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Sie können sich § 35 BauGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
(5) 1Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. 2Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. 3Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. 4Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
Bauen im Außenbereich | Bauen im Außenbereich | ||||
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f | 1 | (1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange | f | 1 | (1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange |
2 | nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es | 2 | nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen | 4 | einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen | ||
5 | untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, | 5 | untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, | ||
6 | 2. | 6 | 2. | ||
7 | einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, | 7 | einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, | ||
8 | 3. | 8 | 3. | ||
9 | der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, | 9 | der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, | ||
10 | Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft | 10 | Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft | ||
11 | oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, | 11 | oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, | ||
12 | 4. | 12 | 4. | ||
13 | wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner | 13 | wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner | ||
14 | nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen | 14 | nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen | ||
15 | Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es | 15 | Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es | ||
16 | handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage | 16 | handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage | ||
17 | zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die | 17 | zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die | ||
18 | einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen | 18 | einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen | ||
19 | Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die | 19 | Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die | ||
20 | Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für | 20 | Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für | ||
21 | die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu | 21 | die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu | ||
22 | berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit | 22 | berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit | ||
23 | gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, | 23 | gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, | ||
24 | 5. | 24 | 5. | ||
25 | der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § | 25 | der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § | ||
26 | 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, | 26 | 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, | ||
27 | 6. | 27 | 6. | ||
28 | der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer | 28 | der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer | ||
29 | 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem | 29 | 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem | ||
30 | Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter | 30 | Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter | ||
31 | folgenden Voraussetzungen: | 31 | folgenden Voraussetzungen: | ||
32 | a) | 32 | a) | ||
33 | das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem | 33 | das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem | ||
34 | Betrieb, | 34 | Betrieb, | ||
35 | b) | 35 | b) | ||
36 | die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem | 36 | die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem | ||
37 | und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer | 37 | und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer | ||
38 | Tierhaltung betreibt, | 38 | Tierhaltung betreibt, | ||
39 | c) | 39 | c) | ||
40 | es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und | 40 | es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und | ||
41 | d) | 41 | d) | ||
42 | die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 | 42 | die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 | ||
43 | Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer | 43 | Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer | ||
44 | Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt, | 44 | Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt, | ||
45 | 7. | 45 | 7. | ||
46 | der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen | 46 | der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen | ||
47 | Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der | 47 | Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der | ||
48 | Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen | 48 | Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen | ||
n | 49 | Erzeugung von Elektrizität, oder | n | 49 | Erzeugung von Elektrizität, |
50 | 8. | 50 | 8. | ||
51 | der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient | 51 | der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient | ||
52 | a) | 52 | a) | ||
53 | in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten | 53 | in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten | ||
54 | Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder | 54 | Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder | ||
55 | b) | 55 | b) | ||
56 | auf einer Fläche längs von | 56 | auf einer Fläche längs von | ||
57 | aa) | 57 | aa) | ||
58 | Autobahnen oder | 58 | Autobahnen oder | ||
59 | bb) | 59 | bb) | ||
60 | Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen | 60 | Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen | ||
61 | Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen | 61 | Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen | ||
62 | und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren | 62 | und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren | ||
n | 63 | Rand der Fahrbahn. | n | 63 | Rand der Fahrbahn, oder |
64 | 9. | ||||
65 | der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne | ||||
66 | des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare- | ||||
67 | Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: | ||||
68 | a) | ||||
69 | das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem | ||||
70 | Betrieb nach Nummer 1 oder 2, | ||||
71 | b) | ||||
72 | die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 | ||||
73 | Quadratmeter und | ||||
74 | c) | ||||
75 | es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben. | ||||
64 | (2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre | 76 | (2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre | ||
65 | Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die | 77 | Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die | ||
66 | Erschließung gesichert ist. | 78 | Erschließung gesichert ist. | ||
67 | (3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn | 79 | (3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn | ||
68 | das Vorhaben | 80 | das Vorhaben | ||
69 | 1. | 81 | 1. | ||
70 | den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, | 82 | den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, | ||
71 | 2. | 83 | 2. | ||
72 | den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere | 84 | den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere | ||
73 | des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, | 85 | des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, | ||
74 | 3. | 86 | 3. | ||
75 | schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, | 87 | schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, | ||
76 | 4. | 88 | 4. | ||
77 | unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere | 89 | unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere | ||
78 | Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die | 90 | Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die | ||
79 | Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, | 91 | Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, | ||
80 | 5. | 92 | 5. | ||
81 | Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des | 93 | Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des | ||
82 | Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren | 94 | Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren | ||
83 | Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, | 95 | Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, | ||
84 | 6. | 96 | 6. | ||
85 | Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die | 97 | Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die | ||
86 | Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, | 98 | Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, | ||
87 | 7. | 99 | 7. | ||
88 | die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung | 100 | die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung | ||
89 | befürchten lässt oder | 101 | befürchten lässt oder | ||
90 | 8. | 102 | 8. | ||
91 | die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört. | 103 | die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört. | ||
92 | Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; | 104 | Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; | ||
93 | öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht | 105 | öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht | ||
94 | entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der | 106 | entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der | ||
95 | Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben | 107 | Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben | ||
96 | nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür | 108 | nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür | ||
97 | durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine | 109 | durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine | ||
98 | Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. | 110 | Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. | ||
99 | (4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 | 111 | (4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 | ||
100 | kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des | 112 | kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des | ||
101 | Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche | 113 | Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche | ||
102 | Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder | 114 | Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder | ||
103 | Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen | 115 | Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen | ||
104 | außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind: | 116 | außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind: | ||
105 | 1. | 117 | 1. | ||
106 | die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den | 118 | die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den | ||
107 | Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden | 119 | Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden | ||
108 | Voraussetzungen: | 120 | Voraussetzungen: | ||
109 | a) | 121 | a) | ||
110 | das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter | 122 | das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter | ||
111 | Bausubstanz, | 123 | Bausubstanz, | ||
