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Sie können sich § 5 BauGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Im Flächennutzungsplan ist für das ganze Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen darzustellen. 2Aus dem Flächennutzungsplan können Flächen und sonstige Darstellungen ausgenommen werden, wenn dadurch die nach Satz 1 darzustellenden Grundzüge nicht berührt werden und die Gemeinde beabsichtigt, die Darstellung zu einem späteren Zeitpunkt vorzunehmen; in der Begründung sind die Gründe hierfür darzulegen.
(2) Im Flächennutzungsplan können insbesondere dargestellt werden:
(2a) Flächen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 im Geltungsbereich des Flächennutzungsplans können den Flächen, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden.
(2b) Für die Zwecke des § 35 Absatz 3 Satz 3 können sachliche Teilflächennutzungspläne aufgestellt werden; sie können auch für Teile des Gemeindegebiets aufgestellt werden.
(3) Im Flächennutzungsplan sollen gekennzeichnet werden:
(4) 1Planungen und sonstige Nutzungsregelungen, die nach anderen gesetzlichen Vorschriften festgesetzt sind, sowie nach Landesrecht denkmalgeschützte Mehrheiten von baulichen Anlagen sollen nachrichtlich übernommen werden. 2Sind derartige Festsetzungen in Aussicht genommen, sollen sie im Flächennutzungsplan vermerkt werden.
1(4a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. 2Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Flächennutzungsplan vermerkt werden.
(5) Dem Flächennutzungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.
Inhalt des Flächennutzungsplans | Inhalt des Flächennutzungsplans | ||||
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t | 1 | Inhalt des Flächennutzungsplans | t | 1 | Inhalt des Flächennutzungsplans |
Inhalt des Flächennutzungsplans | Inhalt des Flächennutzungsplans | ||||
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f | 1 | (1) Im Flächennutzungsplan ist für das ganze Gemeindegebiet die sich aus | f | 1 | (1) Im Flächennutzungsplan ist für das ganze Gemeindegebiet die sich aus |
2 | der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung | 2 | der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung | ||
3 | nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen | 3 | nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen | ||
4 | darzustellen. Aus dem Flächennutzungsplan können Flächen und sonstige | 4 | darzustellen. Aus dem Flächennutzungsplan können Flächen und sonstige | ||
5 | Darstellungen ausgenommen werden, wenn dadurch die nach Satz 1 darzustellenden | 5 | Darstellungen ausgenommen werden, wenn dadurch die nach Satz 1 darzustellenden | ||
6 | Grundzüge nicht berührt werden und die Gemeinde beabsichtigt, die Darstellung | 6 | Grundzüge nicht berührt werden und die Gemeinde beabsichtigt, die Darstellung | ||
7 | zu einem späteren Zeitpunkt vorzunehmen; in der Begründung sind die Gründe | 7 | zu einem späteren Zeitpunkt vorzunehmen; in der Begründung sind die Gründe | ||
8 | hierfür darzulegen. | 8 | hierfür darzulegen. | ||
9 | (2) Im Flächennutzungsplan können insbesondere dargestellt werden: | 9 | (2) Im Flächennutzungsplan können insbesondere dargestellt werden: | ||
10 | 1. | 10 | 1. | ||
11 | die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer | 11 | die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer | ||
12 | baulichen Nutzung (Bauflächen), nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung | 12 | baulichen Nutzung (Bauflächen), nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung | ||
13 | (Baugebiete) sowie nach dem allgemeinen Maß der baulichen Nutzung; Bauflächen, | 13 | (Baugebiete) sowie nach dem allgemeinen Maß der baulichen Nutzung; Bauflächen, | ||
14 | für die eine zentrale Abwasserbeseitigung nicht vorgesehen ist, sind zu | 14 | für die eine zentrale Abwasserbeseitigung nicht vorgesehen ist, sind zu | ||
15 | kennzeichnen; | 15 | kennzeichnen; | ||
16 | 2. | 16 | 2. | ||
17 | die Ausstattung des Gemeindegebiets | 17 | die Ausstattung des Gemeindegebiets | ||
18 | a) | 18 | a) | ||
