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Sie können sich § 4a BauGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung dienen insbesondere der vollständigen Ermittlung und zutreffenden Bewertung der von der Planung berührten Belange und der Information der Öffentlichkeit.
(2) Die Unterrichtung nach § 3 Absatz 1 kann gleichzeitig mit der Unterrichtung nach § 4 Absatz 1, die Auslegung nach § 3 Absatz 2 kann gleichzeitig mit der Einholung der Stellungnahmen nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.
(3) 1Wird der Entwurf des Bauleitplans nach dem Verfahren nach § 3 Absatz 2 oder § 4 Absatz 2 geändert oder ergänzt, ist er erneut auszulegen und sind die Stellungnahmen erneut einzuholen. 2Dabei kann bestimmt werden, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden können; hierauf ist in der erneuten Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 2 hinzuweisen. 3Die Dauer der Auslegung und die Frist zur Stellungnahme kann angemessen verkürzt werden. 4Werden durch die Änderung oder Ergänzung des Entwurfs des Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt, kann die Einholung der Stellungnahmen auf die von der Änderung oder Ergänzung betroffene Öffentlichkeit sowie die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beschränkt werden.
(4) 1Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 2 und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 auszulegenden Unterlagen sind zusätzlich in das Internet einzustellen und über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. 2Die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange können durch Mitteilung von Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung nach § 3 Absatz 2 und der Internetadresse, unter der der Inhalt der Bekanntmachung und die Unterlagen nach Satz 1 im Internet eingesehen werden können, eingeholt werden; die Mitteilung kann elektronisch übermittelt werden. 3In den Fällen des Satzes 2 hat die Gemeinde der Behörde oder einem sonstigen Träger öffentlicher Belange auf Verlangen den Entwurf des Bauleitplans und der Begründung in Papierform zu übermitteln; § 4 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(5) 1Bei Bauleitplänen, die erhebliche Auswirkungen auf Nachbarstaaten haben können, sind die Gemeinden und Behörden des Nachbarstaates nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit zu unterrichten. 2Abweichend von Satz 1 ist bei Bauleitplänen, die erhebliche Umweltauswirkungen auf einen anderen Staat haben können, dieser nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu beteiligen; für die Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Behörden des anderen Staates, einschließlich der Rechtsfolgen nicht rechtzeitig abgegebener Stellungnahmen, sind abweichend von den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die Vorschriften dieses Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. 3Ist bei Bauleitplänen eine grenzüberschreitende Beteiligung nach Satz 2 erforderlich, ist hierauf bei der Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 2 hinzuweisen.
(6) 1Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist. 2Satz 1 gilt für in der Öffentlichkeitsbeteiligung abgegebene Stellungnahmen nur, wenn darauf in der Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 2 zur Öffentlichkeitsbeteiligung hingewiesen worden ist.
Gemeinsame Vorschriften zur Beteiligung | Gemeinsame Vorschriften zur Beteiligung | ||||
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2 | insbesondere der vollständigen Ermittlung und zutreffenden Bewertung der von | 2 | insbesondere der vollständigen Ermittlung und zutreffenden Bewertung der von | ||
3 | der Planung berührten Belange und der Information der Öffentlichkeit. | 3 | der Planung berührten Belange und der Information der Öffentlichkeit. | ||
4 | (2) Die Unterrichtung nach § 3 Absatz 1 kann gleichzeitig mit der | 4 | (2) Die Unterrichtung nach § 3 Absatz 1 kann gleichzeitig mit der | ||
n | 5 | Unterrichtung nach § 4 Absatz 1, die Auslegung nach § 3 Absatz 2 kann | n | 5 | Unterrichtung nach § 4 Absatz 1, die Veröffentlichung im Internet nach § 3 |
6 | gleichzeitig mit der Einholung der Stellungnahmen nach § 4 Absatz 2 | 6 | Absatz 2 kann gleichzeitig mit der Einholung der Stellungnahmen nach § 4 | ||
7 | durchgeführt werden. | 7 | Absatz 2 durchgeführt werden. | ||
8 | (3) Wird der Entwurf des Bauleitplans nach dem Verfahren nach § 3 Absatz 2 | 8 | (3) Wird der Entwurf des Bauleitplans nach dem Verfahren nach § 3 Absatz 2 | ||
n | 9 | oder § 4 Absatz 2 geändert oder ergänzt, ist er erneut auszulegen und sind die | n | 9 | oder § 4 Absatz 2 geändert oder ergänzt, ist er erneut nach § 3 Absatz 2 im |
10 | Stellungnahmen erneut einzuholen. Dabei kann bestimmt werden, dass | 10 | Internet zu veröffentlichen und sind die Stellungnahmen erneut einzuholen, es | ||
11 | Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden | 11 | sei denn, die Änderung oder Ergänzung führt offensichtlich nicht zu einer | ||
12 | erstmaligen oder stärkeren Berührung von Belangen. Ist der Entwurf des | ||||
13 | Bauleitplans erneut zu veröffentlichen, ist in Bezug auf die Änderung oder | ||||
14 | Ergänzung und ihre möglichen Auswirkungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu | ||||
12 | können; hierauf ist in der erneuten Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 2 | 15 | geben; hierauf ist in der erneuten Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 | ||
13 | hinzuweisen. Die Dauer der Auslegung und die Frist zur Stellungnahme kann | 16 | hinzuweisen. Die Dauer der Veröffentlichungsfrist im Internet und der | ||