112 | b) | 124 | b) | ||
113 | die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, | 125 | die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, | ||
114 | c) | 126 | c) | ||
115 | die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre | 127 | die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre | ||
116 | zurück, | 128 | zurück, | ||
117 | d) | 129 | d) | ||
118 | das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, | 130 | das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, | ||
119 | e) | 131 | e) | ||
120 | das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle | 132 | das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle | ||
121 | des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, | 133 | des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, | ||
122 | f) | 134 | f) | ||
123 | im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz | 135 | im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz | ||
124 | 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und | 136 | 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und | ||
125 | g) | 137 | g) | ||
126 | es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die | 138 | es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die | ||
127 | aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse | 139 | aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse | ||
128 | der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich, | 140 | der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich, | ||
129 | 2. | 141 | 2. | ||
130 | die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter | 142 | die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter | ||
131 | folgenden Voraussetzungen: | 143 | folgenden Voraussetzungen: | ||
132 | a) | 144 | a) | ||
133 | das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, | 145 | das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, | ||
134 | b) | 146 | b) | ||
135 | das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, | 147 | das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, | ||
136 | c) | 148 | c) | ||
137 | das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer | 149 | das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer | ||
138 | selbst genutzt und | 150 | selbst genutzt und | ||
139 | d) | 151 | d) | ||
140 | Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den | 152 | Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den | ||
141 | Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der | 153 | Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der | ||
142 | Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer | 154 | Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer | ||
143 | erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn | 155 | erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn | ||
144 | Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den | 156 | Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den | ||
145 | Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird, | 157 | Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird, | ||
146 | 3. | 158 | 3. | ||
147 | die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, | 159 | die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, | ||
148 | Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, | 160 | Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, | ||
149 | gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, | 161 | gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, | ||
150 | 4. | 162 | 4. | ||
151 | die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der | 163 | die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der | ||
152 | Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das | 164 | Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das | ||
153 | Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des | 165 | Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des | ||
154 | Gestaltwerts dient, | 166 | Gestaltwerts dient, | ||
155 | 5. | 167 | 5. | ||
156 | die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter | 168 | die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter | ||
157 | folgenden Voraussetzungen: | 169 | folgenden Voraussetzungen: | ||
158 | a) | 170 | a) | ||
159 | das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, | 171 | das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, | ||
160 | b) | 172 | b) | ||
161 | die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter | 173 | die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter | ||
162 | Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und | 174 | Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und | ||
163 | c) | 175 | c) | ||
164 | bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die | 176 | bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die | ||
165 | Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst | 177 | Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst | ||
166 | genutzt wird, | 178 | genutzt wird, | ||
167 | 6. | 179 | 6. | ||
168 | die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen | 180 | die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen | ||
169 | Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb | 181 | Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb | ||
170 | angemessen ist. | 182 | angemessen ist. | ||
171 | In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die | 183 | In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die | ||
172 | Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere | 184 | Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere | ||
173 | Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren | 185 | Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren | ||
174 | Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, | 186 | Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, | ||
175 | keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des | 187 | keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des | ||
176 | Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar | 188 | Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar | ||
177 | ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des | 189 | ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des | ||
178 | Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des | 190 | Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des | ||
179 | neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie | 191 | neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie | ||
180 | geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig. | 192 | geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig. | ||
181 | (5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer | 193 | (5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer | ||
182 | flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden | 194 | flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden | ||
183 | und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach | 195 | und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach | ||
t | 184 | Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b ist als weitere | t | 196 | Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere |
185 | Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das | 197 | Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das | ||
186 | Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und | 198 | Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und | ||
187 | Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und | 199 | Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und | ||
188 | 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu | 200 | 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu | ||
189 | übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen | 201 | übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen | ||
190 | Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach | 202 | Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach | ||
191 | Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der | 203 | Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der | ||
192 | Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g | 204 | Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g | ||
193 | sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 | 205 | sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 | ||
194 | sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des | 206 | sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des | ||
195 | Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird. | 207 | Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird. | ||
196 | (6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht | 208 | (6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht | ||
197 | überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von | 209 | überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von | ||
198 | einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken | 210 | einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken | ||
199 | dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, | 211 | dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, | ||
200 | dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die | 212 | dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die | ||
201 | Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung | 213 | Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung | ||
202 | einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben | 214 | einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben | ||
203 | erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der | 215 | erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der | ||
204 | Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. | 216 | Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. | ||
205 | Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass | 217 | Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass | ||
206 | 1. | 218 | 1. | ||
207 | sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, | 219 | sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, | ||
208 | 2. | 220 | 2. | ||
209 | die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer | 221 | die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer | ||
210 | Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die | 222 | Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die | ||
211 | Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet | 223 | Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet | ||
212 | wird und | 224 | wird und | ||
213 | 3. | 225 | 3. | ||
214 | keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 | 226 | keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 | ||
215 | Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung | 227 | Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung | ||
216 | Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen | 228 | Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen | ||
217 | nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind. | 229 | nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind. | ||
218 | Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- | 230 | Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- | ||
219 | und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 | 231 | und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 | ||
220 | entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der | 232 | entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der | ||
221 | Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt. | 233 | Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt. |
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