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Sie können sich § 108 BauGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Das Enteignungsverfahren wird durch Anberaumung eines Termins zu einer mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten eingeleitet. 2Zu der mündlichen Verhandlung sind der Antragsteller, der Eigentümer des betroffenen Grundstücks, die sonstigen aus dem Grundbuch ersichtlichen Beteiligten und die Gemeinde zu laden. 3Die Ladung ist zuzustellen. 4Die Ladungsfrist beträgt einen Monat.
(2) Das Enteignungsverfahren zugunsten der Gemeinde kann bereits eingeleitet werden, wenn
(3) Die Ladung muss enthalten
(4) Die Ladung von Personen, deren Beteiligung auf einem Antrag auf Entschädigung in Land beruht, muss außer dem in Absatz 3 vorgeschriebenen Inhalt auch die Bezeichnung des Eigentümers, dessen Entschädigung in Land beantragt ist, und des Grundstücks, für das die Entschädigung in Land gewährt werden soll, enthalten.
(5) 1Die Einleitung des Enteignungsverfahrens ist unter Bezeichnung des betroffenen Grundstücks und des im Grundbuch als Eigentümer Eingetragenen sowie des ersten Termins der mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten ortsüblich bekannt zu machen. 2In der Bekanntmachung sind alle Beteiligten aufzufordern, ihre Rechte spätestens in der mündlichen Verhandlung wahrzunehmen mit dem Hinweis, dass auch bei Nichterscheinen über den Enteignungsantrag und andere im Verfahren zu erledigende Anträge entschieden werden kann.
(6) 1Die Enteignungsbehörde teilt dem Grundbuchamt die Einleitung des Enteignungsverfahrens mit. 2Sie ersucht das Grundbuchamt, in das Grundbuch des betroffenen Grundstücks einzutragen, dass das Enteignungsverfahren eingeleitet ist (Enteignungsvermerk); ist das Enteignungsverfahren beendigt, ersucht die Enteignungsbehörde das Grundbuchamt, den Enteignungsvermerk zu löschen. 3Das Grundbuchamt hat die Enteignungsbehörde von allen Eintragungen zu benachrichtigen, die nach dem Zeitpunkt der Einleitung des Enteignungsverfahrens im Grundbuch des betroffenen Grundstücks vorgenommen sind und vorgenommen werden.
(7) Ist im Grundbuch die Anordnung der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung eingetragen, gibt die Enteignungsbehörde dem Vollstreckungsgericht von der Einleitung des Enteignungsverfahrens Kenntnis, soweit dieses das Grundstück betrifft, das Gegenstand des Vollstreckungsverfahrens ist.
Einleitung des Enteignungsverfahrens und Anberaumung des Termins zur mündlichen Verhandlung; Enteignungsvermerk | Einleitung des Enteignungsverfahrens und Anberaumung des Termins zur mündlichen Verhandlung; Enteignungsvermerk | ||||
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t | 1 | Einleitung des Enteignungsverfahrens und Anberaumung des Termins zur | t | 1 | Einleitung des Enteignungsverfahrens und Anberaumung des Termins zur |
2 | mündlichen Verhandlung; Enteignungsvermerk | 2 | mündlichen Verhandlung; Enteignungsvermerk |
Einleitung des Enteignungsverfahrens und Anberaumung des Termins zur mündlichen Verhandlung; Enteignungsvermerk | Einleitung des Enteignungsverfahrens und Anberaumung des Termins zur mündlichen Verhandlung; Enteignungsvermerk | ||||
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f | 1 | (1) Das Enteignungsverfahren wird durch Anberaumung eines Termins zu einer | f | 1 | (1) Das Enteignungsverfahren wird durch Anberaumung eines Termins zu einer |
2 | mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten eingeleitet. Zu der mündlichen | 2 | mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten eingeleitet. Zu der mündlichen | ||
3 | Verhandlung sind der Antragsteller, der Eigentümer des betroffenen | 3 | Verhandlung sind der Antragsteller, der Eigentümer des betroffenen | ||
