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Sie können sich § 249b BauGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass für die Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 35 Absatz 1 Nummer 5, das der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dient, innerhalb des Abbaubereichs eines Braunkohlen- oder Sanierungsplans folgende Maßgaben gelten, die Zulässigkeitsvoraussetzungen im Übrigen aber unberührt bleiben:
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass ein Vorhaben zur Nutzung solarer Strahlungsenergie innerhalb des Abbaubereichs eines Braunkohlen- oder Sanierungsplans dann zulässig ist, wenn
Verordnungsermächtigungen zum Ausbau der erneuerbaren Energien in Abbaubereichen des Braunkohletagebaus | Verordnungsermächtigungen zum Ausbau der erneuerbaren Energien in Abbaubereichen des Braunkohletagebaus | ||||
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t | 1 | Verordnungsermächtigungen zum Ausbau der erneuerbaren Energien in | t | 1 | Verordnungsermächtigungen zum Ausbau der erneuerbaren Energien in |
2 | Abbaubereichen des Braunkohletagebaus | 2 | Abbaubereichen des Braunkohletagebaus |
Verordnungsermächtigungen zum Ausbau der erneuerbaren Energien in Abbaubereichen des Braunkohletagebaus | Verordnungsermächtigungen zum Ausbau der erneuerbaren Energien in Abbaubereichen des Braunkohletagebaus | ||||
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f | 1 | (1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu | f | 1 | (1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu |
2 | bestimmen, dass für die Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens | 2 | bestimmen, dass für die Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens | ||
3 | nach § 35 Absatz 1 Nummer 5, das der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der | 3 | nach § 35 Absatz 1 Nummer 5, das der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der | ||
4 | Windenergie dient, innerhalb des Abbaubereichs eines Braunkohlen- oder | 4 | Windenergie dient, innerhalb des Abbaubereichs eines Braunkohlen- oder | ||
5 | Sanierungsplans folgende Maßgaben gelten, die Zulässigkeitsvoraussetzungen im | 5 | Sanierungsplans folgende Maßgaben gelten, die Zulässigkeitsvoraussetzungen im | ||
6 | Übrigen aber unberührt bleiben: | 6 | Übrigen aber unberührt bleiben: | ||
7 | 1. | 7 | 1. | ||
8 | Darstellungen in Flächennutzungsplänen und Ziele der Raumordnung stehen dem | 8 | Darstellungen in Flächennutzungsplänen und Ziele der Raumordnung stehen dem | ||
9 | genannten Vorhaben nicht entgegen; die Rekultivierungsziele nach dem | 9 | genannten Vorhaben nicht entgegen; die Rekultivierungsziele nach dem | ||
10 | Braunkohlen- oder Sanierungsplan sind aber angemessen zu berücksichtigen und | 10 | Braunkohlen- oder Sanierungsplan sind aber angemessen zu berücksichtigen und | ||
11 | 2. | 11 | 2. | ||
12 | das Vorhaben soll die bergbaulichen Tätigkeiten nicht erheblich | 12 | das Vorhaben soll die bergbaulichen Tätigkeiten nicht erheblich | ||
13 | beeinträchtigen. | 13 | beeinträchtigen. | ||
14 | Der Geltungsbereich der Rechtsverordnung kann auf bestimmte Teile eines | 14 | Der Geltungsbereich der Rechtsverordnung kann auf bestimmte Teile eines | ||
t | 15 | Abbaubereichs beschränkt werden. | t | 15 | Abbaubereichs beschränkt werden. Die Rechtsfolge des § 249 Absatz 2 Satz 1 und |
16 | 2 tritt im Geltungsbereich der Rechtsverordnung nicht ein. | ||||
16 | (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu | 17 | (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu | ||
17 | bestimmen, dass ein Vorhaben zur Nutzung solarer Strahlungsenergie innerhalb | 18 | bestimmen, dass ein Vorhaben zur Nutzung solarer Strahlungsenergie innerhalb | ||
18 | des Abbaubereichs eines Braunkohlen- oder Sanierungsplans dann zulässig ist, | 19 | des Abbaubereichs eines Braunkohlen- oder Sanierungsplans dann zulässig ist, | ||
19 | wenn | 20 | wenn | ||
20 | 1. | 21 | 1. | ||
21 | öffentliche Belange dem Vorhaben nicht entgegenstehen, wobei jedoch | 22 | öffentliche Belange dem Vorhaben nicht entgegenstehen, wobei jedoch | ||
22 | Darstellungen in Flächennutzungsplänen und Ziele der Raumordnung dem Vorhaben | 23 | Darstellungen in Flächennutzungsplänen und Ziele der Raumordnung dem Vorhaben | ||
23 | nicht entgegenstehen, die Rekultivierungsziele nach dem Braunkohlen- oder | 24 | nicht entgegenstehen, die Rekultivierungsziele nach dem Braunkohlen- oder | ||
24 | Sanierungsplan aber angemessen zu berücksichtigen sind, | 25 | Sanierungsplan aber angemessen zu berücksichtigen sind, | ||
25 | 2. | 26 | 2. | ||
26 | die ausreichende Erschließung des Vorhabens gesichert ist, | 27 | die ausreichende Erschließung des Vorhabens gesichert ist, | ||
27 | 3. | 28 | 3. | ||
28 | das Vorhaben die bergbaulichen Tätigkeiten nicht erheblich beeinträchtigt | 29 | das Vorhaben die bergbaulichen Tätigkeiten nicht erheblich beeinträchtigt | ||
29 | und | 30 | und | ||
30 | 4. | 31 | 4. | ||
31 | die Voraussetzungen des § 35 Absatz 5 Satz 2 erster Halbsatz und Satz 3 | 32 | die Voraussetzungen des § 35 Absatz 5 Satz 2 erster Halbsatz und Satz 3 | ||
32 | gegeben sind. | 33 | gegeben sind. | ||
33 | Der Geltungsbereich der Rechtsverordnung kann auf bestimmte Teile eines | 34 | Der Geltungsbereich der Rechtsverordnung kann auf bestimmte Teile eines | ||
34 | Abbaubereichs beschränkt werden. Im Geltungsbereich der Rechtsverordnung ist § | 35 | Abbaubereichs beschränkt werden. Im Geltungsbereich der Rechtsverordnung ist § | ||
35 | 36 bei der Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach Satz 1 | 36 | 36 bei der Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach Satz 1 | ||
36 | entsprechend anzuwenden. | 37 | entsprechend anzuwenden. |
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