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Sie können sich § 6 BauGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Der Flächennutzungsplan bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde.
(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der Flächennutzungsplan nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist oder diesem Gesetzbuch, den auf Grund dieses Gesetzbuchs erlassenen oder sonstigen Rechtsvorschriften widerspricht.
(3) Können Versagungsgründe nicht ausgeräumt werden, kann die höhere Verwaltungsbehörde räumliche oder sachliche Teile des Flächennutzungsplans von der Genehmigung ausnehmen.
(4) 1Über die Genehmigung ist binnen drei Monaten zu entscheiden; die höhere Verwaltungsbehörde kann räumliche und sachliche Teile des Flächennutzungsplans vorweg genehmigen. 2Aus wichtigen Gründen kann die Frist auf Antrag der Genehmigungsbehörde von der zuständigen übergeordneten Behörde verlängert werden, in der Regel jedoch nur bis zu drei Monaten. 3Die Gemeinde ist von der Fristverlängerung in Kenntnis zu setzen. 4Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist unter Angabe von Gründen abgelehnt wird.
(5) 1Die Erteilung der Genehmigung ist ortsüblich bekannt zu machen. 2Mit der Bekanntmachung wird der Flächennutzungsplan wirksam. 3Jedermann kann den Flächennutzungsplan, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung nach § 6a Absatz 1 einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
(6) Mit dem Beschluss über eine Änderung oder Ergänzung des Flächennutzungsplans kann die Gemeinde auch bestimmen, dass der Flächennutzungsplan in der Fassung, die er durch die Änderung oder Ergänzung erfahren hat, neu bekannt zu machen ist.
Genehmigung des Flächennutzungsplans | Genehmigung des Flächennutzungsplans | ||||
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t | 1 | Genehmigung des Flächennutzungsplans | t | 1 | Genehmigung des Flächennutzungsplans |
Genehmigung des Flächennutzungsplans | Genehmigung des Flächennutzungsplans | ||||
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f | 1 | (1) Der Flächennutzungsplan bedarf der Genehmigung der höheren | f | 1 | (1) Der Flächennutzungsplan bedarf der Genehmigung der höheren |
2 | Verwaltungsbehörde. | 2 | Verwaltungsbehörde. | ||
3 | (2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der Flächennutzungsplan | 3 | (2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der Flächennutzungsplan | ||
4 | nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist oder diesem Gesetzbuch, den auf | 4 | nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist oder diesem Gesetzbuch, den auf | ||
5 | Grund dieses Gesetzbuchs erlassenen oder sonstigen Rechtsvorschriften | 5 | Grund dieses Gesetzbuchs erlassenen oder sonstigen Rechtsvorschriften | ||
6 | widerspricht. | 6 | widerspricht. | ||
7 | (3) Können Versagungsgründe nicht ausgeräumt werden, kann die höhere | 7 | (3) Können Versagungsgründe nicht ausgeräumt werden, kann die höhere | ||
8 | Verwaltungsbehörde räumliche oder sachliche Teile des Flächennutzungsplans von | 8 | Verwaltungsbehörde räumliche oder sachliche Teile des Flächennutzungsplans von | ||
9 | der Genehmigung ausnehmen. | 9 | der Genehmigung ausnehmen. | ||
t | 10 | (4) Über die Genehmigung ist binnen drei Monaten zu entscheiden; die | t | 10 | (4) Über die Genehmigung ist binnen eines Monats zu entscheiden; die |
11 | höhere Verwaltungsbehörde kann räumliche und sachliche Teile des | 11 | höhere Verwaltungsbehörde kann räumliche und sachliche Teile des | ||
12 | Flächennutzungsplans vorweg genehmigen. Aus wichtigen Gründen kann die | 12 | Flächennutzungsplans vorweg genehmigen. Aus wichtigen Gründen kann die | ||
13 | Frist auf Antrag der Genehmigungsbehörde von der zuständigen übergeordneten | 13 | Frist auf Antrag der Genehmigungsbehörde von der zuständigen übergeordneten | ||
14 | Behörde verlängert werden, in der Regel jedoch nur bis zu drei Monaten. Die | 14 | Behörde verlängert werden, in der Regel jedoch nur bis zu drei Monaten. Die | ||
15 | Gemeinde ist von der Fristverlängerung in Kenntnis zu setzen. Die | 15 | Gemeinde ist von der Fristverlängerung in Kenntnis zu setzen. Die | ||
16 | Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist unter Angabe | 16 | Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist unter Angabe | ||
17 | von Gründen abgelehnt wird. | 17 | von Gründen abgelehnt wird. | ||
18 | (5) Die Erteilung der Genehmigung ist ortsüblich bekannt zu machen. Mit der | 18 | (5) Die Erteilung der Genehmigung ist ortsüblich bekannt zu machen. Mit der | ||
19 | Bekanntmachung wird der Flächennutzungsplan wirksam. Jedermann | 19 | Bekanntmachung wird der Flächennutzungsplan wirksam. Jedermann | ||
20 | kann den Flächennutzungsplan, die Begründung und die zusammenfassende | 20 | kann den Flächennutzungsplan, die Begründung und die zusammenfassende | ||
21 | Erklärung nach § 6a Absatz 1 einsehen und über deren Inhalt Auskunft | 21 | Erklärung nach § 6a Absatz 1 einsehen und über deren Inhalt Auskunft | ||
22 | verlangen. | 22 | verlangen. | ||
23 | (6) Mit dem Beschluss über eine Änderung oder Ergänzung des | 23 | (6) Mit dem Beschluss über eine Änderung oder Ergänzung des | ||
24 | Flächennutzungsplans kann die Gemeinde auch bestimmen, dass der | 24 | Flächennutzungsplans kann die Gemeinde auch bestimmen, dass der | ||
25 | Flächennutzungsplan in der Fassung, die er durch die Änderung oder Ergänzung | 25 | Flächennutzungsplan in der Fassung, die er durch die Änderung oder Ergänzung | ||
26 | erfahren hat, neu bekannt zu machen ist. | 26 | erfahren hat, neu bekannt zu machen ist. |
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