4 | Grundstücks, die sonstigen aus dem Grundbuch ersichtlichen Beteiligten und die | 4 | Grundstücks, die sonstigen aus dem Grundbuch ersichtlichen Beteiligten und die | ||
5 | Gemeinde zu laden. Die Ladung ist zuzustellen. Die Ladungsfrist | 5 | Gemeinde zu laden. Die Ladung ist zuzustellen. Die Ladungsfrist | ||
6 | beträgt einen Monat. | 6 | beträgt einen Monat. | ||
7 | (2) Das Enteignungsverfahren zugunsten der Gemeinde kann bereits eingeleitet | 7 | (2) Das Enteignungsverfahren zugunsten der Gemeinde kann bereits eingeleitet | ||
8 | werden, wenn | 8 | werden, wenn | ||
9 | 1. | 9 | 1. | ||
n | 10 | der Entwurf des Bebauungsplans nach § 3 Absatz 2 ausgelegen hat und | n | 10 | der Entwurf des Bebauungsplans nach § 3 Absatz 2 im Internet veröffentlicht |
11 | worden ist, | ||||
11 | 2. | 12 | 2. | ||
t | t | 13 | die Veröffentlichungsfrist nach § 3 Absatz 2 Satz 1 abgelaufen ist und | ||
14 | 3. | ||||
12 | mit den Beteiligten die Verhandlungen nach § 87 Absatz 2 geführt und die von | 15 | mit den Beteiligten die Verhandlungen nach § 87 Absatz 2 geführt und die von | ||
13 | ihnen gegen den Entwurf des Bebauungsplans fristgemäß vorgebrachten Anregungen | 16 | ihnen gegen den Entwurf des Bebauungsplans fristgemäß vorgebrachten Anregungen | ||
14 | erörtert worden sind. Die Gemeinde kann in demselben Termin die Verhandlungen | 17 | erörtert worden sind. Die Gemeinde kann in demselben Termin die Verhandlungen | ||
15 | nach § 87 Absatz 2 führen und die Anregungen erörtern. | 18 | nach § 87 Absatz 2 führen und die Anregungen erörtern. | ||
16 | Das Verfahren ist so zu fördern, dass der Enteignungsbeschluss ergehen kann, | 19 | Das Verfahren ist so zu fördern, dass der Enteignungsbeschluss ergehen kann, | ||
17 | sobald der Bebauungsplan rechtsverbindlich geworden ist. Eine Einigung nach § | 20 | sobald der Bebauungsplan rechtsverbindlich geworden ist. Eine Einigung nach § | ||
18 | 110 oder § 111 kann auch vor Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplans | 21 | 110 oder § 111 kann auch vor Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplans | ||
19 | erfolgen. | 22 | erfolgen. | ||
20 | (3) Die Ladung muss enthalten | 23 | (3) Die Ladung muss enthalten | ||
21 | 1. | 24 | 1. | ||
22 | die Bezeichnung des Antragstellers und des betroffenen Grundstücks, | 25 | die Bezeichnung des Antragstellers und des betroffenen Grundstücks, | ||
23 | 2. | 26 | 2. | ||
24 | den wesentlichen Inhalt des Enteignungsantrags mit dem Hinweis, dass der | 27 | den wesentlichen Inhalt des Enteignungsantrags mit dem Hinweis, dass der | ||
25 | Antrag mit den ihm beigefügten Unterlagen bei der Enteignungsbehörde eingesehen | 28 | Antrag mit den ihm beigefügten Unterlagen bei der Enteignungsbehörde eingesehen | ||
26 | werden kann, | 29 | werden kann, | ||
27 | 3. | 30 | 3. | ||
28 | die Aufforderung, etwaige Einwendungen gegen den Enteignungsantrag möglichst | 31 | die Aufforderung, etwaige Einwendungen gegen den Enteignungsantrag möglichst | ||
29 | vor der mündlichen Verhandlung bei der Enteignungsbehörde schriftlich | 32 | vor der mündlichen Verhandlung bei der Enteignungsbehörde schriftlich | ||
30 | einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären, und | 33 | einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären, und | ||
31 | 4. | 34 | 4. | ||
32 | den Hinweis, dass auch bei Nichterscheinen über den Enteignungsantrag und | 35 | den Hinweis, dass auch bei Nichterscheinen über den Enteignungsantrag und | ||
33 | andere im Verfahren zu erledigende Anträge entschieden werden kann. | 36 | andere im Verfahren zu erledigende Anträge entschieden werden kann. | ||
34 | (4) Die Ladung von Personen, deren Beteiligung auf einem Antrag auf | 37 | (4) Die Ladung von Personen, deren Beteiligung auf einem Antrag auf | ||
