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Sie können sich § 200 BauGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die für Grundstücke geltenden Vorschriften dieses Gesetzbuchs sind entsprechend auch auf Grundstücksteile anzuwenden.
(2) Die für das Eigentum an Grundstücken bestehenden Vorschriften sind, soweit dieses Gesetzbuch nichts anderes vorschreibt, entsprechend auch auf grundstücksgleiche Rechte anzuwenden.
(3) 1Die Gemeinde kann sofort oder in absehbarer Zeit bebaubare Flächen in Karten oder Listen auf der Grundlage eines Lageplans erfassen, der Flur- und Flurstücksnummern, Straßennamen und Angaben zur Grundstücksgröße enthält (Baulandkataster). 2Sie kann die Flächen in Karten oder Listen veröffentlichen, soweit der Grundstückseigentümer nicht widersprochen hat. 3Die Gemeinde hat ihre Absicht zur Veröffentlichung einen Monat vorher öffentlich bekannt zu geben und dabei auf das Widerspruchsrecht der Grundstückseigentümer hinzuweisen.
Grundstücke; Rechte an Grundstücken; Baulandkataster | Grundstücke; Rechte an Grundstücken; Baulandkataster | ||||
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t | 1 | Grundstücke; Rechte an Grundstücken; Baulandkataster | t | 1 | Grundstücke; Rechte an Grundstücken; Baulandkataster |
Grundstücke; Rechte an Grundstücken; Baulandkataster | Grundstücke; Rechte an Grundstücken; Baulandkataster | ||||
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f | 1 | (1) Die für Grundstücke geltenden Vorschriften dieses Gesetzbuchs sind | f | 1 | (1) Die für Grundstücke geltenden Vorschriften dieses Gesetzbuchs sind |
2 | entsprechend auch auf Grundstücksteile anzuwenden. | 2 | entsprechend auch auf Grundstücksteile anzuwenden. | ||
3 | (2) Die für das Eigentum an Grundstücken bestehenden Vorschriften sind, soweit | 3 | (2) Die für das Eigentum an Grundstücken bestehenden Vorschriften sind, soweit | ||
4 | dieses Gesetzbuch nichts anderes vorschreibt, entsprechend auch auf | 4 | dieses Gesetzbuch nichts anderes vorschreibt, entsprechend auch auf | ||
5 | grundstücksgleiche Rechte anzuwenden. | 5 | grundstücksgleiche Rechte anzuwenden. | ||
6 | (3) Die Gemeinde kann sofort oder in absehbarer Zeit bebaubare Flächen in | 6 | (3) Die Gemeinde kann sofort oder in absehbarer Zeit bebaubare Flächen in | ||
7 | Karten oder Listen auf der Grundlage eines Lageplans erfassen, der Flur- und | 7 | Karten oder Listen auf der Grundlage eines Lageplans erfassen, der Flur- und | ||
8 | Flurstücksnummern, Straßennamen und Angaben zur Grundstücksgröße enthält | 8 | Flurstücksnummern, Straßennamen und Angaben zur Grundstücksgröße enthält | ||
t | 9 | (Baulandkataster). Sie kann die Flächen in Karten oder Listen | t | 9 | (Baulandkataster).Baulandkataster können elektronisch geführt werden. Die |
10 | veröffentlichen, soweit der Grundstückseigentümer nicht widersprochen hat. Die | 10 | Gemeinde kann die Flächen in Karten oder Listen veröffentlichen, soweit der | ||
11 | Gemeinde hat ihre Absicht zur Veröffentlichung einen Monat vorher | 11 | Grundstückseigentümer nicht widersprochen hat. Diese Veröffentlichung kann | ||
12 | öffentlich bekannt zu geben und dabei auf das Widerspruchsrecht der | 12 | auch im Internet erfolgen. Die Gemeinde hat ihre Absicht zur | ||
13 | Grundstückseigentümer hinzuweisen. | 13 | Veröffentlichung einen Monat vorher öffentlich bekannt zu geben und dabei auf | ||
14 | das Widerspruchsrecht der Grundstückseigentümer hinzuweisen. |
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