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Sie können sich § 139 BauGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Der Bund, einschließlich seiner Sondervermögen, die Länder, die Gemeindeverbände und die sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sollen im Rahmen der ihnen obliegenden Aufgaben die Vorbereitung und Durchführung von städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen unterstützen.
(2) 1§ 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 1 bis 4 und 6 sind bei der Vorbereitung und Durchführung der Sanierung auf Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange sinngemäß anzuwenden. 2Die Träger öffentlicher Belange haben die Gemeinde auch über Änderungen ihrer Absichten zu unterrichten.
(3) Ist eine Änderung von Zielen und Zwecken der Sanierung oder von Maßnahmen und Planungen der Träger öffentlicher Belange, die aufeinander abgestimmt wurden, beabsichtigt, haben sich die Beteiligten unverzüglich miteinander ins Benehmen zu setzen.
Beteiligung und Mitwirkung öffentlicher Aufgabenträger | Beteiligung und Mitwirkung öffentlicher Aufgabenträger | ||||
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t | 1 | Beteiligung und Mitwirkung öffentlicher Aufgabenträger | t | 1 | Beteiligung und Mitwirkung öffentlicher Aufgabenträger |
Beteiligung und Mitwirkung öffentlicher Aufgabenträger | Beteiligung und Mitwirkung öffentlicher Aufgabenträger | ||||
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f | 1 | (1) Der Bund, einschließlich seiner Sondervermögen, die Länder, die | f | 1 | (1) Der Bund, einschließlich seiner Sondervermögen, die Länder, die |
2 | Gemeindeverbände und die sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen | 2 | Gemeindeverbände und die sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen | ||
3 | des öffentlichen Rechts sollen im Rahmen der ihnen obliegenden Aufgaben die | 3 | des öffentlichen Rechts sollen im Rahmen der ihnen obliegenden Aufgaben die | ||
4 | Vorbereitung und Durchführung von städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen | 4 | Vorbereitung und Durchführung von städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen | ||
5 | unterstützen. | 5 | unterstützen. | ||
t | 6 | (2) § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 1 bis 4 und 6 sind bei der Vorbereitung | t | 6 | (2) § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 1 bis 3 und 5 sind bei der Vorbereitung |
7 | und Durchführung der Sanierung auf Behörden und sonstige Träger öffentlicher | 7 | und Durchführung der Sanierung auf Behörden und sonstige Träger öffentlicher | ||
8 | Belange sinngemäß anzuwenden. Die Träger öffentlicher Belange haben die | 8 | Belange sinngemäß anzuwenden. Die Träger öffentlicher Belange haben die | ||
9 | Gemeinde auch über Änderungen ihrer Absichten zu unterrichten. | 9 | Gemeinde auch über Änderungen ihrer Absichten zu unterrichten. | ||
10 | (3) Ist eine Änderung von Zielen und Zwecken der Sanierung oder von Maßnahmen | 10 | (3) Ist eine Änderung von Zielen und Zwecken der Sanierung oder von Maßnahmen | ||
11 | und Planungen der Träger öffentlicher Belange, die aufeinander abgestimmt | 11 | und Planungen der Träger öffentlicher Belange, die aufeinander abgestimmt | ||
12 | wurden, beabsichtigt, haben sich die Beteiligten unverzüglich miteinander ins | 12 | wurden, beabsichtigt, haben sich die Beteiligten unverzüglich miteinander ins | ||
13 | Benehmen zu setzen. | 13 | Benehmen zu setzen. |
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