35 | Entschädigung in Land beruht, muss außer dem in Absatz 3 vorgeschriebenen | 38 | Entschädigung in Land beruht, muss außer dem in Absatz 3 vorgeschriebenen | ||
36 | Inhalt auch die Bezeichnung des Eigentümers, dessen Entschädigung in Land | 39 | Inhalt auch die Bezeichnung des Eigentümers, dessen Entschädigung in Land | ||
37 | beantragt ist, und des Grundstücks, für das die Entschädigung in Land gewährt | 40 | beantragt ist, und des Grundstücks, für das die Entschädigung in Land gewährt | ||
38 | werden soll, enthalten. | 41 | werden soll, enthalten. | ||
39 | (5) Die Einleitung des Enteignungsverfahrens ist unter Bezeichnung des | 42 | (5) Die Einleitung des Enteignungsverfahrens ist unter Bezeichnung des | ||
40 | betroffenen Grundstücks und des im Grundbuch als Eigentümer Eingetragenen | 43 | betroffenen Grundstücks und des im Grundbuch als Eigentümer Eingetragenen | ||
41 | sowie des ersten Termins der mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten | 44 | sowie des ersten Termins der mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten | ||
42 | ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung sind alle Beteiligten | 45 | ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung sind alle Beteiligten | ||
43 | aufzufordern, ihre Rechte spätestens in der mündlichen Verhandlung | 46 | aufzufordern, ihre Rechte spätestens in der mündlichen Verhandlung | ||
44 | wahrzunehmen mit dem Hinweis, dass auch bei Nichterscheinen über den | 47 | wahrzunehmen mit dem Hinweis, dass auch bei Nichterscheinen über den | ||
45 | Enteignungsantrag und andere im Verfahren zu erledigende Anträge entschieden | 48 | Enteignungsantrag und andere im Verfahren zu erledigende Anträge entschieden | ||
46 | werden kann. | 49 | werden kann. | ||
47 | (6) Die Enteignungsbehörde teilt dem Grundbuchamt die Einleitung des | 50 | (6) Die Enteignungsbehörde teilt dem Grundbuchamt die Einleitung des | ||
48 | Enteignungsverfahrens mit. Sie ersucht das Grundbuchamt, in das Grundbuch | 51 | Enteignungsverfahrens mit. Sie ersucht das Grundbuchamt, in das Grundbuch | ||
49 | des betroffenen Grundstücks einzutragen, dass das Enteignungsverfahren | 52 | des betroffenen Grundstücks einzutragen, dass das Enteignungsverfahren | ||
50 | eingeleitet ist (Enteignungsvermerk); ist das Enteignungsverfahren beendigt, | 53 | eingeleitet ist (Enteignungsvermerk); ist das Enteignungsverfahren beendigt, | ||
51 | ersucht die Enteignungsbehörde das Grundbuchamt, den Enteignungsvermerk zu | 54 | ersucht die Enteignungsbehörde das Grundbuchamt, den Enteignungsvermerk zu | ||
52 | löschen. Das Grundbuchamt hat die Enteignungsbehörde von allen | 55 | löschen. Das Grundbuchamt hat die Enteignungsbehörde von allen | ||
53 | Eintragungen zu benachrichtigen, die nach dem Zeitpunkt der Einleitung des | 56 | Eintragungen zu benachrichtigen, die nach dem Zeitpunkt der Einleitung des | ||
54 | Enteignungsverfahrens im Grundbuch des betroffenen Grundstücks vorgenommen | 57 | Enteignungsverfahrens im Grundbuch des betroffenen Grundstücks vorgenommen | ||
55 | sind und vorgenommen werden. | 58 | sind und vorgenommen werden. | ||
56 | (7) Ist im Grundbuch die Anordnung der Zwangsversteigerung oder | 59 | (7) Ist im Grundbuch die Anordnung der Zwangsversteigerung oder | ||
57 | Zwangsverwaltung eingetragen, gibt die Enteignungsbehörde dem | 60 | Zwangsverwaltung eingetragen, gibt die Enteignungsbehörde dem | ||
58 | Vollstreckungsgericht von der Einleitung des Enteignungsverfahrens Kenntnis, | 61 | Vollstreckungsgericht von der Einleitung des Enteignungsverfahrens Kenntnis, | ||
59 | soweit dieses das Grundstück betrifft, das Gegenstand des | 62 | soweit dieses das Grundstück betrifft, das Gegenstand des | ||
60 | Vollstreckungsverfahrens ist. | 63 | Vollstreckungsverfahrens ist. |
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