19 | mit Anlagen und Einrichtungen zur Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen | 19 | mit Anlagen und Einrichtungen zur Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen | ||
20 | des öffentlichen und privaten Bereichs, insbesondere mit der Allgemeinheit | 20 | des öffentlichen und privaten Bereichs, insbesondere mit der Allgemeinheit | ||
21 | dienenden baulichen Anlagen und Einrichtungen des Gemeinbedarfs, wie mit Schulen | 21 | dienenden baulichen Anlagen und Einrichtungen des Gemeinbedarfs, wie mit Schulen | ||
22 | und Kirchen sowie mit sonstigen kirchlichen, sozialen, gesundheitlichen und | 22 | und Kirchen sowie mit sonstigen kirchlichen, sozialen, gesundheitlichen und | ||
23 | kulturellen Zwecken dienenden Gebäuden und Einrichtungen, sowie mit Flächen für | 23 | kulturellen Zwecken dienenden Gebäuden und Einrichtungen, sowie mit Flächen für | ||
24 | Sport- und Spielanlagen, | 24 | Sport- und Spielanlagen, | ||
25 | b) | 25 | b) | ||
26 | mit Anlagen, Einrichtungen und sonstigen Maßnahmen, die dem Klimawandel | 26 | mit Anlagen, Einrichtungen und sonstigen Maßnahmen, die dem Klimawandel | ||
27 | entgegenwirken, insbesondere zur dezentralen und zentralen Erzeugung, | 27 | entgegenwirken, insbesondere zur dezentralen und zentralen Erzeugung, | ||
28 | Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus | 28 | Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus | ||
29 | erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung, | 29 | erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung, | ||
30 | c) | 30 | c) | ||
31 | mit Anlagen, Einrichtungen und sonstigen Maßnahmen, die der Anpassung an den | 31 | mit Anlagen, Einrichtungen und sonstigen Maßnahmen, die der Anpassung an den | ||
32 | Klimawandel dienen, | 32 | Klimawandel dienen, | ||
33 | d) | 33 | d) | ||
34 | mit zentralen Versorgungsbereichen; | 34 | mit zentralen Versorgungsbereichen; | ||
35 | 3. | 35 | 3. | ||
36 | die Flächen für den überörtlichen Verkehr und für die örtlichen | 36 | die Flächen für den überörtlichen Verkehr und für die örtlichen | ||
37 | Hauptverkehrszüge; | 37 | Hauptverkehrszüge; | ||
38 | 4. | 38 | 4. | ||
39 | die Flächen für Versorgungsanlagen, für die Abfallentsorgung und | 39 | die Flächen für Versorgungsanlagen, für die Abfallentsorgung und | ||
40 | Abwasserbeseitigung, für Ablagerungen sowie für Hauptversorgungs- und | 40 | Abwasserbeseitigung, für Ablagerungen sowie für Hauptversorgungs- und | ||
41 | Hauptabwasserleitungen; | 41 | Hauptabwasserleitungen; | ||
42 | 5. | 42 | 5. | ||
43 | die Grünflächen, wie Parkanlagen, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- | 43 | die Grünflächen, wie Parkanlagen, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- | ||
44 | und Badeplätze, Friedhöfe; | 44 | und Badeplätze, Friedhöfe; | ||
45 | 6. | 45 | 6. | ||
46 | die Flächen für Nutzungsbeschränkungen oder für Vorkehrungen zum Schutz | 46 | die Flächen für Nutzungsbeschränkungen oder für Vorkehrungen zum Schutz | ||
47 | gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes- | 47 | gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes- | ||
48 | Immissionsschutzgesetzes; | 48 | Immissionsschutzgesetzes; | ||
49 | 7. | 49 | 7. | ||
50 | die Wasserflächen, Häfen und die für die Wasserwirtschaft vorgesehenen | 50 | die Wasserflächen, Häfen und die für die Wasserwirtschaft vorgesehenen | ||
51 | Flächen sowie die Flächen, die im Interesse des Hochwasserschutzes und der | 51 | Flächen sowie die Flächen, die im Interesse des Hochwasserschutzes und der | ||
52 | Regelung des Wasserabflusses freizuhalten sind; | 52 | Regelung des Wasserabflusses freizuhalten sind; | ||
53 | 8. | 53 | 8. | ||
54 | die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von | 54 | die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von | ||
55 | Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen; | 55 | Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen; | ||
56 | 9. | 56 | 9. | ||
57 | a) | 57 | a) | ||
58 | die Flächen für die Landwirtschaft und | 58 | die Flächen für die Landwirtschaft und | ||
59 | b) | 59 | b) | ||
60 | Wald; | 60 | Wald; | ||
61 | 10. | 61 | 10. | ||
62 | die Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von | 62 | die Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von | ||
