f | (1) Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren | f | (1) Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren |
| Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, sind entsprechend § 3 | | Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, sind entsprechend § 3 |
| Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 zu unterrichten und zur Äußerung auch im Hinblick | | Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 zu unterrichten und zur Äußerung auch im Hinblick |
| auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § | | auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § |
| 2 Absatz 4 aufzufordern. Hieran schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 | | 2 Absatz 4 aufzufordern. Hieran schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 |
| auch an, wenn die Äußerung zu einer Änderung der Planung führt. | | auch an, wenn die Äußerung zu einer Änderung der Planung führt. |
| (2) Die Gemeinde holt die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger | | (2) Die Gemeinde holt die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger |
| öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden | | öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden |
t | kann, zum Planentwurf und der Begründung ein. Sie haben ihre | t | kann, zum Planentwurf und zur Begründung ein. Die Bereitstellung der |
| | | Unterlagen sowie die Mitteilung hierüber sollen elektronisch erfolgen. Die |
| | | Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange haben ihre Stellungnahmen |
| Stellungnahmen innerhalb eines Monats abzugeben, wobei jedoch die Frist zur | | innerhalb eines Monats abzugeben, wobei jedoch die Frist zur Abgabe von |
| Abgabe von Stellungnahmen 30 Tage nicht unterschreiten darf; die Gemeinde soll | | Stellungnahmen 30 Tage nicht unterschreiten darf; die Gemeinde soll diese |
| diese Frist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes angemessen verlängern. In den | | Frist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes angemessen verlängern. Die |
| | | Stellungnahmen sollen elektronisch übermittelt werden. In den |
| Stellungnahmen sollen sich die Behörden und sonstigen Träger | | Stellungnahmen sollen sich die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher |
| öffentlicher Belange auf ihren Aufgabenbereich beschränken; sie haben auch | | Belange auf ihren Aufgabenbereich beschränken; sie haben auch Aufschluss über |
| Aufschluss über von ihnen beabsichtigte oder bereits eingeleitete Planungen | | von ihnen beabsichtigte oder bereits eingeleitete Planungen und sonstige |
| und sonstige Maßnahmen sowie deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die | | Maßnahmen sowie deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die |
| städtebauliche Entwicklung und Ordnung des Gebiets bedeutsam sein können. | | städtebauliche Entwicklung und Ordnung des Gebiets bedeutsam sein können. |
| Verfügen sie über Informationen, die für die Ermittlung und Bewertung des | | Verfügen sie über Informationen, die für die Ermittlung und Bewertung des |
| Abwägungsmaterials zweckdienlich sind, haben sie diese Informationen der | | Abwägungsmaterials zweckdienlich sind, haben sie diese Informationen der |
| Gemeinde zur Verfügung zu stellen. | | Gemeinde zur Verfügung zu stellen. |
| (3) Nach Abschluss des Verfahrens zur Aufstellung des Bauleitplans | | (3) Nach Abschluss des Verfahrens zur Aufstellung des Bauleitplans |
| unterrichten die Behörden die Gemeinde, sofern nach den ihnen vorliegenden | | unterrichten die Behörden die Gemeinde, sofern nach den ihnen vorliegenden |
| Erkenntnissen die Durchführung des Bauleitplans erhebliche, insbesondere | | Erkenntnissen die Durchführung des Bauleitplans erhebliche, insbesondere |
| unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hat. | | unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hat. |