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Sie können sich § 31 BauGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
(3) 1In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. 2Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. 3Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. 4Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
Ausnahmen und Befreiungen | Ausnahmen und Befreiungen | ||||
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t | 1 | Ausnahmen und Befreiungen | t | 1 | Ausnahmen und Befreiungen |
Ausnahmen und Befreiungen | Ausnahmen und Befreiungen | ||||
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f | 1 | (1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen | f | 1 | (1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen |
2 | zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich | 2 | zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich | ||
3 | vorgesehen sind. | 3 | vorgesehen sind. | ||
4 | (2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die | 4 | (2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die | ||
5 | Grundzüge der Planung nicht berührt werden und | 5 | Grundzüge der Planung nicht berührt werden und | ||
6 | 1. | 6 | 1. | ||
7 | Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der | 7 | Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der | ||
t | 8 | Bevölkerung und des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder | t | 8 | Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden |
9 | Asylbegehrenden, die Befreiung erfordern oder | 9 | und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung | ||
10 | erfordern oder | ||||
10 | 2. | 11 | 2. | ||
11 | die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder | 12 | die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder | ||
12 | 3. | 13 | 3. | ||
13 | die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten | 14 | die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten | ||
14 | Härte führen würde | 15 | Härte führen würde | ||
15 | und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den | 16 | und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den | ||
16 | öffentlichen Belangen vereinbar ist. | 17 | öffentlichen Belangen vereinbar ist. | ||
17 | (3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a | 18 | (3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a | ||
18 | bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den | 19 | bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den | ||
19 | Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, | 20 | Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, | ||
20 | wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den | 21 | wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den | ||
21 | öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der | 22 | öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der | ||
22 | Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die | 23 | Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die | ||
23 | Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer | 24 | Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer | ||
24 | Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen | 25 | Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen | ||
25 | Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die | 26 | Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die | ||
26 | Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend. | 27 | Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend. |
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