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Sie können sich § 3 BauGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn
(2) 1Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist öffentlich auszulegen. 2Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen; dabei ist darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können und dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können. 3Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Auslegung benachrichtigt werden. 4Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. 5Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich bekannt zu machen. 6Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.
(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
Beteiligung der Öffentlichkeit | Beteiligung der Öffentlichkeit | ||||
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t | 1 | Beteiligung der Öffentlichkeit | t | 1 | Beteiligung der Öffentlichkeit |
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f | 1 | (1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und | f | 1 | (1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und |
2 | Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die | 2 | Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die | ||
3 | Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die | 3 | Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die | ||
4 | voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist | 4 | voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist | ||
5 | Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche | 5 | Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche | ||
6 | sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und | 6 | sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und | ||
7 | Erörterung kann abgesehen werden, wenn | 7 | Erörterung kann abgesehen werden, wenn | ||
8 | 1. | 8 | 1. | ||
9 | ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das | 9 | ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das | ||
10 | Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder | 10 | Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder | ||
11 | 2. | 11 | 2. | ||
12 | die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt | 12 | die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt | ||
13 | sind. | 13 | sind. | ||
14 | An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 | 14 | An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 | ||
15 | auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt. | 15 | auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt. | ||
16 | (2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach | 16 | (2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach | ||
17 | Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen | 17 | Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen | ||
18 | Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von | 18 | Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von | ||
19 | 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer | 19 | 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer | ||
n | 20 | angemessenen längeren Frist öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der | n | 20 | angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur |
21 | Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen | 21 | Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht | ||
22 | verfügbar sind, sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu | 22 | zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche | ||
23 | machen; dabei ist darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen während der | 23 | Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten | ||
24 | Auslegungsfrist abgegeben werden können und dass nicht fristgerecht abgegebene | 24 | Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen | ||
25 | Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt | 25 | von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt | ||
26 | bleiben können. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Auslegung | 26 | werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 | ||
27 | benachrichtigt werden. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu | 27 | genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der | ||
28 | prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen | 28 | Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener | ||
29 | Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die | 29 | Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist | ||
30 | Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das | 30 | ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, | ||
31 | Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während | 31 | 1. | ||
32 | der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich bekannt zu machen. | 32 | dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben | ||
33 | Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die | 33 | werden können, | ||
34 | nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde | 34 | 2. | ||
35 | beizufügen. | 35 | dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber | ||
36 | auch auf anderem Weg abgegeben werden können, | ||||
37 | 3. | ||||
38 | dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung | ||||
39 | über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und | ||||
40 | 4. | ||||
41 | welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 | ||||
42 | bestehen. | ||||
43 | Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die | ||||
44 | nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung | ||||
45 | sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die | ||||
46 | fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist | ||||
47 | mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen | ||||
48 | gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass | ||||
49 | diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei | ||||
50 | der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, | ||||
51 | ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der | ||||
52 | Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten | ||||
53 | Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen. | ||||
36 | (3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz | 54 | (3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz | ||
n | 37 | 2 Halbsatz 2 darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz | n | 55 | 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 |
38 | 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem | 56 | Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem | ||
39 | Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes | 57 | Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes | ||
40 | gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen | 58 | gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen | ||
t | 41 | Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht | t | 59 | Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist |
42 | oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können. | 60 | nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen | ||
61 | können. |
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