Lade...
Lade...
Sie können sich § 9a BauGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über
Verordnungsermächtigung | Verordnungsermächtigung | ||||
---|---|---|---|---|---|
n | 1 | Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen wird | n | 1 | (1) Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen wird |
2 | ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften | 2 | ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften | ||
3 | zu erlassen über | 3 | zu erlassen über | ||
4 | 1. | 4 | 1. | ||
5 | Darstellungen und Festsetzungen in den Bauleitplänen über | 5 | Darstellungen und Festsetzungen in den Bauleitplänen über | ||
6 | a) | 6 | a) | ||
7 | die Art der baulichen Nutzung, | 7 | die Art der baulichen Nutzung, | ||
8 | b) | 8 | b) | ||
9 | das Maß der baulichen Nutzung und seine Berechnung, | 9 | das Maß der baulichen Nutzung und seine Berechnung, | ||
10 | c) | 10 | c) | ||
11 | die Bauweise sowie die überbaubaren und die nicht überbaubaren | 11 | die Bauweise sowie die überbaubaren und die nicht überbaubaren | ||
12 | Grundstücksflächen; | 12 | Grundstücksflächen; | ||
13 | 2. | 13 | 2. | ||
14 | die in den Baugebieten zulässigen baulichen und sonstigen Anlagen; | 14 | die in den Baugebieten zulässigen baulichen und sonstigen Anlagen; | ||
15 | 3. | 15 | 3. | ||
16 | die Zulässigkeit der Festsetzung nach Maßgabe des § 9 Absatz 3 über | 16 | die Zulässigkeit der Festsetzung nach Maßgabe des § 9 Absatz 3 über | ||
17 | verschiedenartige Baugebiete oder verschiedenartige in den Baugebieten zulässige | 17 | verschiedenartige Baugebiete oder verschiedenartige in den Baugebieten zulässige | ||
18 | bauliche und sonstige Anlagen; | 18 | bauliche und sonstige Anlagen; | ||
19 | 4. | 19 | 4. | ||
20 | die Ausarbeitung der Bauleitpläne einschließlich der dazugehörigen | 20 | die Ausarbeitung der Bauleitpläne einschließlich der dazugehörigen | ||
21 | Unterlagen sowie über die Darstellung des Planinhalts, insbesondere über die | 21 | Unterlagen sowie über die Darstellung des Planinhalts, insbesondere über die | ||
22 | dabei zu verwendenden Planzeichen und ihre Bedeutung. | 22 | dabei zu verwendenden Planzeichen und ihre Bedeutung. | ||
t | t | 23 | (2) Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen wird | ||
24 | ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, | ||||
25 | nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz mit Zustimmung des Bundesrates durch | ||||
26 | Rechtsverordnung Vorgaben zu erlassen zur Berücksichtigung von | ||||
27 | artenschutzrechtlichen Belangen im Rahmen der Umweltprüfung bei der | ||||
28 | Aufstellung von Bauleitplänen. Sofern dabei auch Fragen der Windenergie an | ||||
29 | Land berührt sind, sind die Vorgaben auch im Einvernehmen mit dem | ||||
30 | Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz zu erlassen. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.