63 | Boden, Natur und Landschaft. | 63 | Boden, Natur und Landschaft. | ||
64 | (2a) Flächen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 im Geltungsbereich des | 64 | (2a) Flächen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 im Geltungsbereich des | ||
65 | Flächennutzungsplans können den Flächen, auf denen Eingriffe in Natur und | 65 | Flächennutzungsplans können den Flächen, auf denen Eingriffe in Natur und | ||
66 | Landschaft zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden. | 66 | Landschaft zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden. | ||
t | 67 | (2b) Für die Zwecke des § 35 Absatz 3 Satz 3 können sachliche | t | 67 | (2b) Für die Zwecke des § 35 Absatz 3 Satz 3 oder des § 249 Absatz 2 können |
68 | Teilflächennutzungspläne aufgestellt werden; sie können auch für Teile des | 68 | sachliche Teilflächennutzungspläne aufgestellt werden; sie können auch für | ||
69 | Gemeindegebiets aufgestellt werden. | 69 | Teile des Gemeindegebiets aufgestellt werden. | ||
70 | (3) Im Flächennutzungsplan sollen gekennzeichnet werden: | 70 | (3) Im Flächennutzungsplan sollen gekennzeichnet werden: | ||
71 | 1. | 71 | 1. | ||
72 | Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere | 72 | Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere | ||
73 | Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen | 73 | Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen | ||
74 | Naturgewalten erforderlich sind; | 74 | Naturgewalten erforderlich sind; | ||
75 | 2. | 75 | 2. | ||
76 | Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von | 76 | Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von | ||
77 | Mineralien bestimmt sind; | 77 | Mineralien bestimmt sind; | ||
78 | 3. | 78 | 3. | ||
79 | für bauliche Nutzungen vorgesehene Flächen, deren Böden erheblich mit | 79 | für bauliche Nutzungen vorgesehene Flächen, deren Böden erheblich mit | ||
80 | umweltgefährdenden Stoffen belastet sind. | 80 | umweltgefährdenden Stoffen belastet sind. | ||
81 | (4) Planungen und sonstige Nutzungsregelungen, die nach anderen | 81 | (4) Planungen und sonstige Nutzungsregelungen, die nach anderen | ||
82 | gesetzlichen Vorschriften festgesetzt sind, sowie nach Landesrecht | 82 | gesetzlichen Vorschriften festgesetzt sind, sowie nach Landesrecht | ||
83 | denkmalgeschützte Mehrheiten von baulichen Anlagen sollen nachrichtlich | 83 | denkmalgeschützte Mehrheiten von baulichen Anlagen sollen nachrichtlich | ||
84 | übernommen werden. Sind derartige Festsetzungen in Aussicht genommen, | 84 | übernommen werden. Sind derartige Festsetzungen in Aussicht genommen, | ||
85 | sollen sie im Flächennutzungsplan vermerkt werden. | 85 | sollen sie im Flächennutzungsplan vermerkt werden. | ||
86 | (4a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des | 86 | (4a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des | ||
87 | Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten | 87 | Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten | ||
88 | im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie | 88 | im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie | ||
89 | Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des | 89 | Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des | ||
90 | Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht | 90 | Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht | ||
91 | festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des | 91 | festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des | ||
92 | Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 | 92 | Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 | ||
93 | Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im | 93 | Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im | ||
94 | Flächennutzungsplan vermerkt werden. | 94 | Flächennutzungsplan vermerkt werden. | ||
95 | (5) Dem Flächennutzungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a | 95 | (5) Dem Flächennutzungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a | ||
96 | beizufügen. | 96 | beizufügen. |
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