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Sie können sich § 13 BauGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Werden durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt oder wird durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert oder enthält er lediglich Festsetzungen nach § 9 Absatz 2a oder Absatz 2b, kann die Gemeinde das vereinfachte Verfahren anwenden, wenn
(2) Im vereinfachten Verfahren kann
(3) 1Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 2, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Absatz 1 und § 10a Absatz 1 abgesehen; § 4c ist nicht anzuwenden. 2Bei der Beteiligung nach Absatz 2 Nummer 2 ist darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird.
Vereinfachtes Verfahren | Vereinfachtes Verfahren | ||||
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f | 1 | (1) Werden durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge | f | 1 | (1) Werden durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge |
2 | der Planung nicht berührt oder wird durch die Aufstellung eines Bebauungsplans | 2 | der Planung nicht berührt oder wird durch die Aufstellung eines Bebauungsplans | ||
3 | in einem Gebiet nach § 34 der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren | 3 | in einem Gebiet nach § 34 der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren | ||
4 | Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert oder | 4 | Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert oder | ||
5 | enthält er lediglich Festsetzungen nach § 9 Absatz 2a oder Absatz 2b, kann die | 5 | enthält er lediglich Festsetzungen nach § 9 Absatz 2a oder Absatz 2b, kann die | ||
6 | Gemeinde das vereinfachte Verfahren anwenden, wenn | 6 | Gemeinde das vereinfachte Verfahren anwenden, wenn | ||
7 | 1. | 7 | 1. | ||
8 | die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer | 8 | die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer | ||
9 | Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die | 9 | Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die | ||
10 | Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht | 10 | Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht | ||
11 | vorbereitet oder begründet wird, | 11 | vorbereitet oder begründet wird, | ||
12 | 2. | 12 | 2. | ||
13 | keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 | 13 | keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 | ||
14 | Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen und | 14 | Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen und | ||
15 | 3. | 15 | 3. | ||
16 | keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur | 16 | keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur | ||
17 | Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz | 17 | Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz | ||
18 | 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind. | 18 | 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind. | ||
19 | (2) Im vereinfachten Verfahren kann | 19 | (2) Im vereinfachten Verfahren kann | ||
20 | 1. | 20 | 1. | ||
21 | von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Absatz 1 und § 4 | 21 | von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Absatz 1 und § 4 | ||
22 | Absatz 1 abgesehen werden, | 22 | Absatz 1 abgesehen werden, | ||
23 | 2. | 23 | 2. | ||
24 | der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb | 24 | der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb | ||
n | 25 | angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Auslegung nach § 3 Absatz 2 | n | 25 | angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Veröffentlichung im Internet nach |
26 | durchgeführt werden, | 26 | § 3 Absatz 2 durchgeführt werden, | ||
27 | 3. | 27 | 3. | ||
28 | den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange | 28 | den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange | ||
29 | Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder | 29 | Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder | ||
30 | wahlweise die Beteiligung nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden. | 30 | wahlweise die Beteiligung nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden. | ||
31 | Wird nach Satz 1 Nummer 2 die betroffene Öffentlichkeit beteiligt, gilt die | 31 | Wird nach Satz 1 Nummer 2 die betroffene Öffentlichkeit beteiligt, gilt die | ||
n | 32 | Hinweispflicht des § 3 Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 entsprechend. | n | 32 | Hinweispflicht des § 3 Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz entsprechend. |
33 | (3) Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz | 33 | (3) Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz | ||
t | 34 | 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 2, | t | 34 | 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 4, |
35 | welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der | 35 | welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der | ||
36 | zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Absatz 1 und § 10a Absatz 1 abgesehen; § | 36 | zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Absatz 1 und § 10a Absatz 1 abgesehen; § | ||
37 | 4c ist nicht anzuwenden. Bei der Beteiligung nach Absatz 2 Nummer 2 ist | 37 | 4c ist nicht anzuwenden. Bei der Beteiligung nach Absatz 2 Nummer 2 ist | ||
38 | darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird. | 38 | darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird. |
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