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Sie können sich § 4 BauGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, sind entsprechend § 3 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 zu unterrichten und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufzufordern. 2Hieran schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Äußerung zu einer Änderung der Planung führt.
(2) 1Die Gemeinde holt die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, zum Planentwurf und der Begründung ein. 2Sie haben ihre Stellungnahmen innerhalb eines Monats abzugeben, wobei jedoch die Frist zur Abgabe von Stellungnahmen 30 Tage nicht unterschreiten darf; die Gemeinde soll diese Frist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes angemessen verlängern. 3In den Stellungnahmen sollen sich die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange auf ihren Aufgabenbereich beschränken; sie haben auch Aufschluss über von ihnen beabsichtigte oder bereits eingeleitete Planungen und sonstige Maßnahmen sowie deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung des Gebiets bedeutsam sein können. 4Verfügen sie über Informationen, die für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind, haben sie diese Informationen der Gemeinde zur Verfügung zu stellen.
(3) Nach Abschluss des Verfahrens zur Aufstellung des Bauleitplans unterrichten die Behörden die Gemeinde, sofern nach den ihnen vorliegenden Erkenntnissen die Durchführung des Bauleitplans erhebliche, insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hat.
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2 | Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, sind entsprechend § 3 | 2 | Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, sind entsprechend § 3 | ||
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5 | 2 Absatz 4 aufzufordern. Hieran schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 | 5 | 2 Absatz 4 aufzufordern. Hieran schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 | ||
6 | auch an, wenn die Äußerung zu einer Änderung der Planung führt. | 6 | auch an, wenn die Äußerung zu einer Änderung der Planung führt. | ||
7 | (2) Die Gemeinde holt die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger | 7 | (2) Die Gemeinde holt die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger | ||
8 | öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden | 8 | öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden | ||
t | 9 | kann, zum Planentwurf und der Begründung ein. Sie haben ihre | t | 9 | kann, zum Planentwurf und zur Begründung ein. Die Bereitstellung der |
10 | Unterlagen sowie die Mitteilung hierüber sollen elektronisch erfolgen. Die | ||||
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10 | Stellungnahmen innerhalb eines Monats abzugeben, wobei jedoch die Frist zur | 12 | innerhalb eines Monats abzugeben, wobei jedoch die Frist zur Abgabe von | ||
11 | Abgabe von Stellungnahmen 30 Tage nicht unterschreiten darf; die Gemeinde soll | 13 | Stellungnahmen 30 Tage nicht unterschreiten darf; die Gemeinde soll diese | ||
12 | diese Frist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes angemessen verlängern. In den | 14 | Frist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes angemessen verlängern. Die | ||
15 | Stellungnahmen sollen elektronisch übermittelt werden. In den | ||||
13 | Stellungnahmen sollen sich die Behörden und sonstigen Träger | 16 | Stellungnahmen sollen sich die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher | ||
14 | öffentlicher Belange auf ihren Aufgabenbereich beschränken; sie haben auch | 17 | Belange auf ihren Aufgabenbereich beschränken; sie haben auch Aufschluss über | ||
15 | Aufschluss über von ihnen beabsichtigte oder bereits eingeleitete Planungen | 18 | von ihnen beabsichtigte oder bereits eingeleitete Planungen und sonstige | ||
16 | und sonstige Maßnahmen sowie deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die | 19 | Maßnahmen sowie deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die | ||
17 | städtebauliche Entwicklung und Ordnung des Gebiets bedeutsam sein können. | 20 | städtebauliche Entwicklung und Ordnung des Gebiets bedeutsam sein können. | ||
18 | Verfügen sie über Informationen, die für die Ermittlung und Bewertung des | 21 | Verfügen sie über Informationen, die für die Ermittlung und Bewertung des | ||
19 | Abwägungsmaterials zweckdienlich sind, haben sie diese Informationen der | 22 | Abwägungsmaterials zweckdienlich sind, haben sie diese Informationen der | ||
20 | Gemeinde zur Verfügung zu stellen. | 23 | Gemeinde zur Verfügung zu stellen. | ||
21 | (3) Nach Abschluss des Verfahrens zur Aufstellung des Bauleitplans | 24 | (3) Nach Abschluss des Verfahrens zur Aufstellung des Bauleitplans | ||
22 | unterrichten die Behörden die Gemeinde, sofern nach den ihnen vorliegenden | 25 | unterrichten die Behörden die Gemeinde, sofern nach den ihnen vorliegenden | ||
23 | Erkenntnissen die Durchführung des Bauleitplans erhebliche, insbesondere | 26 | Erkenntnissen die Durchführung des Bauleitplans erhebliche, insbesondere | ||
24 | unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hat. | 27 | unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hat. |
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