14 | angemessen verkürzt werden. Werden durch die Änderung oder Ergänzung des | 17 | Frist zur Stellungnahme soll angemessen verkürzt werden. Werden durch die | ||
15 | Entwurfs des Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt, kann die | 18 | Änderung oder Ergänzung des Entwurfs des Bauleitplans die Grundzüge der | ||
16 | Einholung der Stellungnahmen auf die von der Änderung oder Ergänzung | 19 | Planung nicht berührt, soll die Einholung der Stellungnahmen auf die von der | ||
17 | betroffene Öffentlichkeit sowie die berührten Behörden und sonstigen Träger | 20 | Änderung oder Ergänzung betroffene Öffentlichkeit sowie die berührten Behörden | ||
18 | öffentlicher Belange beschränkt werden. | 21 | und sonstigen Träger öffentlicher Belange beschränkt werden, es sei denn, | ||
19 | (4) Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 2 | 22 | diese Beschränkung führt nach Einschätzung der Gemeinde zu einer längeren | ||
20 | und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 auszulegenden Unterlagen sind zusätzlich in | 23 | Verfahrensdauer. | ||
21 | das Internet einzustellen und über ein zentrales Internetportal des Landes | ||||
22 | zugänglich zu machen. Die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger | ||||
23 | öffentlicher Belange können durch Mitteilung von Ort und Dauer der | ||||
24 | öffentlichen Auslegung nach § 3 Absatz 2 und der Internetadresse, unter der | ||||
25 | der Inhalt der Bekanntmachung und die Unterlagen nach Satz 1 im Internet | ||||
26 | eingesehen werden können, eingeholt werden; die Mitteilung kann elektronisch | ||||
27 | übermittelt werden. In den Fällen des Satzes 2 hat die Gemeinde der | ||||
28 | Behörde oder einem sonstigen Träger öffentlicher Belange auf Verlangen den | ||||
29 | Entwurf des Bauleitplans und der Begründung in Papierform zu übermitteln; § 4 | ||||
30 | Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. | ||||
31 | (5) Bei Bauleitplänen, die erhebliche Auswirkungen auf Nachbarstaaten | 24 | (4) Bei Bauleitplänen, die erhebliche Auswirkungen auf Nachbarstaaten | ||
32 | haben können, sind die Gemeinden und Behörden des Nachbarstaates nach den | 25 | haben können, sind die Gemeinden und Behörden des Nachbarstaates nach den | ||
33 | Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit zu unterrichten. Abweichend | 26 | Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit zu unterrichten. Abweichend | ||
34 | von Satz 1 ist bei Bauleitplänen, die erhebliche Umweltauswirkungen | 27 | von Satz 1 ist bei Bauleitplänen, die erhebliche Umweltauswirkungen | ||
35 | auf einen anderen Staat haben können, dieser nach den Vorschriften des | 28 | auf einen anderen Staat haben können, dieser nach den Vorschriften des | ||
36 | Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu beteiligen; für die | 29 | Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu beteiligen; für die | ||
37 | Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Behörden des anderen Staates, | 30 | Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Behörden des anderen Staates, | ||
38 | einschließlich der Rechtsfolgen nicht rechtzeitig abgegebener Stellungnahmen, | 31 | einschließlich der Rechtsfolgen nicht rechtzeitig abgegebener Stellungnahmen, | ||
39 | sind abweichend von den Vorschriften des Gesetzes über die | 32 | sind abweichend von den Vorschriften des Gesetzes über die | ||
40 | Umweltverträglichkeitsprüfung die Vorschriften dieses Gesetzbuchs entsprechend | 33 | Umweltverträglichkeitsprüfung die Vorschriften dieses Gesetzbuchs entsprechend | ||
41 | anzuwenden. Ist bei Bauleitplänen eine grenzüberschreitende Beteiligung | 34 | anzuwenden. Ist bei Bauleitplänen eine grenzüberschreitende Beteiligung | ||
42 | nach Satz 2 erforderlich, ist hierauf bei der Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 | 35 | nach Satz 2 erforderlich, ist hierauf bei der Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 | ||
n | 43 | Satz 2 hinzuweisen. | n | 36 | Satz 4 hinzuweisen. |
44 | (6) Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeits- und | 37 | (5) Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeits- und | ||
45 | Behördenbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können bei der | 38 | Behördenbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können bei der | ||
46 | Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, sofern die | 39 | Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, sofern die | ||
47 | Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren | 40 | Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren | ||
48 | Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist. Satz 1 | 41 | Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist. Satz 1 | ||
49 | gilt für in der Öffentlichkeitsbeteiligung abgegebene Stellungnahmen | 42 | gilt für in der Öffentlichkeitsbeteiligung abgegebene Stellungnahmen | ||
n | 50 | nur, wenn darauf in der Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 2 zur | n | 43 | nur, wenn darauf in der Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 zur |
51 | Öffentlichkeitsbeteiligung hingewiesen worden ist. | 44 | Öffentlichkeitsbeteiligung hingewiesen worden ist. | ||
t | t | 45 | (6) Die Digitalisierung des Bauleitplanverfahrens richtet sich im Übrigen nach | ||
46 | den Beschlüssen des IT-Planungsrats zur Festsetzung von IT-Interoperabilitäts- | ||||
47 | und IT-Sicherheitsstandards sowie den Vorgaben des Online-Zugangsgesetzes, | ||||
48 | soweit die Beschlüsse und die Vorgaben für die Gemeinden verbindlich sind. |
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