weggefallen) | 80 | (weggefallen) | ||
79 | 2. | 81 | 2. | ||
80 | Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die | 82 | Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die | ||
81 | Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich. | 83 | Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich. | ||
82 | 3. | 84 | 3. | ||
83 | Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf | 85 | Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf | ||
84 | einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die | 86 | einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die | ||
85 | Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben | 87 | Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben | ||
86 | von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis | 88 | von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis | ||
87 | nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder | 89 | nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder | ||
88 | sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls | 90 | sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls | ||
89 | besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel. | 91 | besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel. | ||
90 | 4. | 92 | 4. | ||
91 | Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht | 93 | Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht | ||
92 | vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch | 94 | vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch | ||
93 | den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 | 95 | den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 | ||
94 | zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls | 96 | zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls | ||
95 | besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel. | 97 | besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel. | ||
96 | (3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der | 98 | (3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der | ||
97 | Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. | 99 | Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. | ||
98 | Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können | 100 | Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können | ||
99 | nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel | 101 | nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel | ||
100 | im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das | 102 | im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das | ||
101 | Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. | 103 | Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. | ||
102 | (4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes | 104 | (4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes | ||
103 | Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. | 105 | Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. |
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