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Sie können sich § 33 BauGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) In Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ist ein Vorhaben zulässig, wenn
(2) In Fällen des § 4a Absatz 3 Satz 1 kann vor der erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ein Vorhaben zugelassen werden, wenn sich die vorgenommene Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanentwurfs nicht auf das Vorhaben auswirkt und die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind.
(3) 1Wird ein Verfahren nach § 13 oder § 13a durchgeführt, kann ein Vorhaben vor Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zugelassen werden, wenn die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. 2Der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ist vor Erteilung der Genehmigung Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit sie dazu nicht bereits zuvor Gelegenheit hatten.
Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung | Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung | ||||
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t | 1 | Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung | t | 1 | Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung |
Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung | Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung | ||||
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f | 1 | (1) In Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines | f | 1 | (1) In Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines |
2 | Bebauungsplans gefasst ist, ist ein Vorhaben zulässig, wenn | 2 | Bebauungsplans gefasst ist, ist ein Vorhaben zulässig, wenn | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 | 4 | die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 | ||
t | 5 | und § 4a Absatz 2 bis 5 durchgeführt worden ist, | t | 5 | und § 4a Absatz 2 bis 4 durchgeführt worden ist, |
6 | 2. | 6 | 2. | ||
7 | anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des | 7 | anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des | ||
8 | Bebauungsplans nicht entgegensteht, | 8 | Bebauungsplans nicht entgegensteht, | ||
9 | 3. | 9 | 3. | ||
10 | der Antragsteller diese Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger | 10 | der Antragsteller diese Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger | ||
11 | schriftlich anerkennt und | 11 | schriftlich anerkennt und | ||
12 | 4. | 12 | 4. | ||
13 | die Erschließung gesichert ist. | 13 | die Erschließung gesichert ist. | ||
14 | (2) In Fällen des § 4a Absatz 3 Satz 1 kann vor der erneuten Öffentlichkeits- | 14 | (2) In Fällen des § 4a Absatz 3 Satz 1 kann vor der erneuten Öffentlichkeits- | ||
15 | und Behördenbeteiligung ein Vorhaben zugelassen werden, wenn sich die | 15 | und Behördenbeteiligung ein Vorhaben zugelassen werden, wenn sich die | ||
16 | vorgenommene Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanentwurfs nicht auf das | 16 | vorgenommene Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanentwurfs nicht auf das | ||
17 | Vorhaben auswirkt und die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten | 17 | Vorhaben auswirkt und die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten | ||
18 | Voraussetzungen erfüllt sind. | 18 | Voraussetzungen erfüllt sind. | ||
19 | (3) Wird ein Verfahren nach § 13 oder § 13a durchgeführt, kann ein | 19 | (3) Wird ein Verfahren nach § 13 oder § 13a durchgeführt, kann ein | ||
20 | Vorhaben vor Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung | 20 | Vorhaben vor Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung | ||
21 | zugelassen werden, wenn die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten | 21 | zugelassen werden, wenn die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten | ||
22 | Voraussetzungen erfüllt sind. Der betroffenen Öffentlichkeit und den | 22 | Voraussetzungen erfüllt sind. Der betroffenen Öffentlichkeit und den | ||
23 | berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ist vor | 23 | berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ist vor | ||
24 | Erteilung der Genehmigung Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener | 24 | Erteilung der Genehmigung Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener | ||
25 | Frist zu geben, soweit sie dazu nicht bereits zuvor Gelegenheit hatten. | 25 | Frist zu geben, soweit sie dazu nicht bereits zuvor Gelegenheit hatten. |
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